Donnerstag, 24. Dezember 2020

Aufwind für Windenergieanlagen

 23. Dezember 2020
Ministerin Scharrenbach und Minister Pinkwart:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat eine Verbände-anhörung über einen Gesetzentwurf eingeleitet, mit dem die Abstände von Windenergieanlagen gesetzlich geregelt werden sollen. Damit macht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen von einer neu geschaffenen Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch, für die sie sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative 2018 stark gemacht hat.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vor, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Des Weiteren wird für den Außenbereich der Tatbestand der „vorhandenen Wohnbebauung von einigem Gewicht“ eingeführt, der mit mindestens zehn Wohngebäuden definiert wird. Der Mindestabstand von Windkraftanlagen zu diesen Gebieten soll künftig 1.000 Meter betragen. Für Anlagen, die über eine Baugenehmigung verfügen, aber noch nicht errichtet sind, soll genauso wie für vollständig vorliegende Bauanträge ein Bestandsschutz gelten.

„Wind braucht Kraft: Mit dem vorliegenden Entwurf schafft die Landesregierung den Ausgleich zwischen dem weiteren Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen und den Bedürfnissen der Bevölkerung. Insbesondere in den Regionen, in denen die Anlagenhäufigkeit und die Anlagendichte viele Bürger auf die Barrikaden getrieben haben, soll das Regelwerk zu mehr Klarheit beitragen. Zugleich schafft die Regelung Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber: Die Windkraft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgungsstrategie in Nordrhein-Westfalen und ist neben anderen Erneuerbaren Energien ein Baustein für das Gelingen der Energiewende“, erläutert Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.

Energie- und Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Zukünftig gilt ein Mindestabstand von 1.000 Metern ab zehn zusammenstehenden Wohnhäusern. Im Ergebnis ist dies wirkungsgleich zu den bisherigen 1.500 Metern, die jedoch lediglich zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten waren. Gleichzeitig bleibt es bei den ambitionierten Zielen der Energieversorgungsstrategie für Nordrhein-Westfalen: Für die Windenergie machen wir einen Zubau von 10,5 Gigawatt möglich und schützen dabei mehr Anwohner durch angemessene Abstände zu den Anlagen!“

Die Landesregierung hat sich zudem auf weitere Maßnahmen für das Gelingen der Energiewende verständigt. Dafür wird im kommenden Jahr insbesondere das Repowering im Fokus stehen, um bundesgesetzliche Änderungen im Hinblick auf beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren zu erwirken. Ferner soll zur Harmonisierung von Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen der Landesentwicklungsplan überprüft werden und im Bereich der Erneuerbaren Energien naturverträglich weiterentwickelt werden.

Nordrhein-Westfalen belegt beim Ausbau der Windenergie in diesem Jahr den Spitzenplatz: In keinem anderen Bundesland wurden 2020 an Land nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie so viele Windenergieanlagen errichtet wie in Nordrhein-Westfalen: Zwischen Januar und Dezember 2020 (Stand: 21.12.2020) wurden hier deutschlandweit die meisten Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 285 Megawatt in Betrieb genommen. Deutschlandweit belief sich der Ausbau auf 1295 Megawatt.
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Mittwoch, 23. Dezember 2020

"Endlich Rechtssicherheit für Flächennutzungspläne bei der Windkraft!"

Kreis Paderborn. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt in einem Gesetzentwurf die Mindestabstände zu Windenergieanlagen neu und nutzt damit die Länderöffnungsklausel des Bundes. In Zukunft gilt ein Mindestabstand von 1000 Metern. Damit macht das Land von der Maximalvorgabe des Bundes Gebrauch. Es wären auch kleinere Mindestabstände als 1000 Meter möglich gewesen.

CDU und FDP im Land hatten sich 2017 in ihrem Koalitionsvertrag auf einen Mindestabstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten verständigt und diesen Abstand auch in den Landesentwicklungsplan (LEP) aufgenommen. Um einen Ausgleich für die „scheinbar verlorenen 500 Meter“  zu schaffen, hat das Land nun im Baurecht aber den Bereich deutlich ausgedehnt, zu dem der Mindestabstand gelten soll. Neben den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind jetzt auch dörfliche Strukturen und im Außenbereich zusammenhängende Bebauungen mit mindestens zehn Wohngebäuden geschützt. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann. Und noch in einem anderen Punkt weicht der Gesetzentwurf von Ministerin Ina Scharrenbach vom Koalitionsvertrag ab, es gibt keine Sonderregelung fürs Repowering, also den Austausch älterer Windenergielagen gegen neuere. Auch fürs Repowering gelten die 1000 Meter wie bei einem Neubau.

„Kleinere Mindestabstände fürs Repowering hätten zur Folge, dass die Regionen, die ohnehin schon am stärksten belastet sind, in Zukunft einen noch größeren Anteil beim Windkraftausbau hätten verkraften müssen“, ist der heimische CDU-Landesabgeordnete Bernhard Hoppe-Biermeyer (Paderborn-Land) froh, dass die Paderborner Sicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, denn Lichtenau, Bad Wünnenberg und Paderborn sind die drei Kommunen mit der meisten Windkraft in ganz Nordrhein Westfalen. „Es ging bei diesem Gesetzentwurf auch darum, die Akzeptanz für die Windenergie zu erhöhen. Wenn in Düsseldorf über Windenergie gesprochen wurde, dann immer auch über den Kreis Paderborn, weil der Ausbau hier übertrieben wurde. Das hat der Akzeptanz und dem Ausbau insgesamt geschadet. Weil jetzt auch die älteren Dorfbereiche und der Außenbereich besser geschützt sind, kann das der Akzeptanz nur gut tun“, ergänzt Bernhard Hoppe-Biermeyer.

„Diese klare und einheitliche Regelung beim Neubau und beim Repowering von Anlagen schafft endlich Rechtssicherheit für die Städte und Gemeinden bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die von Investoren zuletzt immer wieder erfolgreich beklagt wurden“, hebt der Paderborner CDU-Landtagsabgeordnete Daniel Sieveke das Interesse der Kommunen hervor. „Neue Flächennutzungspläne kosten Geld und erfordern personelle Ressourcen in den Verwaltungen, ganz abgesehen vom Aufwand für die juristischen Auseinandersetzungen. Das können wir uns mit der neuen Regelung in Zukunft zu einem großen Teil sparen“, macht der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Daniel Sieveke deutlich.

Dem Argument, dass mit der neuen Regelung die ambitionierten Ziele der Landesregierung für die Energiewende nicht zu schaffen seien, widerspricht Matthias Goeken, CDU-Landtagsabgeordneter aus dem benachbarten Kreis Höxter. „Um die Nennleistung der 3500 Windenergieanlagen in ganz Nordrhein-Westfalen in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln, müssen gerade einmal 1000 neue Anlagen neu gebaut werden, also genauso viele wie aktuell im ganzen Regierungsbezirk Detmold stehen. Das ist doch zu schaffen. Und die müssen ja nun wirklich nicht alle bei uns gebaut werden“, erklärt Matthias Goeken. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass moderne Windenergielagen bei gleicher Nennleistung einen höheren Energieertrag erreichen, weil sie auch bei schwachen Winden und mit verbesserter Technik arbeiten.

Soweit der Pressetext der CDU

Dazu einen Textauszug aus dem Gestezentwurf:

In Nordrhein-Westfalen sind 3.708 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5.937
Megawatt installiert (Quelle: LANUV, Energie-atlas Nordrhein-Westfalen, 2019). Die
Windenergieanlagen sind dabei wie folgt verteilt:
•    Regierungsbezirk Detmold: 1.005 WEA (Anteil 27,1 % am Gesamtanlagenbe-
stand)
•    Regierungsbezirk Münster: 951 (Anteil 25,6 %)
•    Regierungsbezirk Köln: 656 (Anteil 17,7 %)
•    Regierungsbezirk Arnsberg: 523 (Anteil 14,1 %)
•    Regierungsbezirk Düsseldorf: 324 (Anteil 8,7 %)
•    Regionalverband Ruhr: 249 (Anteil 6,7 %)
Nimmt man eine Betrachtung auf Kreisebene in Bezug auf die Verteilung der Wind-
energieanlagen vor, so zeigen sich verschiedene Windenergie-Schwerpunkte in Nord-
rhein-Westfalen:
•    Paderborn (980 MW), Steinfurt (545 MW) und Borken (541 MW) sind die Kreise
mit der größten installierten Leistung, während
•    Lichtenau (306 MW), Bad Wünnenberg (235 MW) und Paderborn (154 MW) die
Gemeinden mit der größten installierten Leistung sind.

Donnerstag, 17. Dezember 2020

Energiepolitische Realitätsverweigerung (Leserbrief F.A.Z. 17.12.2020)

 Energiepolitische Realitätsverweigerung
Im Wirtschaftsteil der F.A.Z. berichten Sie, dass die Grünen-Che-
fin Annalena Baerbock gegenüber Wirtschaftsminister Peter
Altmaier (CDU) wegen dessen Energiepolitik Vorwürfe erhebt
(„Das ist Realitätsverweigerung“, F.A.Z. vom 3. November). Das
fordert mich zu einer Stellungnahme heraus: Realitätsverweige-
rung ist in Bezug auf die Energiefrage nicht nur beim Wirt-
schaftsminister, sondern in weiten Bereichen von Politik,
Medien, Gesellschaft und auch Teilen der Wirtschaft gegeben.
Zur Begründung seien vier naturgegebene Eigenschaften der
Windkraft angeführt: Erstens geht die Windgeschwindigkeit in
der dritten Potenz in die Leistungsdichte des Windes ein, was bei
der Stromherstellung hohe Ausschläge nach oben wie nach unten
zur Folge hat. Verdoppelung der Windgeschwindigkeit heißt
achtfache Leistungsdichte, Halbierung ergibt nur noch ein
Achtel. Zweitens gibt es in Europa eine hohe Korrelation des
Windaufkommens: Schwach- und Starkwindphasen sind mit ho-
her Wahrscheinlichkeit nicht lokal, sondern großflächig auftre-
tende Ereignisse, wie eine statistische Auswertung zeigt.
Diese beiden Eigenschaften haben zur Folge, dass bereits geringe
Schwankungen in der Windgeschwindigkeit gezwungenermaßen
zu Mangel und Überangebot führen. Zugespitzt ausgedrückt kön-
nen die Anlagen entweder nicht liefern, oder sie machen sich
gegenseitig Konkurrenz. Das zeigen die Erzeugerdaten in Gegen-
überstellung zur Nachfrage Tag für Tag. Drittens ist das Windauf-
kommen statistisch betrachtet vollkommen unabhängig von der
Nachfrage nach Strom. Das führt neben den hohen Angebots-
schwankungen zu heftigen und irrealen Preisausschlägen an der
Strombörse. Schließlich gibt es, viertens, generell eine geringe
Leistungsdichte des Windes. Diese führt letztlich zu geringen
Energieerntefaktoren weit unter der wirtschaftlich sinnvollen
Schwelle. Der Zubau von Windkraftanlagen führt zur Verstär-
kung der genannten Effekte von Mangel und Überangebot. Hier
helfen auch Speicher nichts, zudem diese weder in technischer
noch wirtschaftlicher Hinsicht in Sicht sind.
Alle aufgeführten Eigenschaften unterliegen naturgegebenen und
damit unveränderbaren Gesetzmäßigkeiten und lassen bei ratio-
naler Betrachtung nur einen Schluss zu: Windkraftanlagen sind
für die flächendeckende Stromversorgung unwirtschaftlich und
unbrauchbar. Wäre dem nicht so, brauchte es keine Subvention
nach dem EEG, mit deren Hilfe sich Windindustrie und Investo-
ren seit 20 Jahren risikolos auf Kosten der Allgemeinheit berei-
chern. Im Entwurf der aktuellen EEG-Gesetzesnovelle einleitend
zu behaupten, dass der Ausbau von Windkraft dem öffentlichen
Interesse und der öffentlichen Sicherheit dient, ist allein schon
aus den vier oben genannten Eigenschaften ebenso dreist wie
falsch. Das Bedrückendste daran ist, wie beharrlich Politik und
Medien einfachste physikalische und wirtschaftliche Zusammen-
hänge ignorieren und das Land in existentielle Nöte führen. Die
Fortsetzung dieser Realitätsverweigerung kann nur im Scheitern
enden, was mit wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit, massivem
Wohlstandsverlust und steigenden sozialen Spannungen verbun-
den sein wird.
Michael Saier, Freiburg

Dienstag, 8. Dezember 2020

21 Fragen an die politischen Entscheidungsträger zur Novelle des EEG – EEG 2021

von Vernunftkraft.NRW 06.12.2020

Einundzwanzig Fragen zur EEG-Novelle – EEG 2021

1. Warum wird nicht das EEG zu Gunsten einer europäischen Zertifikate-Regelung ersatzlos abgeschafft? Wie ist es zu verantworten, dass durch das nationale EEG ein teurer und ineffizienter Weg beschritten wird, um das Klima zu schützen und klimawirksame Alternativen wie das EU-CO2-Zertifikatesystem oder globale Konzepte („Klub der Willigen“) keine Berücksichtigung finden? Seit Jahren wird der Ausbau mit hohem Tempo und Kostenaufwand fortgesetzt. Die Fülle der Fakten, die das Scheitern der deutschen „Energiewende“ belegen, ist aber längst erdrückend - wirtschaftlich und technologisch ebenso wie ökologisch und eben auch klimapolitisch. Die Bilanz ist verheerend: Die Reduktionsziele wurden nicht erreicht, während zugleich die Belastungen für Umwelt, Unternehmen und Verbraucher explodieren und noch weiter steigen werden, und die Versorgungssicherheit in Kürze in Frage steht. Angesichts des „Erfolgs“ dieser Politik liegt es im öffentlichen Interesse, das planwirtschaftliche Subventionssystem EEG nicht zu novellieren, sondern abzuschaffen. Die freiwerdenden Mittel sollten für eine technologieoffene Forschung in zukunftsträchtige Technologien eingesetzt werden, die im globalen Maßstab genutzt werden können.

2. Wie kann man eine Form der Energiegewinnung, die wetterabhängig und unzuverlässig Strom produziert, in den Rang der Öffentlichen Sicherheit erheben? Denn gerade die Bevorzugung der EE gefährdet die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße. Unser Stromversorgungssystem wird durch die volatile Wind- und Solarstromproduktion offensichtlich schon heute an die physikalischen Grenzen getrieben. Mit reduzierten Kapazitäten der konventionellen Anlagen und den zunehmenden Schwankungen der Wind- und Solarstromproduktion wird die Stabilität unserer Stromversorgung gefährdet. Hier per Gesetzestext zu behaupten, dass der weitere Ausbau erneuerbarer Energien der öffentlichen Sicherheit diene, ist nicht sachgerecht, sondern vielmehr abwegig. Gerade der rasante Ausbau wetterabhängiger Erzeuger mit Einspeisevorrang gefährdet die Stabilität der Stromversorgung und damit die öffentliche Sicherheit.

3. Warum wird im EEG 2021 keine Entschädigungsregel z.B. für Immobilienbesitzer in der Nähe von Windkraftanlagen eingeführt, wie es z.B. in Dänemark erfolgt? Beim Wertverlust von Immobilien in der Nachbarschaft von WEA handelt es sich um einen enteignungsgleichen Vorgang. Dieser führt dazu, dass die Anwohner wirtschaftlich geschädigt werden, das Privateigentum beschädigt wird und sogar die Lebensgrundlage entzogen werden kann. In einem Gerichtsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts geht man von einer Wertminderung der Immobilie von bis zu 100/% aus. Laut Artikel 14 Abs. 3 GG sind Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit zwar zulässig, dürfen jedoch nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, durchgeführt werden. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

4. Warum wurden die Ausbauziele für Wind- und Photovoltaikanlagen drastisch erhöht, obwohl weder Speicher noch Hochspannungsnetze vorhanden sind und auch nicht in den Bau flexibler Gaskraftwerke investiert wird? Dadurch steigen die Kosten für Netzeingriffe, Überschussstrom muss teilweise als Abfall gegen Gebühr entsorgt werden (negative Börsenpreise) und die Importabhängigkeit wird immer höher. Die Gefahr eines folgenschweren Blackouts wächst.

5. Wie ist es zu vertreten, unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Ausnahmetatbestand zu schaffen, der den Interessen der Windkraftindustrie maximal entspricht, Naturschutz und die Bürgerrechte aber massiv beschneidet?

6. Warum werden die physikalischen Gesetze nicht beachtet? Von 2010 bis 2020 wurde die installierte Leistung von Solar- und Windenergieanlagen stetig erhöht. Die tatsächlich erzeugte Strommenge ist dagegen deutlich unterproportional gestiegen. Ohne Speicher oder ausreichende Backup-Kapazitäten kann eine gesicherte und grundlastfähige Leistung durch Wind und Sonne nicht bereitgestellt werden. Geeignete und bezahlbare Speicher zur Versorgung eines Industriestaates wie Deutschland sind nicht in Sicht! Der Ausbau flexibler Backup-Kraftwerke findet nicht statt.

7. Wie sichert das EEG 2021, dass Menschen und Tiere nicht durch den beabsichtigten massiven Windkraftausbau und -betrieb gefährdet werden? Es ist wissenschaftlicher Konsens, dass das gehäufte Auftreten bestimmter Krankheitssymptome (WTS, VAD) im Umfeld von Wind“parks“ zu besorgen ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Windkraft und Gesundheitsschädigung sehr wahrscheinlich ist. Der massive Ausbau von WEA in der Nähe von Wohnsiedlungen entrechtet durch unzureichende oder fehlende Abstandsregeln die Landbevölkerung, insbesondere in Regionen mit Einzelbebauungen wie z.B. dem Münsterland, und setzt diese Menschen unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken aus. Der Bau von WEA in Wäldern, Schutzgebieten und ökologisch wertvollen Regionen schreitet massiv voran – mit verheerenden Folgen für die Biodiversität.

8. Wie wird das Rechtsgutachten aus der Kanzlei Caemmerer/Lenz beurteilt, in dem dargelegt wird, warum der Gesetzgeber mit höherrangigen EU-Recht in Konflikt geriete, wenn er dem Ausbau von Windenergieanlagen eine Bedeutung für die öffentliche Sicherheit zuschriebe? Unter Berücksichtigung der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass der Passus den gezielten Versuch darstellt, höherrangiges EU-Recht zugunsten der Windkraftbranche zu unterlaufen.
 
9. Wie ist angesichts der Defizite bei der Erhöhung der Biodiversität die Absichtserklärung zu beurteilen, wonach „das Natur-und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauzielen für erneuerbare Energien widerspiegeln“ müsse? Mit diesen Formulierungen wird einer Beugung des Naturschutzrechts zugunsten bestimmter Projekte der Boden bereitet. Die Naturschutzrichtlinien nach EU-Recht dürfen durch ein Bundesgesetz nicht ausgehebelt werden.

10. Wie ernst ist es den Verantwortlichen mit dem Naturschutz und dem Erhalt der Artenvielfalt? Die Absichtserklärung, den Natur-und Artenschutz an die Bedürfnisse der Erneuerbaren Energien anzupassen, ist eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig. Nicht der Natur-und Artenschutz, sondern die Ausbauziele müssen revidiert werden.

11. Wie wird der Umstand beurteilt, dass der weitere Ausbau der Windkraft offensichtlich gegen die Staatszielbestimmung in Artikel 20a Grundgesetz verstößt? Wie erklärt man, dass es beim Ausbau der Windkraft keinen Abwägungsprozess gegeben hat, der die Vor- und Nachteile dieser Technik detailliert beurteilt? Warum gibt es keine Technikfolgenabschätzung, deren Ergebnisse in das EEG einfließen? Es ist mittlerweile offenkundig, dass der Windkraftausbau an Land sowie die energetische Nutzung von primärer, also speziell dafür angebauter Biomasse, dem Klimaschutz weder effizient noch effektiv dient, dabei aber die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere schädigt. Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen belegen darüber hinaus, dass Wind“parks“ die natürlichen atmosphärischen Systeme stören und ihrerseits einen Klimawandel hin zu höheren Temperaturen und mehr Trockenheit auslösen. Damit verstößt der ohne die erforderliche Abwägung durchgeführte Ausbau gegen die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG und ist verfassungswidrig.

12. Wie wird beurteilt, dass es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass die Novelle von §35 BauGB rechtsunwirksam geblieben ist, weil sie gegen Art. 20a GG verstößt mit der Konsequenz, dass Windräder im Außenbereich nicht privilegiert sind? Die Tatsache, dass der Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Der Gesetzgeber ist für eine problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35 BauGB verantwortlich: Er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm verwandelt. Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die Behörden seit dem 01.01.1997 für Bau und Betrieb von WEA Baugenehmigungen erteilen müssen. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom 30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35 Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist. Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten Gesetzgeber solche Verschlechterungen.

13. Warum wird vor Verabschiedung des EEG 2021 nicht eine abstrakte Normenkontrolle durch das BVerfG veranlasst, um die Verfassungsmäßigkeit des Ausbaus in Hinsicht auf Art. 20a GG und der Regelungen in Paragraf 35 Absatz 1 Nr.5 BauGB zu prüfen? Dies würde Rechtssicherheit schaffen und die kontroversen Diskussionen beenden.

14. Wie stellt das EEG 2021 sicher, dass nicht der gesamte Außenbereich, der gesamte Naturraum, mit Windkraftanlagen besetzt wird und dass die Lebensräume der Tiere in ausreichendem Maße erhalten bleiben? Wieviel elektrische Energie wird für die „all- electricity-society“ bei erfolgreicher Sektorkopplung benötigt? Existiert eine belastbare Kalkulation, wie viele WEA, welche Flächen für Solar und welche Flächen für Biomasse zum Erreichen einer kompletten Dekarbonisierung und für die Wasserstofftechnologie benötigt werden? Ist dies in Deutschland überhaupt realisierbar? Zu berücksichtigen sind dabei die immensen Steigerungen des Stromverbrauchs durch fortschreitende Digitalisierung, Generierung von Kryptowährungen, Power-to-Gas und/oder Wasserstoffwirtschaft mit Rückverstromung und Umstellung industrieller und gewerblicher Prozesse auf die Wasserstofftechnologie, die mit den derzeit verfolgten Konzepten einen extrem schlechten Wirkungsgrad hat und besonders hohe Mengen an Strom erfordert. Die angestrebte Klimaneutralität wird eine Nachfrage nach grünem Strom entfachen, die sich aus Umgebungsenergien niemals wird befriedigen lassen.

15. Wie ist es aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge und im Sinne des Artenschutzes zu verantworten, dass nach aktuellem Recht Mindererträge, die durch genehmigungsrechtliche Auflagen, z.B. nächtliche Schallreduzierungen oder Abschaltungen, durch den Standortgütefaktor ausgeglichen werden, so dass die Betreiber eine höhere Vergütung pro kWh erhalten? Der Effekt ist, dass Windenergieanlagen besonders dicht an Wohnhäuser gebaut werden, da die notwendigen nächtlichen Leistungsreduzierungen zur Schallminderung wirtschaftlich nicht mehr ins Gewicht fallen. Das Gleiche gilt bei Fragen des Artenschutzes und den dafür erteilten Auflagen. Volkswirtschaftlich unsinnig werden so ineffiziente Standorte auf Kosten der Allgemeinheit und der Natur gefördert.

16. Wie ist es sachlich und wirtschaftlich zu verantworten, dass die geplante Neu-Einführung von zusätzlichen Vergütungen von Windkraftanlagen in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger windstarke“) Standorte eingerichtet wird? Dies widerspricht dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells. Dadurch würde die dem EEG innewohnende Ineffizienz noch einmal verstärkt. Der Gedanke, an besonders schlechten Standorten besonders hohe Subventionen auszuloben, ist intuitiv absurd. Mit gleicher Logik könnte man Photovoltaikanlagen an besonders schattigen Plätzen besonders stark fördern.

17. Wie ist es wirtschaftlich und in Hinblick auf den Aspekt der Gerechtigkeit zu vertreten, Überlegungen anzustellen, für „ausgeförderte Anlagen“ den Rechtsrahmen anzupassen, um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern? Die Betreiber jener Anlagen genossen über volle 20 Jahre das Privileg, jederzeit auf Kosten der Allgemeinheit zu fixierten, weit über dem Marktwert liegenden Preisen ins Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der Länder unterlaufen, die darauf ausgerichtet sind, dass planerisch ungeeignete Standorte (vor allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Die Anlagen müssen in den freien Markt entlassen werden.

18. Die Neufassung des §51wird ausdrücklich begrüßt, aber warum soll diese Regelung nur für Neuanlagen gelten? Die geplante Streichung der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen ist ein erster Schritt, um die zunehmende temporäre Überschussstromproduktion zu verringern bzw. in sinnvolle andere Vermarktungen zu lenken. Dies ist sinnvoll aber nur bei Einbeziehung aller Anlagen.

19. Wie ist es zu begründen, dass ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am Spotmarkt nicht auch auf Anlagen mit weniger als 3 Megawatt installierter Leistung angewendet wird? Dies ebnet den Weg für Missbrauch. Die Praxis zeigt, dass häufig Anlagen mit einer Leistung knapp unter 3 Megawatt gebaut werden.

20. Wie wird durch das EEG 2021 sichergestellt, dass Windkraftanlagen technisch sicher betrieben werden und eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung aller Bauteile von WEA erfolgt und dass nicht bei Unglücksfällen z.B. krebserregende Carbonfasern aus den Verbundstoffen freigesetzt werden, die im Brandfall unkontrolliert in die Umwelt gelangen? Warum werden WEA als industrielle Anlagen nicht vom TÜV überprüft? Die Betriebsgenehmigungen waren auch aus technischen Gründen für 20 Jahre erteilt worden. Die zunehmende Zahl der Havarien an Windkraftanlagen bestätigt diese Limitierung. In erheblicher Zahl liegen Berichte von schwerwiegenden Unglücksfällen oder technischem Versagen bei WEA vor, die zum Absturz ganzer Bauteile oder dem Brand der gesamten Anlage führen. Die Brände können durch die Feuerwehr nicht gelöscht werden, sondern es wird ein Schutzradius, der nicht betreten werden darf, um die Anlage errichtet, in dem möglicherweise sogar Wohnbebauungen vorhanden sind. Besonders problematisch ist die weiträumige Verteilung von krebserregenden Carbonfasern in die Umgebungsluft und auf landwirtschaftliche Flächen. Für die Anlagen besteht keine TÜV-Untersuchungspflicht. Das Entsorgungsproblem insbesondere der Verbundwerkstoffe ist ungelöst. Die Entsorger warnen vor einem Entsorgungsgau. Bei der Menge der anfallenden Betonteile (mehrere Tausend Tonnen pro Anlage) erscheint ein Recycling sehr unwahrscheinlich, da dafür kein Absatzmarkt existiert.

21. Wie beurteilen Sie den Einfluss des EEG bzw. seiner Novelle 2021 auf das soziale Gefüge / die Demokratie in Deutschland? Bereits im August 2018 hatte der Bundesrechnungshof auf das Risiko des Vertrauensverlustes in die Fähigkeit von Regierungshandeln hingewiesen, wenn nicht die Koordination und Steuerung der Energiewende verbessert würde. Aus der Sicht sehr vieler Bürger ist die Energiewende nicht gesamtgesellschaftlich angelegt, da das ursprüngliche Zieldreieck: Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Umweltschutz in allen Punkten nach 20 Jahren EEG verfehlt wurde und eine Umverteilung zugunsten der Windkraftbranche mehr und mehr in den Vordergrund rückte.
Greven und Paderborn, 06.12.2020
Prof.Dr. Werner Mathys, Volker Tschischke
Dr.Werner.Mathys@t-online.de,  verein@vernunftkraft-nrw.org

Samstag, 5. Dezember 2020

Manifest zur Beendigung der Verfassungswidrigkeit der Windenergiepolitik

 sternkekandidatkreistagvg.wordpress.com
renesternke

            von Norbert Große Hündfeld, Dr. Björn Peters
            und Dr. René Sternke

            1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom
            16.6.1994 (4c 2093) entschieden, dass Windenergieanlagen
            (WEA) bauplanungsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB
            beurteilt werden müssen.

            In der Systematik von Paragraf 35 bedeutet diese Feststellung,
            dass Anlagen-Vorhaben der Windindustrie nicht genehmigt
            werden dürfen, für den Außenbereich gilt ein striktes
            Schonungsgebot, mit dem alle Bauvorhaben, die nicht im
            Sinne von Absatz 1 Nr. 5 „privilegiert“ sind, verhindert werden
            sollen.

            Damit aber solche Bauvorhaben verwirklicht werden können,
            die Bauherren nur auf dem jeweiligen
            Außenbereichsgrundstück errichten können, hat der
            Gesetzgeber geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
            Baugenehmigungen nach § 35 Absatz 1 erteilt werden können.
            Auch der privilegierte Bauherr muss sein Bauvorhaben so
            ausführen, dass Natur und Landschaft geschont werden (§ 35
            Absatz 5).

            2. Für den Umweltschutz entfaltet das Schonungsgebot eine
            besonders hochrangige Schutzwirkung! Die Tatsache, dass der
            Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten
            Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat
            abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler
            Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
            und der Tiere.

            Das Anliegen des Verfassungsgebers ist zweifellos, dass diese
            Schutzwirkung zumindest erhalten bleibt. In einer Zeit, in der ein
            fortschreitender Landschaftsverbrauch tagtäglich die Funktion
            des Außenbereichs für die menschliche Erholung, den
            Artenschutz und den Lebensraum der Tiere beeinträchtigt, gibt
            es wichtige Gründe für eine Verbesserung der Schutzwirkung!

            3. Der Gesetzgeber der Energiewende ist jedoch für eine
            problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35
            verantwortlich,

            er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm
            verwandelt!

            Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die
            Behörden seit dem 1.1.1997 für Bau und Betrieb von WEA-
            Baugenehmigungen erteilen müssen.

            4. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom
            30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35
            Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist.

            Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten
            Gesetzgeber solche Verschlechterungen.

            Die Politik hat sich – weitgehend unbemerkt – über das
            Verschlechterungsverbot hinweggesetzt. Dies konnte
            geschehen, ohne dass je das Ausmaß der Schadwirkungen des
            Anlagenbaus ermittelt worden ist. Eine
            Technikfolgenabschätzung ist nie vorgenommen worden. Die
            Regierung hat zudem die vielen kritischen Stimmen
            ausgeblendet, die die Klimaschutzwirkungen bei NULL
            angesetzt haben.

            5. Obwohl Schaden und Nutzen des Anlagenbaus der
            Windenergie nie gegeneinander abgewogen worden sind, zielt
            die aktuelle Politik auf den Bau von immer mehr WEA!

            Die Politik der Energiewende ist mit der Pflicht, das
            Schutzgebot in Artikel 20a GG zu befolgen, unvereinbar.

            In Deutschland ist gegen den Willen des
            Verfassungsgebers mit 30.000 WEA ein Schaden
            angerichtet worden, dessen Verschlimmerung der
            Bundestag verhindern muss!

            Berlin, den 10.10.2020

            Norbert Große Hündfeld

            Dr. Björn Peters

            Dr. René Sternke





Mittwoch, 25. November 2020

Pressemitteilung: Windenergieplanung in der gesamten Region Mittlerer Oberrhein unwirksam


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom
20. November 2020 - 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1710/18 - die Windenergieplanung des
Regionalverbands Mittlerer Oberrhein insgesamt für unwirksam erklärt


Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren die Stadt Baden-Baden sowie die
Gemeinde Malsch, die beide von uns beraten und vertreten wurden. Die Stadt Ettlingen hat sich
ebenfalls gegen die Planung gewendet.
In dem Verfahren ging es um die Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein
für Windkraftanlagen (Plansätze 4.2.5.1 und 4.2.5.2), die im Rahmen einer Planungszeit von ca.
sieben Jahren erstellt wurde. Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst die Stadtkreise
Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt und damit eine
Fläche von 2.137 Quadratkilometern. Streitig waren in dem Verfahren verschiedene Themen:
-    unzulässige „Kappung“ der Abwägung;
-    fehlerhafte Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (z.B. Klimaschutz,
Landschaftsbeeinträchtigung, Immissionsschutz, Artenschutz);
-    unrealistische Referenzanlage;
-    unterlassene Landschaftsrahmenplanung;
-    Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur SUP-
Richtlinie (strategische Umweltprüfung);
„Wir sehen uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass bei dieser Planung weniger die
Einhaltung von Recht und Gesetz maßgebend war, sondern eher die Umsetzung politischer
Vorstellungen der Landesregierung “, so Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der
die Stadt Baden-Baden und die Gemeinde Malsch vor Gericht vertreten hat. „Die Entscheidung
hat gezeigt, dass auf einen rationalen Umgang mit Annahmen und Prognosen gerade bei der
dringend erforderlichen Reduktion des globalen C02-Ausstoßes nicht verzichtet werden kann.
Auch in der Regionalplanung gilt, dass sich Maßnahmen daran messen lassen müssen, was sie
tatsächlich bewirken, und nicht daran, ob sie ein gutes Gefühl verschaffen."
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese in
wenigen Tagen vorliegen wird. Die Revision wurde durch den fünften Senat nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Regionalverband Mittlerer Oberrhein binnen
eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Ist das E-Auto umweltfreundlich?

 

 Am 24 11.2020 um 20:15 wurde auf Arte eine interessante Dokumentation gesendet.

Wer sich gerne ein Elektro-Autos kaufen möchte, kann man sich den Film nochmals HIER ansehen

Montag, 16. November 2020

Pressemitteilung : Staatsziel Umweltschutz wird 26


- höchste Zeit, das Verfassungsgebot
endlich zu beachten!

Berlin, 15. November 2020
Seit nunmehr 26 Jahren verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vorrangig zu beachten. Zum Geburtstag des Staatsziels mahnt
VERNUNFTKRAFT e.V. zu dessen konsequenterer Beachtung.
Insbesondere im Bereich der Energiepolitik erkennen Juristen des
Verbands Missachtungen des Verfassungsgebots.

Am 15. November 1994 - heute vor 26 Jahren - ist der Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz verankert worden. Am 17. März 1994 hatte die Regierung Kohl in einer
Stellungnahme an die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
hervorgehoben: „Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für
die Menschen eine Existenzfrage und damit eine ständige Aufgabe
Wie wurde dieser Schutzaufgabe von der Gesetzgebung der Energiewende bisher
entsprochen?
Auf die konkrete Frage: „Durfte der Gesetzgeber der Energiewende mit dem EEG solche
Regelungen normieren, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschlechtern?"
gibt es nur eine Antwort - „nein".

Der Gesetzgeber darf mit der EEG-Novelle 2021 die Windkraftindustrie nicht zum öffentlichen
Interesse erklären und sie nicht zu verstärktem Ausbau ermächtigen, ohne ihre Eignung und
ihre Kollateralschäden mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung abgewogen zu haben,
wie es das Staatsziel, Grundgesetz, Artikel 20 a, zwingend erfordert.
Eine Vereinigung von Mitgliedern unseres Vereins hat genau diese Frage seit langem zur
öffentlichen Debatte gestellt. Waltraud Plarre und weitere vier Mitglieder haben eine Antwort
in Form eines Manifestes vorgelegt mit Erläuterungen von Rechtsanwalt und Notar a.D.
Norbert Große Hündfeld auf dem Blog für Energieverfassungsrecht (www.artikel-20a-gg.org).
Ein fundamental bedeutsamer Text mit Argumenten aus der Staatsrechtswissenschaft
existiert - von der politischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen - bereits seit mehr als
einem Jahr.
25 Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung hat der Freiburger
Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dietrich Murswiek, in seinem am 22.Oktober 2019 in
München gehaltenen Vortrag unter der Überschrift „Klimaschutz und Grundgesetz / Wozu
verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?"
(https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klima
schutz.pdf) eine Warnung an den Gesetzgeber ausgesprochen.

Das erwähnte Manifest enthält als Schlussfolgerung aus der Argumentation des Experten für
Verfassungsrecht die Aussage „In der Energiewende sind etwa 30.000 WEA gesetzwidrig
genehmigt worden. Sie werden gegen den Willen des Verfassungsgebers betrieben und
verursachen in Natur und Landschaft verheerende Schäden".
Ein Jahr später will der Deutsche Bundestag mit der EEG Novelle 2021 genau das
beschließen, was die Mahnung von Herrn Murswiek verhindern sollte. Sein Argument lautet:
Ein Gesetzgeber, der es unterlässt, die Folgewirkungen seiner Entscheidung für die
Windstromtechnik abzuschätzen, verstößt grob fahrlässig gegen das Verbot des Artikels 20a
GG, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.
In dieser Situation sollen die von unseren Verfassungsrechtlern vorgesehenen Beiträge für
Klarheit in der Bürgerschaft sorgen.
Rechtzeitig vor Beginn der Bundestagswahl 2021 muss für den Wähler erkennbar werden,
wie die in seinem Wahlkreis aufgestellten Kandidaten den weiteren Anlagenbau der
Windindustrie beurteilen und ob sie bereit sind, kritisch über die Verfassungsfrage und die
fehlende Abwägung von Nutzen und Schaden zu diskutieren.
Kontakt: Pressesprecherin Waltraud Plarre, , Tel. 0173 23 62 974 presse@vernunftkraft.de

Mittwoch, 11. November 2020

Stellungnahme VK zur neuen Schall-Studie des UBA

 Vernunftkraft hat in einem Arbeitskreis eine gemeinsame, ausführliche Stellungnahme verfasst zur neuen Schall-Studie des UBA und uns die Stellungnahme als Datei zur Verfügung gestellt.
"Statement zur UBA-Studie Infraschall-lang 20201110.pdf"

Statement zur UBA-Studie Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen UBA Texte 163/2020, Juni 2020

Wir von Vernunftkraft begrüßen, dass nach langer Zeit nun auch vom UBA erste Schritte unternommen worden sind, zunächst die kurzzeitige Wirkung von Infraschall auf den Menschen zu untersuchen.  

Von Okt. 2017 bis Feb. 2018 wurde eine Laborstudie durchgeführt (veröffentlicht im Juni 2020), bei der Versuchspersonen 30 Minuten lang verschiedenen Geräuschszenarien im Frequenzbereich von 3 bis 18 Hz und Schalldruckpegeln von 85 bis 105 dB ausgesetzt wurden. Die vielen vom Schall Betroffenen fragen sich: Warum ist die Studie erst mehr als zwei Jahre später veröffentlicht worden? Ist es Hinhaltetaktik? Ist es wirklich so schwer, die charakteristische Form des Schallpulses, die typische Periodizität, die zeitlichen Schwankungen der Pegel (Amplitudenmodulation) sowie die Wechselwirkungen der Schallemissionen und die Einwirkdauer der Windenergieanlagen realistisch abzubilden und zu untersuchen?  

Zwei Jahre Wartezeit ging weiter zu Lasten der Menschen, die in ihrem Wohnumfeld einer andauernden Exposition mit Infraschall -ausgehend von Windenergieanlagen- ausgesetzt waren und noch weiter sind. Das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird weiterhin verletzt. 

weiterlesen HIER 

Freitag, 6. November 2020

Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.

 Pressemitteilung
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­     Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.            ­
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­                                                                     6. November 2020

Die Bundesregierung plant, gesetzlich zu definieren, dass Windkraftanlagen der öffentlichen Sicherheit dienen. Ein Rechtsgutachten erkannte das Vorhaben bereits als unzulässig.

Vertreter der Regierungsfraktionen reagierten darauf mit wortgleichen Ausführungen. VERNUNFTKRAFT. hat diese auf ihren Gehalt prüfen lassen. Die neuerliche juristische Stellungnahme erkennt die Antworten als am Thema vorbeigehend - das Vorhaben bleibe unverändert rechtswidrig.      ­
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­     Im Vorfeld der Parlamentsdebatte zur EEG-Novellierung am hatte die Bundesinitiative Vernunftkraft alle Abgeordneten über ein Rechtsgutachten informiert, welches die geplanten Formulierungen zur „öffentlichen Sicherheit“ durch Windenergieanlagen als rechtswidrig erkennt. Die meisten Vertreter der Regierungsparteien, die darauf reagierten, argumentierten unisono anhand einer Verteidigungslinie, die auch BMWi-Staatssekretär Feicht gegenüber der FAZ vortrug. Demnach beinhalte der fragliche Passus lediglich eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage und sei im Einklang mit Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs. Zu diesen dutzendfach wortgleich artikulierten Antworten hat Vernunftkraft erneut juristische Expertise eingeholt. Die Stellungnahme der Kanzlei Caemmerer/Lenz resümiert:      ­
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­     „Die im Gutachten vom 22. Oktober 2020 dargelegte Rechtswidrigkeit wird durch den Textbaustein nicht in Zweifel gezogen.“     ­
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­     Für die Auftraggeber erklärt Dr.-Ing. Detlef Ahlborn:     ­
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­     „Windenergieanlagen als Erfordernis der öffentlichen Sicherheit zu deklarieren, ist unhaltbar. Über die technische Unmöglichkeit einer sicheren Versorgung durch Windkraft hinaus hat unser Rechtsgutachten die rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens dargelegt. Leider sind die Verantwortlichen auf den Kern der Kritik nicht eingegangen. Stattdessen wurden Nebelkerzen gezündet und Allgemeinplätze formuliert, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Die neuerliche juristische Stellungnahme entkräftet die Standardantworten als irrelevant bis unsinnig. Wir hoffen, dass sich der Gesetzgeber zu einem seriösen Umgang mit der fundierten Kritik durchringt – und  sich eines Besseren besinnt.“      ­
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­     Die Stellungnahme steht  unter
https://www.vernunftkraft.de/stellungnahme-zu-textbausteinen/
zur Ansicht und zum Download bereit.      ­
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­     Kontakt:
Waltraud Plarre (Pressesprecherin)
Tel.: 01732362974
E-Mail: presse@vernunftkraft.de

Stellungnahme zum - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes -

 VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.

www.vernunftkraft.de

BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin

An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz  zur  Änderung  des  Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.

Wir  hoffen,  dass  diese  Anmerkungen  und  Anregungen  hilfreich für  Sie sind und  im weiteren Verfahren  Berücksichtigung  finden. Für  Rückfragen  stehen  wir  gerne  zur

Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft    Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie

 

 

 A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und  Energieversorgung  sowie  an  einem  für  alle  dazu  notwendigen  Anlagen gleichermaßen  gültigen  Rechtsrahmen,  der  Mensch und Natur  den  nötigen  Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.

Die Einführung des Textes„

(5)Die  Nutzung  erneuerbarer  Energien  zur  Stromerzeugung  liegt  im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“

ist zu  verwerfen.  Zwar  ist  hier  nur  von Nutzun gdie   Rede,  es könnte aber herausgelesen werden,  dass  auch  der Ausbau der  entsprechenden  Anlagen  im öffentlichen  Interesse  läge.  Indem  er  dieser  Deutung  Vorschub  leistet, würde der Passus das  Partikularinteresse  einer  Branche  zum  Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.

2.Die  geplante Neu-Einführung  von  zusätzlichen  Vergütungen  von  Windkraftanlagen  in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger   windstarke“) Standorte   widerspricht   dem   Ziel   eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells.  Von  diesen  Modifizierungen  ist  abzusehen. Mit ihnen würde die  dem  EEG innewohnende  Ineffizienz noch  einmal  verstärkt.  Dies  würde  einzig  dem  Partikularinteresse  der  Windkraftindustrie  (insbesondere  Herstellern  und  Projektbüros)  dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.

3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die  ambitionierten  Ausbauzielen  für  erneuerbare  Energien  widerspiegeln“müsse.  Mit diesen   Formulierungen   wird   einer   Beugung   des   Naturschutzrechts   zugunsten bestimmter  Projekte  der  Boden  bereitet. Die  Naturschutzrichtlinien  nach  EU-Recht dürfen  durch  ein  Bundesgesetz  nicht  ausgehebelt  werden. Diese  Passagen  sind  zu streichen.

4.Die  Beobachtung,  dass  insbesondere  der  Ausbau  von  Windkraftanlagen  kaum  noch Akzeptanz  genießt, ist  zutreffend.  Die  Ursachenanalyse  lässt  allerdings  zu  wünschen übrig. Die  vorgesehen „direkten  Zahlungen,/.../ damit  vor  Ort  neue  Flächen  für  die Windenergie  ausgewiesen  werden“ laufen  darauf  hinaus,  Menschen  gegeneinander auszuspielen. Im  Kern  sind  es Bestechungsgelder.  Sie würden die  Kluft  zwischen Profiteuren   und   Geschädigten   des   EEG weiter vertiefen.   Wir   lehnen   dies   als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.

5.Die Überlegungen für „ausgeförderte  Anlagen“den    Rechtsrahmen  anzupassen,  um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen.  Die  Betreiber jener  Anlagen genossen  über  volle  20  Jahre das Privileg,  jederzeit  auf  Kosten  der Allgemeinheit  zu  fixierten,  weit  über dem Marktwert liegenden  Preisen  ins  Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der  Länder  unterlaufen,  die  darauf  ausgerichtet  sind,  dass  planerisch  ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt  eines  auskömmlichen  Weiterbetriebs  ist  der  Gesetzgeber  gefordert,  die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.

6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante  Streichung  der  Vergütung  bei  negativen  Börsenstrompreisen  ist  ein erster   Schritt,   um   die   zunehmende   temporäre   Überschussstromproduktion   zu verringern  bzw.  in  sinnvolle  andere  Vermarktungen  zu  lenken.  Die  Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es  ist  allerdings  unverständlich,  warum  der  Wegfall  der  Vergütung bei  negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf   die   Bestandsanlagen   ausgeweitet   werden.   Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf  vom  25.8.)  zur  Neufassung  des  §51  sollte  beibehalten werden. Dass  dieser  Passus bereits vor  der  offiziellen  Verbändeanhörung  gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am  Spotmarkt  auch  auf  Anlagen  mit  weniger  als  3  Megawatt  installierter  Leistung angewendet werden. Aktuell  ist  verstärkt  zu  beobachten,  dass  die  Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln. 

Mehr und ausführlich HIER

Mittwoch, 28. Oktober 2020

Windenergie klagt gegen Abschaltung

  Horn-Bad Meinberg (lob). Be­reits im August hatte die Wind­kraftdebatte in Veldrom, Feld­rom und Kempen wegen neu­er Genehmigungen und mög­licher Klagen an Fahrt aufge­nommen. Mehr als ein Dut­zend Windräder stehen dort rund um die dreì Ortschaften.

Eine der Klagen ist am ver­gangenen Mittwoch mit einem Vergleich vor dem Verwal­tungsgericht Minden zu Ende gegangen. Klägerin war die Windenergie GmbH, die in Feldrom unter anderem gegen eine Fledermaus­ und Rotmi­lanabschaltung geklagt hatte ­ohne Erfolg.

Das Gericht hat entschie­den. Auch künftig gilt zum Kol­lisíonsschutz von Fledermäu­sen: Vom 1. April bis zum 31.Oktober müssen in nieder­schlagsfreien. Nächten, bei Windgeschwindigkeiten unter sechs Metem pro Sekunde und Temperaturen von über zehn Grad zwischen Sonnenunter­gang­ und -aufgang die Roto­ren abgestellt werden.

Ausnahme ist laut Vergleich der Zeitraum zwischen dem 14. Mai und dem 14. Juli eines je­den Jahres. Außerdem dürfen die Anlagen in den ersten zwei Oktoberwochen bis 2 Uhr nachts nicht betrieben wer­den.

Ähnliches gilt für den Schutz des seltenen Rotmilans. Vom Tag des sogenannten Mahd­Beginns an, wenn die Land­wirte mit dem Måhen starten, und an drei darauffolgenden Tagen darf zwischen Beginn und Ende des Sonnenunter­gangs, der Rotor nicht mehr be­trieben werden;

Sowohl Rotmilane als auch Fledermäuse zählen laut Ge­richt zu den häufigsten Kolli­sions­Opfern mit Windkraft­anlagen. Das könne große Aus­wirkungen auf den jeweiligen Bestand haben. `

Lippische Landeszeitung

Auf Seite 20 am Dienstag, 21.Oktober 2020