Montag, 16. November 2020

Pressemitteilung : Staatsziel Umweltschutz wird 26


- höchste Zeit, das Verfassungsgebot
endlich zu beachten!

Berlin, 15. November 2020
Seit nunmehr 26 Jahren verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vorrangig zu beachten. Zum Geburtstag des Staatsziels mahnt
VERNUNFTKRAFT e.V. zu dessen konsequenterer Beachtung.
Insbesondere im Bereich der Energiepolitik erkennen Juristen des
Verbands Missachtungen des Verfassungsgebots.

Am 15. November 1994 - heute vor 26 Jahren - ist der Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz verankert worden. Am 17. März 1994 hatte die Regierung Kohl in einer
Stellungnahme an die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
hervorgehoben: „Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für
die Menschen eine Existenzfrage und damit eine ständige Aufgabe
Wie wurde dieser Schutzaufgabe von der Gesetzgebung der Energiewende bisher
entsprochen?
Auf die konkrete Frage: „Durfte der Gesetzgeber der Energiewende mit dem EEG solche
Regelungen normieren, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschlechtern?"
gibt es nur eine Antwort - „nein".

Der Gesetzgeber darf mit der EEG-Novelle 2021 die Windkraftindustrie nicht zum öffentlichen
Interesse erklären und sie nicht zu verstärktem Ausbau ermächtigen, ohne ihre Eignung und
ihre Kollateralschäden mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung abgewogen zu haben,
wie es das Staatsziel, Grundgesetz, Artikel 20 a, zwingend erfordert.
Eine Vereinigung von Mitgliedern unseres Vereins hat genau diese Frage seit langem zur
öffentlichen Debatte gestellt. Waltraud Plarre und weitere vier Mitglieder haben eine Antwort
in Form eines Manifestes vorgelegt mit Erläuterungen von Rechtsanwalt und Notar a.D.
Norbert Große Hündfeld auf dem Blog für Energieverfassungsrecht (www.artikel-20a-gg.org).
Ein fundamental bedeutsamer Text mit Argumenten aus der Staatsrechtswissenschaft
existiert - von der politischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen - bereits seit mehr als
einem Jahr.
25 Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung hat der Freiburger
Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dietrich Murswiek, in seinem am 22.Oktober 2019 in
München gehaltenen Vortrag unter der Überschrift „Klimaschutz und Grundgesetz / Wozu
verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?"
(https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klima
schutz.pdf) eine Warnung an den Gesetzgeber ausgesprochen.

Das erwähnte Manifest enthält als Schlussfolgerung aus der Argumentation des Experten für
Verfassungsrecht die Aussage „In der Energiewende sind etwa 30.000 WEA gesetzwidrig
genehmigt worden. Sie werden gegen den Willen des Verfassungsgebers betrieben und
verursachen in Natur und Landschaft verheerende Schäden".
Ein Jahr später will der Deutsche Bundestag mit der EEG Novelle 2021 genau das
beschließen, was die Mahnung von Herrn Murswiek verhindern sollte. Sein Argument lautet:
Ein Gesetzgeber, der es unterlässt, die Folgewirkungen seiner Entscheidung für die
Windstromtechnik abzuschätzen, verstößt grob fahrlässig gegen das Verbot des Artikels 20a
GG, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.
In dieser Situation sollen die von unseren Verfassungsrechtlern vorgesehenen Beiträge für
Klarheit in der Bürgerschaft sorgen.
Rechtzeitig vor Beginn der Bundestagswahl 2021 muss für den Wähler erkennbar werden,
wie die in seinem Wahlkreis aufgestellten Kandidaten den weiteren Anlagenbau der
Windindustrie beurteilen und ob sie bereit sind, kritisch über die Verfassungsfrage und die
fehlende Abwägung von Nutzen und Schaden zu diskutieren.
Kontakt: Pressesprecherin Waltraud Plarre, , Tel. 0173 23 62 974 presse@vernunftkraft.de

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