Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom
20. November 2020 - 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1710/18 - die Windenergieplanung des
Regionalverbands Mittlerer Oberrhein insgesamt für unwirksam erklärt
Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren die Stadt Baden-Baden sowie die
Gemeinde Malsch, die beide von uns beraten und vertreten wurden. Die Stadt Ettlingen hat sich
ebenfalls gegen die Planung gewendet.
In dem Verfahren ging es um die Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein
für Windkraftanlagen (Plansätze 4.2.5.1 und 4.2.5.2), die im Rahmen einer Planungszeit von ca.
sieben Jahren erstellt wurde. Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst die Stadtkreise
Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt und damit eine
Fläche von 2.137 Quadratkilometern. Streitig waren in dem Verfahren verschiedene Themen:
- unzulässige „Kappung“ der Abwägung;
- fehlerhafte Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (z.B. Klimaschutz,
Landschaftsbeeinträchtigung, Immissionsschutz, Artenschutz);
- unrealistische Referenzanlage;
- unterlassene Landschaftsrahmenplanung;
- Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur SUP-
Richtlinie (strategische Umweltprüfung);
„Wir sehen uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass bei dieser Planung weniger die
Einhaltung von Recht und Gesetz maßgebend war, sondern eher die Umsetzung politischer
Vorstellungen der Landesregierung “, so Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der
die Stadt Baden-Baden und die Gemeinde Malsch vor Gericht vertreten hat. „Die Entscheidung
hat gezeigt, dass auf einen rationalen Umgang mit Annahmen und Prognosen gerade bei der
dringend erforderlichen Reduktion des globalen C02-Ausstoßes nicht verzichtet werden kann.
Auch in der Regionalplanung gilt, dass sich Maßnahmen daran messen lassen müssen, was sie
tatsächlich bewirken, und nicht daran, ob sie ein gutes Gefühl verschaffen."
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese in
wenigen Tagen vorliegen wird. Die Revision wurde durch den fünften Senat nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Regionalverband Mittlerer Oberrhein binnen
eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
Mittwoch, 25. November 2020
Pressemitteilung: Windenergieplanung in der gesamten Region Mittlerer Oberrhein unwirksam
Ist das E-Auto umweltfreundlich?
Am 24 11.2020 um 20:15 wurde auf Arte eine interessante Dokumentation gesendet.
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Montag, 16. November 2020
Pressemitteilung : Staatsziel Umweltschutz wird 26
- höchste Zeit, das Verfassungsgebot
endlich zu beachten!
Berlin, 15. November 2020
Seit nunmehr 26 Jahren verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vorrangig zu beachten. Zum Geburtstag des Staatsziels mahnt
VERNUNFTKRAFT e.V. zu dessen konsequenterer Beachtung.
Insbesondere im Bereich der Energiepolitik erkennen Juristen des
Verbands Missachtungen des Verfassungsgebots.
Am 15. November 1994 - heute vor 26 Jahren - ist der Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz verankert worden. Am 17. März 1994 hatte die Regierung Kohl in einer
Stellungnahme an die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
hervorgehoben: „Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für
die Menschen eine Existenzfrage und damit eine ständige Aufgabe
Wie wurde dieser Schutzaufgabe von der Gesetzgebung der Energiewende bisher
entsprochen?
Auf die konkrete Frage: „Durfte der Gesetzgeber der Energiewende mit dem EEG solche
Regelungen normieren, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschlechtern?"
gibt es nur eine Antwort - „nein".
Der Gesetzgeber darf mit der EEG-Novelle 2021 die Windkraftindustrie nicht zum öffentlichen
Interesse erklären und sie nicht zu verstärktem Ausbau ermächtigen, ohne ihre Eignung und
ihre Kollateralschäden mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung abgewogen zu haben,
wie es das Staatsziel, Grundgesetz, Artikel 20 a, zwingend erfordert.
Eine Vereinigung von Mitgliedern unseres Vereins hat genau diese Frage seit langem zur
öffentlichen Debatte gestellt. Waltraud Plarre und weitere vier Mitglieder haben eine Antwort
in Form eines Manifestes vorgelegt mit Erläuterungen von Rechtsanwalt und Notar a.D.
Norbert Große Hündfeld auf dem Blog für Energieverfassungsrecht (www.artikel-20a-gg.org).
Ein fundamental bedeutsamer Text mit Argumenten aus der Staatsrechtswissenschaft
existiert - von der politischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen - bereits seit mehr als
einem Jahr.
25 Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung hat der Freiburger
Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dietrich Murswiek, in seinem am 22.Oktober 2019 in
München gehaltenen Vortrag unter der Überschrift „Klimaschutz und Grundgesetz / Wozu
verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?"
(https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klima
schutz.pdf) eine Warnung an den Gesetzgeber ausgesprochen.
Das erwähnte Manifest enthält als Schlussfolgerung aus der Argumentation des Experten für
Verfassungsrecht die Aussage „In der Energiewende sind etwa 30.000 WEA gesetzwidrig
genehmigt worden. Sie werden gegen den Willen des Verfassungsgebers betrieben und
verursachen in Natur und Landschaft verheerende Schäden".
Ein Jahr später will der Deutsche Bundestag mit der EEG Novelle 2021 genau das
beschließen, was die Mahnung von Herrn Murswiek verhindern sollte. Sein Argument lautet:
Ein Gesetzgeber, der es unterlässt, die Folgewirkungen seiner Entscheidung für die
Windstromtechnik abzuschätzen, verstößt grob fahrlässig gegen das Verbot des Artikels 20a
GG, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.
In dieser Situation sollen die von unseren Verfassungsrechtlern vorgesehenen Beiträge für
Klarheit in der Bürgerschaft sorgen.
Rechtzeitig vor Beginn der Bundestagswahl 2021 muss für den Wähler erkennbar werden,
wie die in seinem Wahlkreis aufgestellten Kandidaten den weiteren Anlagenbau der
Windindustrie beurteilen und ob sie bereit sind, kritisch über die Verfassungsfrage und die
fehlende Abwägung von Nutzen und Schaden zu diskutieren.
Kontakt: Pressesprecherin Waltraud Plarre, , Tel. 0173 23 62 974 presse@vernunftkraft.de
Mittwoch, 11. November 2020
Stellungnahme VK zur neuen Schall-Studie des UBA
Vernunftkraft hat in einem Arbeitskreis eine
gemeinsame, ausführliche Stellungnahme verfasst zur
neuen Schall-Studie des UBA und uns die Stellungnahme
als Datei zur Verfügung gestellt.
"Statement zur UBA-Studie Infraschall-lang
20201110.pdf"
Statement zur UBA-Studie Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen UBA Texte 163/2020, Juni 2020
Wir von Vernunftkraft begrüßen, dass nach langer Zeit nun auch vom UBA erste Schritte unternommen worden sind, zunächst die kurzzeitige Wirkung von Infraschall auf den Menschen zu untersuchen.
Von Okt. 2017 bis Feb. 2018 wurde eine Laborstudie durchgeführt (veröffentlicht im Juni 2020), bei der Versuchspersonen 30 Minuten lang verschiedenen Geräuschszenarien im Frequenzbereich von 3 bis 18 Hz und Schalldruckpegeln von 85 bis 105 dB ausgesetzt wurden. Die vielen vom Schall Betroffenen fragen sich: Warum ist die Studie erst mehr als zwei Jahre später veröffentlicht worden? Ist es Hinhaltetaktik? Ist es wirklich so schwer, die charakteristische Form des Schallpulses, die typische Periodizität, die zeitlichen Schwankungen der Pegel (Amplitudenmodulation) sowie die Wechselwirkungen der Schallemissionen und die Einwirkdauer der Windenergieanlagen realistisch abzubilden und zu untersuchen?
Zwei Jahre Wartezeit ging weiter zu Lasten der Menschen, die in ihrem Wohnumfeld einer andauernden Exposition mit Infraschall -ausgehend von Windenergieanlagen- ausgesetzt waren und noch weiter sind. Das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird weiterhin verletzt.
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Freitag, 6. November 2020
Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.
Pressemitteilung
Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.
6. November 2020
Die Bundesregierung plant, gesetzlich zu definieren, dass Windkraftanlagen der öffentlichen Sicherheit dienen. Ein Rechtsgutachten erkannte das Vorhaben bereits als unzulässig.
Vertreter der Regierungsfraktionen reagierten darauf mit wortgleichen Ausführungen. VERNUNFTKRAFT. hat diese auf ihren Gehalt prüfen lassen. Die neuerliche juristische Stellungnahme erkennt die Antworten als am Thema vorbeigehend - das Vorhaben bleibe unverändert rechtswidrig.
Im Vorfeld der Parlamentsdebatte zur EEG-Novellierung am hatte die Bundesinitiative Vernunftkraft alle Abgeordneten über ein Rechtsgutachten informiert, welches die geplanten Formulierungen zur „öffentlichen Sicherheit“ durch Windenergieanlagen als rechtswidrig erkennt. Die meisten Vertreter der Regierungsparteien, die darauf reagierten, argumentierten unisono anhand einer Verteidigungslinie, die auch BMWi-Staatssekretär Feicht gegenüber der FAZ vortrug. Demnach beinhalte der fragliche Passus lediglich eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage und sei im Einklang mit Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs. Zu diesen dutzendfach wortgleich artikulierten Antworten hat Vernunftkraft erneut juristische Expertise eingeholt. Die Stellungnahme der Kanzlei Caemmerer/Lenz resümiert:
„Die im Gutachten vom 22. Oktober 2020 dargelegte Rechtswidrigkeit wird durch den Textbaustein nicht in Zweifel gezogen.“
Für die Auftraggeber erklärt Dr.-Ing. Detlef Ahlborn:
„Windenergieanlagen als Erfordernis der öffentlichen Sicherheit zu deklarieren, ist unhaltbar. Über die technische Unmöglichkeit einer sicheren Versorgung durch Windkraft hinaus hat unser Rechtsgutachten die rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens dargelegt. Leider sind die Verantwortlichen auf den Kern der Kritik nicht eingegangen. Stattdessen wurden Nebelkerzen gezündet und Allgemeinplätze formuliert, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Die neuerliche juristische Stellungnahme entkräftet die Standardantworten als irrelevant bis unsinnig. Wir hoffen, dass sich der Gesetzgeber zu einem seriösen Umgang mit der fundierten Kritik durchringt – und sich eines Besseren besinnt.“
Die Stellungnahme steht unter
https://www.vernunftkraft.de/stellungnahme-zu-textbausteinen/
zur Ansicht und zum Download bereit.
Kontakt:
Waltraud Plarre (Pressesprecherin)
Tel.: 01732362974
E-Mail: presse@vernunftkraft.de
Stellungnahme zum - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes -
VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.
www.vernunftkraft.de
BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin
An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.
Wir hoffen, dass diese Anmerkungen und Anregungen hilfreich für Sie sind und im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie
A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und Energieversorgung sowie an einem für alle dazu notwendigen Anlagen gleichermaßen gültigen Rechtsrahmen, der Mensch und Natur den nötigen Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.
Die Einführung des Textes„
(5)Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
ist zu verwerfen. Zwar ist hier nur von Nutzun gdie Rede, es könnte aber herausgelesen werden, dass auch der Ausbau der entsprechenden Anlagen im öffentlichen Interesse läge. Indem er dieser Deutung Vorschub leistet, würde der Passus das Partikularinteresse einer Branche zum Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.
2.Die geplante Neu-Einführung von zusätzlichen Vergütungen von Windkraftanlagen in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger windstarke“) Standorte widerspricht dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells. Von diesen Modifizierungen ist abzusehen. Mit ihnen würde die dem EEG innewohnende Ineffizienz noch einmal verstärkt. Dies würde einzig dem Partikularinteresse der Windkraftindustrie (insbesondere Herstellern und Projektbüros) dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.
3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauzielen für erneuerbare Energien widerspiegeln“müsse. Mit diesen Formulierungen wird einer Beugung des Naturschutzrechts zugunsten bestimmter Projekte der Boden bereitet. Die Naturschutzrichtlinien nach EU-Recht dürfen durch ein Bundesgesetz nicht ausgehebelt werden. Diese Passagen sind zu streichen.
4.Die Beobachtung, dass insbesondere der Ausbau von Windkraftanlagen kaum noch Akzeptanz genießt, ist zutreffend. Die Ursachenanalyse lässt allerdings zu wünschen übrig. Die vorgesehen „direkten Zahlungen,/.../ damit vor Ort neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden“ laufen darauf hinaus, Menschen gegeneinander auszuspielen. Im Kern sind es Bestechungsgelder. Sie würden die Kluft zwischen Profiteuren und Geschädigten des EEG weiter vertiefen. Wir lehnen dies als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.
5.Die Überlegungen für „ausgeförderte Anlagen“den Rechtsrahmen anzupassen, um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen. Die Betreiber jener Anlagen genossen über volle 20 Jahre das Privileg, jederzeit auf Kosten der Allgemeinheit zu fixierten, weit über dem Marktwert liegenden Preisen ins Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der Länder unterlaufen, die darauf ausgerichtet sind, dass planerisch ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt eines auskömmlichen Weiterbetriebs ist der Gesetzgeber gefordert, die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.
6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante Streichung der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen ist ein erster Schritt, um die zunehmende temporäre Überschussstromproduktion zu verringern bzw. in sinnvolle andere Vermarktungen zu lenken. Die Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es ist allerdings unverständlich, warum der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf die Bestandsanlagen ausgeweitet werden. Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf vom 25.8.) zur Neufassung des §51 sollte beibehalten werden. Dass dieser Passus bereits vor der offiziellen Verbändeanhörung gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am Spotmarkt auch auf Anlagen mit weniger als 3 Megawatt installierter Leistung angewendet werden. Aktuell ist verstärkt zu beobachten, dass die Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln.
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