VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.
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BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin
An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.
Wir hoffen, dass diese Anmerkungen und Anregungen hilfreich für Sie sind und im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie
A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und Energieversorgung sowie an einem für alle dazu notwendigen Anlagen gleichermaßen gültigen Rechtsrahmen, der Mensch und Natur den nötigen Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.
Die Einführung des Textes„
(5)Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
ist zu verwerfen. Zwar ist hier nur von Nutzun gdie Rede, es könnte aber herausgelesen werden, dass auch der Ausbau der entsprechenden Anlagen im öffentlichen Interesse läge. Indem er dieser Deutung Vorschub leistet, würde der Passus das Partikularinteresse einer Branche zum Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.
2.Die geplante Neu-Einführung von zusätzlichen Vergütungen von Windkraftanlagen in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger windstarke“) Standorte widerspricht dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells. Von diesen Modifizierungen ist abzusehen. Mit ihnen würde die dem EEG innewohnende Ineffizienz noch einmal verstärkt. Dies würde einzig dem Partikularinteresse der Windkraftindustrie (insbesondere Herstellern und Projektbüros) dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.
3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauzielen für erneuerbare Energien widerspiegeln“müsse. Mit diesen Formulierungen wird einer Beugung des Naturschutzrechts zugunsten bestimmter Projekte der Boden bereitet. Die Naturschutzrichtlinien nach EU-Recht dürfen durch ein Bundesgesetz nicht ausgehebelt werden. Diese Passagen sind zu streichen.
4.Die Beobachtung, dass insbesondere der Ausbau von Windkraftanlagen kaum noch Akzeptanz genießt, ist zutreffend. Die Ursachenanalyse lässt allerdings zu wünschen übrig. Die vorgesehen „direkten Zahlungen,/.../ damit vor Ort neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden“ laufen darauf hinaus, Menschen gegeneinander auszuspielen. Im Kern sind es Bestechungsgelder. Sie würden die Kluft zwischen Profiteuren und Geschädigten des EEG weiter vertiefen. Wir lehnen dies als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.
5.Die Überlegungen für „ausgeförderte Anlagen“den Rechtsrahmen anzupassen, um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen. Die Betreiber jener Anlagen genossen über volle 20 Jahre das Privileg, jederzeit auf Kosten der Allgemeinheit zu fixierten, weit über dem Marktwert liegenden Preisen ins Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der Länder unterlaufen, die darauf ausgerichtet sind, dass planerisch ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt eines auskömmlichen Weiterbetriebs ist der Gesetzgeber gefordert, die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.
6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante Streichung der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen ist ein erster Schritt, um die zunehmende temporäre Überschussstromproduktion zu verringern bzw. in sinnvolle andere Vermarktungen zu lenken. Die Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es ist allerdings unverständlich, warum der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf die Bestandsanlagen ausgeweitet werden. Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf vom 25.8.) zur Neufassung des §51 sollte beibehalten werden. Dass dieser Passus bereits vor der offiziellen Verbändeanhörung gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am Spotmarkt auch auf Anlagen mit weniger als 3 Megawatt installierter Leistung angewendet werden. Aktuell ist verstärkt zu beobachten, dass die Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln.
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