Freitag, 6. November 2020

Stellungnahme zum - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes -

 VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.

www.vernunftkraft.de

BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin

An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz  zur  Änderung  des  Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.

Wir  hoffen,  dass  diese  Anmerkungen  und  Anregungen  hilfreich für  Sie sind und  im weiteren Verfahren  Berücksichtigung  finden. Für  Rückfragen  stehen  wir  gerne  zur

Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft    Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie

 

 

 A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und  Energieversorgung  sowie  an  einem  für  alle  dazu  notwendigen  Anlagen gleichermaßen  gültigen  Rechtsrahmen,  der  Mensch und Natur  den  nötigen  Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.

Die Einführung des Textes„

(5)Die  Nutzung  erneuerbarer  Energien  zur  Stromerzeugung  liegt  im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“

ist zu  verwerfen.  Zwar  ist  hier  nur  von Nutzun gdie   Rede,  es könnte aber herausgelesen werden,  dass  auch  der Ausbau der  entsprechenden  Anlagen  im öffentlichen  Interesse  läge.  Indem  er  dieser  Deutung  Vorschub  leistet, würde der Passus das  Partikularinteresse  einer  Branche  zum  Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.

2.Die  geplante Neu-Einführung  von  zusätzlichen  Vergütungen  von  Windkraftanlagen  in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger   windstarke“) Standorte   widerspricht   dem   Ziel   eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells.  Von  diesen  Modifizierungen  ist  abzusehen. Mit ihnen würde die  dem  EEG innewohnende  Ineffizienz noch  einmal  verstärkt.  Dies  würde  einzig  dem  Partikularinteresse  der  Windkraftindustrie  (insbesondere  Herstellern  und  Projektbüros)  dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.

3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die  ambitionierten  Ausbauzielen  für  erneuerbare  Energien  widerspiegeln“müsse.  Mit diesen   Formulierungen   wird   einer   Beugung   des   Naturschutzrechts   zugunsten bestimmter  Projekte  der  Boden  bereitet. Die  Naturschutzrichtlinien  nach  EU-Recht dürfen  durch  ein  Bundesgesetz  nicht  ausgehebelt  werden. Diese  Passagen  sind  zu streichen.

4.Die  Beobachtung,  dass  insbesondere  der  Ausbau  von  Windkraftanlagen  kaum  noch Akzeptanz  genießt, ist  zutreffend.  Die  Ursachenanalyse  lässt  allerdings  zu  wünschen übrig. Die  vorgesehen „direkten  Zahlungen,/.../ damit  vor  Ort  neue  Flächen  für  die Windenergie  ausgewiesen  werden“ laufen  darauf  hinaus,  Menschen  gegeneinander auszuspielen. Im  Kern  sind  es Bestechungsgelder.  Sie würden die  Kluft  zwischen Profiteuren   und   Geschädigten   des   EEG weiter vertiefen.   Wir   lehnen   dies   als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.

5.Die Überlegungen für „ausgeförderte  Anlagen“den    Rechtsrahmen  anzupassen,  um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen.  Die  Betreiber jener  Anlagen genossen  über  volle  20  Jahre das Privileg,  jederzeit  auf  Kosten  der Allgemeinheit  zu  fixierten,  weit  über dem Marktwert liegenden  Preisen  ins  Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der  Länder  unterlaufen,  die  darauf  ausgerichtet  sind,  dass  planerisch  ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt  eines  auskömmlichen  Weiterbetriebs  ist  der  Gesetzgeber  gefordert,  die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.

6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante  Streichung  der  Vergütung  bei  negativen  Börsenstrompreisen  ist  ein erster   Schritt,   um   die   zunehmende   temporäre   Überschussstromproduktion   zu verringern  bzw.  in  sinnvolle  andere  Vermarktungen  zu  lenken.  Die  Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es  ist  allerdings  unverständlich,  warum  der  Wegfall  der  Vergütung bei  negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf   die   Bestandsanlagen   ausgeweitet   werden.   Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf  vom  25.8.)  zur  Neufassung  des  §51  sollte  beibehalten werden. Dass  dieser  Passus bereits vor  der  offiziellen  Verbändeanhörung  gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am  Spotmarkt  auch  auf  Anlagen  mit  weniger  als  3  Megawatt  installierter  Leistung angewendet werden. Aktuell  ist  verstärkt  zu  beobachten,  dass  die  Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln. 

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