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renesternke
von Norbert Große Hündfeld, Dr. Björn Peters
und Dr. René Sternke
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom
16.6.1994 (4c 2093) entschieden, dass Windenergieanlagen
(WEA) bauplanungsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB
beurteilt werden müssen.
In der Systematik von Paragraf 35 bedeutet diese Feststellung,
dass Anlagen-Vorhaben der Windindustrie nicht genehmigt
werden dürfen, für den Außenbereich gilt ein striktes
Schonungsgebot, mit dem alle Bauvorhaben, die nicht im
Sinne von Absatz 1 Nr. 5 „privilegiert“ sind, verhindert werden
sollen.
Damit aber solche Bauvorhaben verwirklicht werden können,
die Bauherren nur auf dem jeweiligen
Außenbereichsgrundstück errichten können, hat der
Gesetzgeber geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
Baugenehmigungen nach § 35 Absatz 1 erteilt werden können.
Auch der privilegierte Bauherr muss sein Bauvorhaben so
ausführen, dass Natur und Landschaft geschont werden (§ 35
Absatz 5).
2. Für den Umweltschutz entfaltet das Schonungsgebot eine
besonders hochrangige Schutzwirkung! Die Tatsache, dass der
Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten
Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat
abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler
Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und der Tiere.
Das Anliegen des Verfassungsgebers ist zweifellos, dass diese
Schutzwirkung zumindest erhalten bleibt. In einer Zeit, in der ein
fortschreitender Landschaftsverbrauch tagtäglich die Funktion
des Außenbereichs für die menschliche Erholung, den
Artenschutz und den Lebensraum der Tiere beeinträchtigt, gibt
es wichtige Gründe für eine Verbesserung der Schutzwirkung!
3. Der Gesetzgeber der Energiewende ist jedoch für eine
problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35
verantwortlich,
er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm
verwandelt!
Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die
Behörden seit dem 1.1.1997 für Bau und Betrieb von WEA-
Baugenehmigungen erteilen müssen.
4. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom
30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35
Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist.
Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten
Gesetzgeber solche Verschlechterungen.
Die Politik hat sich – weitgehend unbemerkt – über das
Verschlechterungsverbot hinweggesetzt. Dies konnte
geschehen, ohne dass je das Ausmaß der Schadwirkungen des
Anlagenbaus ermittelt worden ist. Eine
Technikfolgenabschätzung ist nie vorgenommen worden. Die
Regierung hat zudem die vielen kritischen Stimmen
ausgeblendet, die die Klimaschutzwirkungen bei NULL
angesetzt haben.
5. Obwohl Schaden und Nutzen des Anlagenbaus der
Windenergie nie gegeneinander abgewogen worden sind, zielt
die aktuelle Politik auf den Bau von immer mehr WEA!
Die Politik der Energiewende ist mit der Pflicht, das
Schutzgebot in Artikel 20a GG zu befolgen, unvereinbar.
In Deutschland ist gegen den Willen des
Verfassungsgebers mit 30.000 WEA ein Schaden
angerichtet worden, dessen Verschlimmerung der
Bundestag verhindern muss!
Berlin, den 10.10.2020
Norbert Große Hündfeld
Dr. Björn Peters
Dr. René Sternke
Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
Samstag, 5. Dezember 2020
Manifest zur Beendigung der Verfassungswidrigkeit der Windenergiepolitik
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