Samstag, 5. Dezember 2020

Manifest zur Beendigung der Verfassungswidrigkeit der Windenergiepolitik

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renesternke

            von Norbert Große Hündfeld, Dr. Björn Peters
            und Dr. René Sternke

            1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom
            16.6.1994 (4c 2093) entschieden, dass Windenergieanlagen
            (WEA) bauplanungsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB
            beurteilt werden müssen.

            In der Systematik von Paragraf 35 bedeutet diese Feststellung,
            dass Anlagen-Vorhaben der Windindustrie nicht genehmigt
            werden dürfen, für den Außenbereich gilt ein striktes
            Schonungsgebot, mit dem alle Bauvorhaben, die nicht im
            Sinne von Absatz 1 Nr. 5 „privilegiert“ sind, verhindert werden
            sollen.

            Damit aber solche Bauvorhaben verwirklicht werden können,
            die Bauherren nur auf dem jeweiligen
            Außenbereichsgrundstück errichten können, hat der
            Gesetzgeber geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
            Baugenehmigungen nach § 35 Absatz 1 erteilt werden können.
            Auch der privilegierte Bauherr muss sein Bauvorhaben so
            ausführen, dass Natur und Landschaft geschont werden (§ 35
            Absatz 5).

            2. Für den Umweltschutz entfaltet das Schonungsgebot eine
            besonders hochrangige Schutzwirkung! Die Tatsache, dass der
            Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten
            Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat
            abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler
            Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
            und der Tiere.

            Das Anliegen des Verfassungsgebers ist zweifellos, dass diese
            Schutzwirkung zumindest erhalten bleibt. In einer Zeit, in der ein
            fortschreitender Landschaftsverbrauch tagtäglich die Funktion
            des Außenbereichs für die menschliche Erholung, den
            Artenschutz und den Lebensraum der Tiere beeinträchtigt, gibt
            es wichtige Gründe für eine Verbesserung der Schutzwirkung!

            3. Der Gesetzgeber der Energiewende ist jedoch für eine
            problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35
            verantwortlich,

            er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm
            verwandelt!

            Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die
            Behörden seit dem 1.1.1997 für Bau und Betrieb von WEA-
            Baugenehmigungen erteilen müssen.

            4. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom
            30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35
            Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist.

            Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten
            Gesetzgeber solche Verschlechterungen.

            Die Politik hat sich – weitgehend unbemerkt – über das
            Verschlechterungsverbot hinweggesetzt. Dies konnte
            geschehen, ohne dass je das Ausmaß der Schadwirkungen des
            Anlagenbaus ermittelt worden ist. Eine
            Technikfolgenabschätzung ist nie vorgenommen worden. Die
            Regierung hat zudem die vielen kritischen Stimmen
            ausgeblendet, die die Klimaschutzwirkungen bei NULL
            angesetzt haben.

            5. Obwohl Schaden und Nutzen des Anlagenbaus der
            Windenergie nie gegeneinander abgewogen worden sind, zielt
            die aktuelle Politik auf den Bau von immer mehr WEA!

            Die Politik der Energiewende ist mit der Pflicht, das
            Schutzgebot in Artikel 20a GG zu befolgen, unvereinbar.

            In Deutschland ist gegen den Willen des
            Verfassungsgebers mit 30.000 WEA ein Schaden
            angerichtet worden, dessen Verschlimmerung der
            Bundestag verhindern muss!

            Berlin, den 10.10.2020

            Norbert Große Hündfeld

            Dr. Björn Peters

            Dr. René Sternke





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