23. Dezember 2020
Ministerin Scharrenbach und Minister Pinkwart:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat eine Verbände-anhörung über einen Gesetzentwurf eingeleitet, mit dem die Abstände von Windenergieanlagen gesetzlich geregelt werden sollen. Damit macht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen von einer neu geschaffenen Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch, für die sie sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative 2018 stark gemacht hat.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vor, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Des Weiteren wird für den Außenbereich der Tatbestand der „vorhandenen Wohnbebauung von einigem Gewicht“ eingeführt, der mit mindestens zehn Wohngebäuden definiert wird. Der Mindestabstand von Windkraftanlagen zu diesen Gebieten soll künftig 1.000 Meter betragen. Für Anlagen, die über eine Baugenehmigung verfügen, aber noch nicht errichtet sind, soll genauso wie für vollständig vorliegende Bauanträge ein Bestandsschutz gelten.
„Wind braucht Kraft: Mit dem vorliegenden Entwurf schafft die Landesregierung den Ausgleich zwischen dem weiteren Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen und den Bedürfnissen der Bevölkerung. Insbesondere in den Regionen, in denen die Anlagenhäufigkeit und die Anlagendichte viele Bürger auf die Barrikaden getrieben haben, soll das Regelwerk zu mehr Klarheit beitragen. Zugleich schafft die Regelung Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber: Die Windkraft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgungsstrategie in Nordrhein-Westfalen und ist neben anderen Erneuerbaren Energien ein Baustein für das Gelingen der Energiewende“, erläutert Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.
Energie- und Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Zukünftig gilt ein Mindestabstand von 1.000 Metern ab zehn zusammenstehenden Wohnhäusern. Im Ergebnis ist dies wirkungsgleich zu den bisherigen 1.500 Metern, die jedoch lediglich zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten waren. Gleichzeitig bleibt es bei den ambitionierten Zielen der Energieversorgungsstrategie für Nordrhein-Westfalen: Für die Windenergie machen wir einen Zubau von 10,5 Gigawatt möglich und schützen dabei mehr Anwohner durch angemessene Abstände zu den Anlagen!“
Die Landesregierung hat sich zudem auf weitere Maßnahmen für das Gelingen der Energiewende verständigt. Dafür wird im kommenden Jahr insbesondere das Repowering im Fokus stehen, um bundesgesetzliche Änderungen im Hinblick auf beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren zu erwirken. Ferner soll zur Harmonisierung von Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen der Landesentwicklungsplan überprüft werden und im Bereich der Erneuerbaren Energien naturverträglich weiterentwickelt werden.
Nordrhein-Westfalen belegt beim Ausbau der Windenergie in diesem Jahr den Spitzenplatz: In keinem anderen Bundesland wurden 2020 an Land nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie so viele Windenergieanlagen errichtet wie in Nordrhein-Westfalen: Zwischen Januar und Dezember 2020 (Stand: 21.12.2020) wurden hier deutschlandweit die meisten Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 285 Megawatt in Betrieb genommen. Deutschlandweit belief sich der Ausbau auf 1295 Megawatt.
Kontakt
MINISTERIUM
Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Tel.: 0211 61772-143
E-Mail: presse@mwide.nrw.de
Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Aufwind für Windenergieanlagen
Mittwoch, 23. Dezember 2020
"Endlich Rechtssicherheit für Flächennutzungspläne bei der Windkraft!"
Kreis Paderborn. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt in einem Gesetzentwurf die Mindestabstände zu Windenergieanlagen neu und nutzt damit die Länderöffnungsklausel des Bundes. In Zukunft gilt ein Mindestabstand von 1000 Metern. Damit macht das Land von der Maximalvorgabe des Bundes Gebrauch. Es wären auch kleinere Mindestabstände als 1000 Meter möglich gewesen.
CDU und FDP im Land hatten sich 2017 in ihrem Koalitionsvertrag auf einen Mindestabstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten verständigt und diesen Abstand auch in den Landesentwicklungsplan (LEP) aufgenommen. Um einen Ausgleich für die „scheinbar verlorenen 500 Meter“ zu schaffen, hat das Land nun im Baurecht aber den Bereich deutlich ausgedehnt, zu dem der Mindestabstand gelten soll. Neben den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind jetzt auch dörfliche Strukturen und im Außenbereich zusammenhängende Bebauungen mit mindestens zehn Wohngebäuden geschützt. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann. Und noch in einem anderen Punkt weicht der Gesetzentwurf von Ministerin Ina Scharrenbach vom Koalitionsvertrag ab, es gibt keine Sonderregelung fürs Repowering, also den Austausch älterer Windenergielagen gegen neuere. Auch fürs Repowering gelten die 1000 Meter wie bei einem Neubau.
„Kleinere Mindestabstände fürs Repowering hätten zur Folge, dass die Regionen, die ohnehin schon am stärksten belastet sind, in Zukunft einen noch größeren Anteil beim Windkraftausbau hätten verkraften müssen“, ist der heimische CDU-Landesabgeordnete Bernhard Hoppe-Biermeyer (Paderborn-Land) froh, dass die Paderborner Sicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, denn Lichtenau, Bad Wünnenberg und Paderborn sind die drei Kommunen mit der meisten Windkraft in ganz Nordrhein Westfalen. „Es ging bei diesem Gesetzentwurf auch darum, die Akzeptanz für die Windenergie zu erhöhen. Wenn in Düsseldorf über Windenergie gesprochen wurde, dann immer auch über den Kreis Paderborn, weil der Ausbau hier übertrieben wurde. Das hat der Akzeptanz und dem Ausbau insgesamt geschadet. Weil jetzt auch die älteren Dorfbereiche und der Außenbereich besser geschützt sind, kann das der Akzeptanz nur gut tun“, ergänzt Bernhard Hoppe-Biermeyer.
„Diese klare und einheitliche Regelung beim Neubau und beim Repowering von Anlagen schafft endlich Rechtssicherheit für die Städte und Gemeinden bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die von Investoren zuletzt immer wieder erfolgreich beklagt wurden“, hebt der Paderborner CDU-Landtagsabgeordnete Daniel Sieveke das Interesse der Kommunen hervor. „Neue Flächennutzungspläne kosten Geld und erfordern personelle Ressourcen in den Verwaltungen, ganz abgesehen vom Aufwand für die juristischen Auseinandersetzungen. Das können wir uns mit der neuen Regelung in Zukunft zu einem großen Teil sparen“, macht der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Daniel Sieveke deutlich.
Dem Argument, dass mit der neuen Regelung die ambitionierten Ziele der Landesregierung für die Energiewende nicht zu schaffen seien, widerspricht Matthias Goeken, CDU-Landtagsabgeordneter aus dem benachbarten Kreis Höxter. „Um die Nennleistung der 3500 Windenergieanlagen in ganz Nordrhein-Westfalen in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln, müssen gerade einmal 1000 neue Anlagen neu gebaut werden, also genauso viele wie aktuell im ganzen Regierungsbezirk Detmold stehen. Das ist doch zu schaffen. Und die müssen ja nun wirklich nicht alle bei uns gebaut werden“, erklärt Matthias Goeken. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass moderne Windenergielagen bei gleicher Nennleistung einen höheren Energieertrag erreichen, weil sie auch bei schwachen Winden und mit verbesserter Technik arbeiten.
Soweit der Pressetext der CDU
Dazu einen Textauszug aus dem Gestezentwurf:
In Nordrhein-Westfalen sind 3.708 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5.937
Megawatt installiert (Quelle: LANUV, Energie-atlas Nordrhein-Westfalen, 2019). Die
Windenergieanlagen sind dabei wie folgt verteilt:
• Regierungsbezirk Detmold: 1.005 WEA (Anteil 27,1 % am Gesamtanlagenbe-
stand)
• Regierungsbezirk Münster: 951 (Anteil 25,6 %)
• Regierungsbezirk Köln: 656 (Anteil 17,7 %)
• Regierungsbezirk Arnsberg: 523 (Anteil 14,1 %)
• Regierungsbezirk Düsseldorf: 324 (Anteil 8,7 %)
• Regionalverband Ruhr: 249 (Anteil 6,7 %)
Nimmt man eine Betrachtung auf Kreisebene in Bezug auf die Verteilung der Wind-
energieanlagen vor, so zeigen sich verschiedene Windenergie-Schwerpunkte in Nord-
rhein-Westfalen:
• Paderborn (980 MW), Steinfurt (545 MW) und Borken (541 MW) sind die Kreise
mit der größten installierten Leistung, während
• Lichtenau (306 MW), Bad Wünnenberg (235 MW) und Paderborn (154 MW) die
Gemeinden mit der größten installierten Leistung sind.
Donnerstag, 17. Dezember 2020
Energiepolitische Realitätsverweigerung (Leserbrief F.A.Z. 17.12.2020)
Energiepolitische Realitätsverweigerung
Im Wirtschaftsteil der F.A.Z. berichten Sie, dass die Grünen-Che-
fin Annalena Baerbock gegenüber Wirtschaftsminister Peter
Altmaier (CDU) wegen dessen Energiepolitik Vorwürfe erhebt
(„Das ist Realitätsverweigerung“, F.A.Z. vom 3. November). Das
fordert mich zu einer Stellungnahme heraus: Realitätsverweige-
rung ist in Bezug auf die Energiefrage nicht nur beim Wirt-
schaftsminister, sondern in weiten Bereichen von Politik,
Medien, Gesellschaft und auch Teilen der Wirtschaft gegeben.
Zur Begründung seien vier naturgegebene Eigenschaften der
Windkraft angeführt: Erstens geht die Windgeschwindigkeit in
der dritten Potenz in die Leistungsdichte des Windes ein, was bei
der Stromherstellung hohe Ausschläge nach oben wie nach unten
zur Folge hat. Verdoppelung der Windgeschwindigkeit heißt
achtfache Leistungsdichte, Halbierung ergibt nur noch ein
Achtel. Zweitens gibt es in Europa eine hohe Korrelation des
Windaufkommens: Schwach- und Starkwindphasen sind mit ho-
her Wahrscheinlichkeit nicht lokal, sondern großflächig auftre-
tende Ereignisse, wie eine statistische Auswertung zeigt.
Diese beiden Eigenschaften haben zur Folge, dass bereits geringe
Schwankungen in der Windgeschwindigkeit gezwungenermaßen
zu Mangel und Überangebot führen. Zugespitzt ausgedrückt kön-
nen die Anlagen entweder nicht liefern, oder sie machen sich
gegenseitig Konkurrenz. Das zeigen die Erzeugerdaten in Gegen-
überstellung zur Nachfrage Tag für Tag. Drittens ist das Windauf-
kommen statistisch betrachtet vollkommen unabhängig von der
Nachfrage nach Strom. Das führt neben den hohen Angebots-
schwankungen zu heftigen und irrealen Preisausschlägen an der
Strombörse. Schließlich gibt es, viertens, generell eine geringe
Leistungsdichte des Windes. Diese führt letztlich zu geringen
Energieerntefaktoren weit unter der wirtschaftlich sinnvollen
Schwelle. Der Zubau von Windkraftanlagen führt zur Verstär-
kung der genannten Effekte von Mangel und Überangebot. Hier
helfen auch Speicher nichts, zudem diese weder in technischer
noch wirtschaftlicher Hinsicht in Sicht sind.
Alle aufgeführten Eigenschaften unterliegen naturgegebenen und
damit unveränderbaren Gesetzmäßigkeiten und lassen bei ratio-
naler Betrachtung nur einen Schluss zu: Windkraftanlagen sind
für die flächendeckende Stromversorgung unwirtschaftlich und
unbrauchbar. Wäre dem nicht so, brauchte es keine Subvention
nach dem EEG, mit deren Hilfe sich Windindustrie und Investo-
ren seit 20 Jahren risikolos auf Kosten der Allgemeinheit berei-
chern. Im Entwurf der aktuellen EEG-Gesetzesnovelle einleitend
zu behaupten, dass der Ausbau von Windkraft dem öffentlichen
Interesse und der öffentlichen Sicherheit dient, ist allein schon
aus den vier oben genannten Eigenschaften ebenso dreist wie
falsch. Das Bedrückendste daran ist, wie beharrlich Politik und
Medien einfachste physikalische und wirtschaftliche Zusammen-
hänge ignorieren und das Land in existentielle Nöte führen. Die
Fortsetzung dieser Realitätsverweigerung kann nur im Scheitern
enden, was mit wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit, massivem
Wohlstandsverlust und steigenden sozialen Spannungen verbun-
den sein wird.
Michael Saier, Freiburg
Donnerstag, 10. Dezember 2020
Dienstag, 8. Dezember 2020
21 Fragen an die politischen Entscheidungsträger zur Novelle des EEG – EEG 2021
Samstag, 5. Dezember 2020
Manifest zur Beendigung der Verfassungswidrigkeit der Windenergiepolitik
sternkekandidatkreistagvg.wordpress.com
renesternke
von Norbert Große Hündfeld, Dr. Björn Peters
und Dr. René Sternke
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom
16.6.1994 (4c 2093) entschieden, dass Windenergieanlagen
(WEA) bauplanungsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB
beurteilt werden müssen.
In der Systematik von Paragraf 35 bedeutet diese Feststellung,
dass Anlagen-Vorhaben der Windindustrie nicht genehmigt
werden dürfen, für den Außenbereich gilt ein striktes
Schonungsgebot, mit dem alle Bauvorhaben, die nicht im
Sinne von Absatz 1 Nr. 5 „privilegiert“ sind, verhindert werden
sollen.
Damit aber solche Bauvorhaben verwirklicht werden können,
die Bauherren nur auf dem jeweiligen
Außenbereichsgrundstück errichten können, hat der
Gesetzgeber geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
Baugenehmigungen nach § 35 Absatz 1 erteilt werden können.
Auch der privilegierte Bauherr muss sein Bauvorhaben so
ausführen, dass Natur und Landschaft geschont werden (§ 35
Absatz 5).
2. Für den Umweltschutz entfaltet das Schonungsgebot eine
besonders hochrangige Schutzwirkung! Die Tatsache, dass der
Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten
Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat
abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler
Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und der Tiere.
Das Anliegen des Verfassungsgebers ist zweifellos, dass diese
Schutzwirkung zumindest erhalten bleibt. In einer Zeit, in der ein
fortschreitender Landschaftsverbrauch tagtäglich die Funktion
des Außenbereichs für die menschliche Erholung, den
Artenschutz und den Lebensraum der Tiere beeinträchtigt, gibt
es wichtige Gründe für eine Verbesserung der Schutzwirkung!
3. Der Gesetzgeber der Energiewende ist jedoch für eine
problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35
verantwortlich,
er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm
verwandelt!
Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die
Behörden seit dem 1.1.1997 für Bau und Betrieb von WEA-
Baugenehmigungen erteilen müssen.
4. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom
30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35
Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist.
Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten
Gesetzgeber solche Verschlechterungen.
Die Politik hat sich – weitgehend unbemerkt – über das
Verschlechterungsverbot hinweggesetzt. Dies konnte
geschehen, ohne dass je das Ausmaß der Schadwirkungen des
Anlagenbaus ermittelt worden ist. Eine
Technikfolgenabschätzung ist nie vorgenommen worden. Die
Regierung hat zudem die vielen kritischen Stimmen
ausgeblendet, die die Klimaschutzwirkungen bei NULL
angesetzt haben.
5. Obwohl Schaden und Nutzen des Anlagenbaus der
Windenergie nie gegeneinander abgewogen worden sind, zielt
die aktuelle Politik auf den Bau von immer mehr WEA!
Die Politik der Energiewende ist mit der Pflicht, das
Schutzgebot in Artikel 20a GG zu befolgen, unvereinbar.
In Deutschland ist gegen den Willen des
Verfassungsgebers mit 30.000 WEA ein Schaden
angerichtet worden, dessen Verschlimmerung der
Bundestag verhindern muss!
Berlin, den 10.10.2020
Norbert Große Hündfeld
Dr. Björn Peters
Dr. René Sternke
Mittwoch, 25. November 2020
Pressemitteilung: Windenergieplanung in der gesamten Region Mittlerer Oberrhein unwirksam
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom
20. November 2020 - 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1710/18 - die Windenergieplanung des
Regionalverbands Mittlerer Oberrhein insgesamt für unwirksam erklärt
Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren die Stadt Baden-Baden sowie die
Gemeinde Malsch, die beide von uns beraten und vertreten wurden. Die Stadt Ettlingen hat sich
ebenfalls gegen die Planung gewendet.
In dem Verfahren ging es um die Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein
für Windkraftanlagen (Plansätze 4.2.5.1 und 4.2.5.2), die im Rahmen einer Planungszeit von ca.
sieben Jahren erstellt wurde. Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst die Stadtkreise
Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt und damit eine
Fläche von 2.137 Quadratkilometern. Streitig waren in dem Verfahren verschiedene Themen:
- unzulässige „Kappung“ der Abwägung;
- fehlerhafte Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (z.B. Klimaschutz,
Landschaftsbeeinträchtigung, Immissionsschutz, Artenschutz);
- unrealistische Referenzanlage;
- unterlassene Landschaftsrahmenplanung;
- Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur SUP-
Richtlinie (strategische Umweltprüfung);
„Wir sehen uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass bei dieser Planung weniger die
Einhaltung von Recht und Gesetz maßgebend war, sondern eher die Umsetzung politischer
Vorstellungen der Landesregierung “, so Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der
die Stadt Baden-Baden und die Gemeinde Malsch vor Gericht vertreten hat. „Die Entscheidung
hat gezeigt, dass auf einen rationalen Umgang mit Annahmen und Prognosen gerade bei der
dringend erforderlichen Reduktion des globalen C02-Ausstoßes nicht verzichtet werden kann.
Auch in der Regionalplanung gilt, dass sich Maßnahmen daran messen lassen müssen, was sie
tatsächlich bewirken, und nicht daran, ob sie ein gutes Gefühl verschaffen."
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese in
wenigen Tagen vorliegen wird. Die Revision wurde durch den fünften Senat nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Regionalverband Mittlerer Oberrhein binnen
eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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Montag, 16. November 2020
Pressemitteilung : Staatsziel Umweltschutz wird 26
- höchste Zeit, das Verfassungsgebot
endlich zu beachten!
Berlin, 15. November 2020
Seit nunmehr 26 Jahren verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vorrangig zu beachten. Zum Geburtstag des Staatsziels mahnt
VERNUNFTKRAFT e.V. zu dessen konsequenterer Beachtung.
Insbesondere im Bereich der Energiepolitik erkennen Juristen des
Verbands Missachtungen des Verfassungsgebots.
Am 15. November 1994 - heute vor 26 Jahren - ist der Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz verankert worden. Am 17. März 1994 hatte die Regierung Kohl in einer
Stellungnahme an die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
hervorgehoben: „Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für
die Menschen eine Existenzfrage und damit eine ständige Aufgabe
Wie wurde dieser Schutzaufgabe von der Gesetzgebung der Energiewende bisher
entsprochen?
Auf die konkrete Frage: „Durfte der Gesetzgeber der Energiewende mit dem EEG solche
Regelungen normieren, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschlechtern?"
gibt es nur eine Antwort - „nein".
Der Gesetzgeber darf mit der EEG-Novelle 2021 die Windkraftindustrie nicht zum öffentlichen
Interesse erklären und sie nicht zu verstärktem Ausbau ermächtigen, ohne ihre Eignung und
ihre Kollateralschäden mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung abgewogen zu haben,
wie es das Staatsziel, Grundgesetz, Artikel 20 a, zwingend erfordert.
Eine Vereinigung von Mitgliedern unseres Vereins hat genau diese Frage seit langem zur
öffentlichen Debatte gestellt. Waltraud Plarre und weitere vier Mitglieder haben eine Antwort
in Form eines Manifestes vorgelegt mit Erläuterungen von Rechtsanwalt und Notar a.D.
Norbert Große Hündfeld auf dem Blog für Energieverfassungsrecht (www.artikel-20a-gg.org).
Ein fundamental bedeutsamer Text mit Argumenten aus der Staatsrechtswissenschaft
existiert - von der politischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen - bereits seit mehr als
einem Jahr.
25 Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung hat der Freiburger
Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dietrich Murswiek, in seinem am 22.Oktober 2019 in
München gehaltenen Vortrag unter der Überschrift „Klimaschutz und Grundgesetz / Wozu
verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?"
(https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klima
schutz.pdf) eine Warnung an den Gesetzgeber ausgesprochen.
Das erwähnte Manifest enthält als Schlussfolgerung aus der Argumentation des Experten für
Verfassungsrecht die Aussage „In der Energiewende sind etwa 30.000 WEA gesetzwidrig
genehmigt worden. Sie werden gegen den Willen des Verfassungsgebers betrieben und
verursachen in Natur und Landschaft verheerende Schäden".
Ein Jahr später will der Deutsche Bundestag mit der EEG Novelle 2021 genau das
beschließen, was die Mahnung von Herrn Murswiek verhindern sollte. Sein Argument lautet:
Ein Gesetzgeber, der es unterlässt, die Folgewirkungen seiner Entscheidung für die
Windstromtechnik abzuschätzen, verstößt grob fahrlässig gegen das Verbot des Artikels 20a
GG, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.
In dieser Situation sollen die von unseren Verfassungsrechtlern vorgesehenen Beiträge für
Klarheit in der Bürgerschaft sorgen.
Rechtzeitig vor Beginn der Bundestagswahl 2021 muss für den Wähler erkennbar werden,
wie die in seinem Wahlkreis aufgestellten Kandidaten den weiteren Anlagenbau der
Windindustrie beurteilen und ob sie bereit sind, kritisch über die Verfassungsfrage und die
fehlende Abwägung von Nutzen und Schaden zu diskutieren.
Kontakt: Pressesprecherin Waltraud Plarre, , Tel. 0173 23 62 974 presse@vernunftkraft.de
Mittwoch, 11. November 2020
Stellungnahme VK zur neuen Schall-Studie des UBA
Vernunftkraft hat in einem Arbeitskreis eine
gemeinsame, ausführliche Stellungnahme verfasst zur
neuen Schall-Studie des UBA und uns die Stellungnahme
als Datei zur Verfügung gestellt.
"Statement zur UBA-Studie Infraschall-lang
20201110.pdf"
Statement zur UBA-Studie Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen UBA Texte 163/2020, Juni 2020
Wir von Vernunftkraft begrüßen, dass nach langer Zeit nun auch vom UBA erste Schritte unternommen worden sind, zunächst die kurzzeitige Wirkung von Infraschall auf den Menschen zu untersuchen.
Von Okt. 2017 bis Feb. 2018 wurde eine Laborstudie durchgeführt (veröffentlicht im Juni 2020), bei der Versuchspersonen 30 Minuten lang verschiedenen Geräuschszenarien im Frequenzbereich von 3 bis 18 Hz und Schalldruckpegeln von 85 bis 105 dB ausgesetzt wurden. Die vielen vom Schall Betroffenen fragen sich: Warum ist die Studie erst mehr als zwei Jahre später veröffentlicht worden? Ist es Hinhaltetaktik? Ist es wirklich so schwer, die charakteristische Form des Schallpulses, die typische Periodizität, die zeitlichen Schwankungen der Pegel (Amplitudenmodulation) sowie die Wechselwirkungen der Schallemissionen und die Einwirkdauer der Windenergieanlagen realistisch abzubilden und zu untersuchen?
Zwei Jahre Wartezeit ging weiter zu Lasten der Menschen, die in ihrem Wohnumfeld einer andauernden Exposition mit Infraschall -ausgehend von Windenergieanlagen- ausgesetzt waren und noch weiter sind. Das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird weiterhin verletzt.
weiterlesen HIER
Freitag, 6. November 2020
Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.
Pressemitteilung
Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.
6. November 2020
Die Bundesregierung plant, gesetzlich zu definieren, dass Windkraftanlagen der öffentlichen Sicherheit dienen. Ein Rechtsgutachten erkannte das Vorhaben bereits als unzulässig.
Vertreter der Regierungsfraktionen reagierten darauf mit wortgleichen Ausführungen. VERNUNFTKRAFT. hat diese auf ihren Gehalt prüfen lassen. Die neuerliche juristische Stellungnahme erkennt die Antworten als am Thema vorbeigehend - das Vorhaben bleibe unverändert rechtswidrig.
Im Vorfeld der Parlamentsdebatte zur EEG-Novellierung am hatte die Bundesinitiative Vernunftkraft alle Abgeordneten über ein Rechtsgutachten informiert, welches die geplanten Formulierungen zur „öffentlichen Sicherheit“ durch Windenergieanlagen als rechtswidrig erkennt. Die meisten Vertreter der Regierungsparteien, die darauf reagierten, argumentierten unisono anhand einer Verteidigungslinie, die auch BMWi-Staatssekretär Feicht gegenüber der FAZ vortrug. Demnach beinhalte der fragliche Passus lediglich eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage und sei im Einklang mit Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs. Zu diesen dutzendfach wortgleich artikulierten Antworten hat Vernunftkraft erneut juristische Expertise eingeholt. Die Stellungnahme der Kanzlei Caemmerer/Lenz resümiert:
„Die im Gutachten vom 22. Oktober 2020 dargelegte Rechtswidrigkeit wird durch den Textbaustein nicht in Zweifel gezogen.“
Für die Auftraggeber erklärt Dr.-Ing. Detlef Ahlborn:
„Windenergieanlagen als Erfordernis der öffentlichen Sicherheit zu deklarieren, ist unhaltbar. Über die technische Unmöglichkeit einer sicheren Versorgung durch Windkraft hinaus hat unser Rechtsgutachten die rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens dargelegt. Leider sind die Verantwortlichen auf den Kern der Kritik nicht eingegangen. Stattdessen wurden Nebelkerzen gezündet und Allgemeinplätze formuliert, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Die neuerliche juristische Stellungnahme entkräftet die Standardantworten als irrelevant bis unsinnig. Wir hoffen, dass sich der Gesetzgeber zu einem seriösen Umgang mit der fundierten Kritik durchringt – und sich eines Besseren besinnt.“
Die Stellungnahme steht unter
https://www.vernunftkraft.de/stellungnahme-zu-textbausteinen/
zur Ansicht und zum Download bereit.
Kontakt:
Waltraud Plarre (Pressesprecherin)
Tel.: 01732362974
E-Mail: presse@vernunftkraft.de
Stellungnahme zum - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes -
VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.
www.vernunftkraft.de
BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin
An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.
Wir hoffen, dass diese Anmerkungen und Anregungen hilfreich für Sie sind und im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie
A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und Energieversorgung sowie an einem für alle dazu notwendigen Anlagen gleichermaßen gültigen Rechtsrahmen, der Mensch und Natur den nötigen Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.
Die Einführung des Textes„
(5)Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
ist zu verwerfen. Zwar ist hier nur von Nutzun gdie Rede, es könnte aber herausgelesen werden, dass auch der Ausbau der entsprechenden Anlagen im öffentlichen Interesse läge. Indem er dieser Deutung Vorschub leistet, würde der Passus das Partikularinteresse einer Branche zum Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.
2.Die geplante Neu-Einführung von zusätzlichen Vergütungen von Windkraftanlagen in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger windstarke“) Standorte widerspricht dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells. Von diesen Modifizierungen ist abzusehen. Mit ihnen würde die dem EEG innewohnende Ineffizienz noch einmal verstärkt. Dies würde einzig dem Partikularinteresse der Windkraftindustrie (insbesondere Herstellern und Projektbüros) dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.
3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauzielen für erneuerbare Energien widerspiegeln“müsse. Mit diesen Formulierungen wird einer Beugung des Naturschutzrechts zugunsten bestimmter Projekte der Boden bereitet. Die Naturschutzrichtlinien nach EU-Recht dürfen durch ein Bundesgesetz nicht ausgehebelt werden. Diese Passagen sind zu streichen.
4.Die Beobachtung, dass insbesondere der Ausbau von Windkraftanlagen kaum noch Akzeptanz genießt, ist zutreffend. Die Ursachenanalyse lässt allerdings zu wünschen übrig. Die vorgesehen „direkten Zahlungen,/.../ damit vor Ort neue Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden“ laufen darauf hinaus, Menschen gegeneinander auszuspielen. Im Kern sind es Bestechungsgelder. Sie würden die Kluft zwischen Profiteuren und Geschädigten des EEG weiter vertiefen. Wir lehnen dies als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.
5.Die Überlegungen für „ausgeförderte Anlagen“den Rechtsrahmen anzupassen, um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen. Die Betreiber jener Anlagen genossen über volle 20 Jahre das Privileg, jederzeit auf Kosten der Allgemeinheit zu fixierten, weit über dem Marktwert liegenden Preisen ins Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der Länder unterlaufen, die darauf ausgerichtet sind, dass planerisch ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt eines auskömmlichen Weiterbetriebs ist der Gesetzgeber gefordert, die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.
6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante Streichung der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen ist ein erster Schritt, um die zunehmende temporäre Überschussstromproduktion zu verringern bzw. in sinnvolle andere Vermarktungen zu lenken. Die Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es ist allerdings unverständlich, warum der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf die Bestandsanlagen ausgeweitet werden. Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf vom 25.8.) zur Neufassung des §51 sollte beibehalten werden. Dass dieser Passus bereits vor der offiziellen Verbändeanhörung gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am Spotmarkt auch auf Anlagen mit weniger als 3 Megawatt installierter Leistung angewendet werden. Aktuell ist verstärkt zu beobachten, dass die Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln.
Mehr und ausführlich HIER
Mittwoch, 28. Oktober 2020
Windenergie klagt gegen Abschaltung
Horn-Bad Meinberg (lob). Bereits im August hatte die Windkraftdebatte in Veldrom, Feldrom und Kempen wegen neuer Genehmigungen und möglicher Klagen an Fahrt aufgenommen. Mehr als ein Dutzend Windräder stehen dort rund um die dreì Ortschaften.
Eine der Klagen ist am vergangenen Mittwoch mit einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Minden zu Ende gegangen. Klägerin war die Windenergie GmbH, die in Feldrom unter anderem gegen eine Fledermaus und Rotmilanabschaltung geklagt hatte ohne Erfolg.
Das Gericht hat entschieden. Auch künftig gilt zum Kollisíonsschutz von Fledermäusen: Vom 1. April bis zum 31.Oktober müssen in niederschlagsfreien. Nächten, bei Windgeschwindigkeiten unter sechs Metem pro Sekunde und Temperaturen von über zehn Grad zwischen Sonnenuntergang und -aufgang die Rotoren abgestellt werden.
Ausnahme ist laut Vergleich der Zeitraum zwischen dem 14. Mai und dem 14. Juli eines jeden Jahres. Außerdem dürfen die Anlagen in den ersten zwei Oktoberwochen bis 2 Uhr nachts nicht betrieben werden.
Ähnliches gilt für den Schutz des seltenen Rotmilans. Vom Tag des sogenannten MahdBeginns an, wenn die Landwirte mit dem Måhen starten, und an drei darauffolgenden Tagen darf zwischen Beginn und Ende des Sonnenuntergangs, der Rotor nicht mehr betrieben werden;
Sowohl Rotmilane als auch Fledermäuse zählen laut Gericht zu den häufigsten KollisionsOpfern mit Windkraftanlagen. Das könne große Auswirkungen auf den jeweiligen Bestand haben. `
Auf Seite 20 am Dienstag, 21.Oktober 2020