Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom
20. November 2020 - 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1710/18 - die Windenergieplanung des
Regionalverbands Mittlerer Oberrhein insgesamt für unwirksam erklärt
Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren die Stadt Baden-Baden sowie die
Gemeinde Malsch, die beide von uns beraten und vertreten wurden. Die Stadt Ettlingen hat sich
ebenfalls gegen die Planung gewendet.
In dem Verfahren ging es um die Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein
für Windkraftanlagen (Plansätze 4.2.5.1 und 4.2.5.2), die im Rahmen einer Planungszeit von ca.
sieben Jahren erstellt wurde. Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst die Stadtkreise
Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt und damit eine
Fläche von 2.137 Quadratkilometern. Streitig waren in dem Verfahren verschiedene Themen:
- unzulässige „Kappung“ der Abwägung;
- fehlerhafte Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (z.B. Klimaschutz,
Landschaftsbeeinträchtigung, Immissionsschutz, Artenschutz);
- unrealistische Referenzanlage;
- unterlassene Landschaftsrahmenplanung;
- Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur SUP-
Richtlinie (strategische Umweltprüfung);
„Wir sehen uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass bei dieser Planung weniger die
Einhaltung von Recht und Gesetz maßgebend war, sondern eher die Umsetzung politischer
Vorstellungen der Landesregierung “, so Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der
die Stadt Baden-Baden und die Gemeinde Malsch vor Gericht vertreten hat. „Die Entscheidung
hat gezeigt, dass auf einen rationalen Umgang mit Annahmen und Prognosen gerade bei der
dringend erforderlichen Reduktion des globalen C02-Ausstoßes nicht verzichtet werden kann.
Auch in der Regionalplanung gilt, dass sich Maßnahmen daran messen lassen müssen, was sie
tatsächlich bewirken, und nicht daran, ob sie ein gutes Gefühl verschaffen."
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese in
wenigen Tagen vorliegen wird. Die Revision wurde durch den fünften Senat nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Regionalverband Mittlerer Oberrhein binnen
eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
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