Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien Gesetze und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)
A. Die wichtigsten Punkte
1.
Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und Energieversorgung sowie an einem für alle dazu notwendigen Anlagen gleichermaßen gültigen Rechtsrahmen, der Menschund Natur den nötigen Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen. Die Einführung des Textes„
(5) Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
ist zu verwerfen. Zwar ist hier nur von Nutzung die Rede, es könnte aber herausgelesen werden, dass auch der Ausbau der entsprechenden Anlagen im öffentlichen Interesse läge. Indem er dieser Deutung Vorschub leistet, würde der Passus das Partikularinteresse einer Branche zum Gemeinwohl (v)erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.
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