Die "Alternative für Deutschland - AfD" startet in NRW eine Volksinitiative:
Windkraft auf Abstand - Ja zu 10H
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)
§ 1 Abstand von Anlagen der Windenergie
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf
Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden
in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude
nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von
Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
(2) Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des
Rotors. Der Abstand bemißt sich von der Mitte des Mastfußes bis zum
nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1
zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.