Mittwoch, 12. Februar 2020

Pressemitteilung 2-2020 Teil 4


„Paderborner Winterbetriebsmodell“ –
Besondere Kreativität im Umgang mit dem Artenschutz
Eine besondere Form im Umgang mit dem ungeliebten Artenschutz sind die ersten beiden „Teilzeit-Genehmigungen“, die vom Kreis Paderborn für einen neu zu errichtenden Windpark im Lichtenau und ein Repoweringprojekt auf Bad Wünnenberger Stadtgebiet beschieden wurden.
Die Ergebnisse unterschiedlicher Untersuchungen ergaben hohe artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale, die eigentlich zu Ablehnungen führen müßten. Um diesen zu entgehen und eine Genehmigung zu erreichen gab es von den Antragsstellern unterschiedliche Hilfsanträge, in denen sie nachträglich ihre Bereitschaft zur temporären Abschaltung mit unterschiedlichen Vorschlägen erklärten. Dieses führte im Falle des vorgenannten Repoweringvorhabens „Windpark Wohlbedacht“ zu einer Genehmigung mit 111 Auflagen.
So sind die Anlagen neben Leistungsreduzierungen aus Schallgründen u.a. in der Zeit zwischen dem 1.3. und 31.10. jeden Jahres zum Schutz des Rotmilans und Schwarzstorches nur nachts zu betreiben.














Genehmigung WP Wohlbedacht
vom 09.04.2019

(kann bei Vernunftkraft NRW e.V. angefordert werden)

Obwohl der Antragssteller und sein Gutachter mit Kreativität und unter Inkaufnahme der 111 Auflagen die Genehmigung dann doch bekam, beschwerte sich anschließend der Geschäftsführer des Antragsstellers in einem offenen Brief an den Staatssekretär im Bundesumweltministerium Jochen Flasbarth und griff darin scharf den NABU an, begründet u.a. mit den besagten 111 Auflagen:

Diese eigentlich nur im Winter unbeschränkt und sonst teileingeschränkte Betriebsmöglichkeit lässt die Anlagen nur zu max. 40 % ihrer theoretischen Leistungsfähigkeit laufen. Inwieweit eine solche Genehmigung in einem artenschutzrechtlichen hoch konfliktträchtigen Gebiet zulässig oder überhaupt noch sinnvoll ist, prüft der NABU NRW in seiner ersten Klage gegen eine Genehmigung im Kreis Paderborn überhaupt.
Dieses Modell findet bereits Nachahmer: So wurde inzwischen eine Genehmigung im Hochsauerland­kreis mit einem ähnlichen Modell für einen Windpark bei Brilon verwendet, um die Genehmigungs­fähigkeit überhaupt herzustellen. Und es hat sogar das Verwaltungsgericht Minden dieses Modell aufgegriffen und den Kreis Paderborn aufgefordert, einen Ablehnungsbescheid aufzuheben und eine Betriebsgenehmigung mit entsprechenden Abschaltzeiten zu erteilen.
Nun verlangt auch der Kreis Paderborn die juristische Prüfung dieser, vom ihm selbst (!) vorgenom­menen Teilzeitgenehmigung und hat Zulassung zur Revision gegen das Urteil des VG Minden beim OVG Münster gestellt. Hier die betreffende Pressemitteilung:

Pressemitteilung des Kreises Paderborn vom 14.01.2020:


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