18.05.2020
I. Ausbau Windenergie: Einführung einer Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5
auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz
bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Der Mindestabstand beträgt
bis zu 1.000 m von der Mitte des Mastfußes bis zur nächsten bezeichneten zulässigen
baulichen Nutzung zu Wohnzwecken. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur
Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf
Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in
den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 in der
bis zum [Datum: Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassene
Landesgesetze gelten fort (Bestandsschutz Bayern).
Darüber hinaus streben wir einen Koordinierungsmechanismus von Bund und Ländern
an, um kontinuierlich den Umsetzungsstand des Ausbaus der Erneuerbaren Energien
im Hinblick auf die Erreichung des 65%-Ziels im Jahr 2030 zu monitoren. Zusätzlich
wollen wir weitere Akzeptanz- und Beschleunigungsmaßnahmen zum Windausbau
umsetzen.
II. PV-Deckel
Wir werden den 52-Gigawatt-PV-Deckel unverzüglich aufheben.
III. Planungsbeschleunigung
Wir sehen gerade im Lichte der Coronakrise, dass der Einsatz von digitalen Verfahren
zur Beschleunigung von Investitionen dringend benötigt wird. Wir haben deswegen das
Planungssicherstellungsgesetz verabschiedet und werden auf Basis einer Evaluierung
anstreben, dieses gegebenfalls zu entfristen. Zusätzlich streben wir eine grundlegende
Modernisierung der Beteiligungs-, Planungs- und Genehmigungsprozesse an.
Kerninhalte sollen insbesondere eine frühzeitigere Beteiligung von Bürgerinnen und
Bürgern und beteiligten Kreisen sowie die Verkürzung des Instanzenweges um eine
Instanz sein.
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