Montag, 2. Oktober 2017

Neues zum Thema Abstand von Windrädern



Neues zum Thema Abstand von Windrädern
(M. K. am 02.10.2017 - info@regionalbuendnis-windvernunft.de; update 05.10.2017)

Erkenntnisse über Gesundheitsschäden sind endlich in der Rechtsprechung angekommen und der Vorsorgegrundsatz wird konsequent angewendet:

1. Ab sofort sind geänderte Berechnungs- und Messverfahren für die Schallausbreitung anzuwenden. Dies wird zu größeren Schutzabständen führen.

2. Dies gilt auch für die Anlagen im Bestand und im Genehmigungsverfahren.

Diese Entwicklung im Jahr 2017 wird anhand von 3 Beiträgen nochmal sichtbar:

1.       Im März 2017 veröffentlichte die
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz LAI
„Aktualisierte Hinweise zur Auslegung der TA Lärm“
Darin heißt es z.B.
„…Der Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsminderung….“

2.       Dass eine Änderung der Beurteilung seit Jahren im Gespräch ist, wird in den Medien aufgegriffen, aber weiterhin wird die alte Sichtweise als faktisch gültig dargestellt. Z.B. noch Anfang September 2017 brachte der Deutschlandfunk recht verständlich eine Bestätigung des status quo.
Tenor: „…Zwar sollten die Auswirkungen des Schalls weiter erforscht werden, doch seien höhere Sicherheitsabstände nach derzeitigem Wissensstand nicht notwendig….“
Hier der Artikel:
Deutschlandfunk - Umwelt und Verbraucher - Verhandlung über DIN-Normen -
12.09.2017
Abstandsregelungen für Windkraftanlagen
Verhandlung über DIN-Normen
„Zahlreiche Sachverständige, Mediziner und rund 800 Bürgerinitiativen in Deutschland sind sich einig, dass Windräder die Gesundheit von Menschen in der unmittelbaren Umgebung negativ beeinflussen. Beim Deutschen Institut für Normung überprüft deshalb ein Arbeitskreis aktuell die Messnormen für tieffrequenten Schall. …“

3.       Und bereits Ende September 2017 gibt es ein Gerichtsurteil, das die Verteidigung des status quo aufgibt und die aufgelaufenen Erkenntnisse zum Stand der Technik und damit zur Rechtsgrundlage erklärt:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 3809/17,
Datum: 25.09.2017
Spruchkörper: 28. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 28 L 3809/17
ECLI:DE:VGD:2017:0925.28L3809.17.00
Schlagworte: Alternatives Verfahren Interimsverfahren
Normen: VwGO § 80 Abs. 7 DIN ISO 9613-2 Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm
Leitsätze: Beschwerde- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO können (im Grundsatz) parallel angestrengt werden.

Darin in Absatz 47:
„Das "Interimsverfahren" verzichtet in Abgrenzung zum "Alternativen Verfahren" im Kern auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen und kann so zu höheren lmmissionswerten führen. …“

Darin Absatz 50:
Mit dem Beschluss der LAI, den Ländern zu empfehlen, die Hinweise des LAI zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 anzuwenden, geht die Kammer davon aus, dass die in der über Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und die DIN ISO 9613-2 deshalb keine Bindungswirkung mehr entfaltet. Stand der Technik der Ausbreitungsrechnung der Geräusche von Windkraftanlagen ist die Anwendung des Interimsverfahrens.


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