Freitag, 25. November 2016

Aktuell: Eiswurf und Eisfall von Windrädern

Der Winter steht vor der Tür und damit kommt wieder die bange Frage an
uns: Was ist, wenn sich an den Flügeln der Windräder in den kältesten
Stunden der Nacht Eis bildet und dann im Laufe des Morgens zu tauen
beginnt. Wohin fallen oder fliegen die Brocken?

Auf diese Frage gibt es bundesweit eine einheitliche Antwort bzw.
Bauvorschrift mit Abstandsformel:
Es gelten Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)
zu Verkehrswegen und Gebäuden im Allgemeinen als ausreichend, es sei
denn ...

Wie man die Regel im Schwarzwald anwendet, steht im folgenden Absatz:


Landtag von Baden-Württemberg
15. Wahlperiode

Kleine Anfrage
des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP
und
Antwort
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Eisabwurf bei Windkraftanlagen im Schwarzwald
und Auswirkungen auf den Wandertourismus

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 Nr. 4-4516/46/1 beantwortet das Ministerium
für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie bewertet sie generell das Risiko von Eisschlag bzw. Eisabwurf bei Windkraftanlagen
und insbesondere bei solchen ohne Rotorblattheizung?


Unter bestimmten Wetterbedingungen kann es an Windkraftanlagen zur Eisbildung
und damit zu einem Eisansatz insbesondere an den Rotorblättern kommen.
Je nach geografischer Lage sind Standorte mehr oder weniger davon betroffen.
Vor allem in der Nähe von Straßen, Wanderwegen oder sonstigen Infrastruktur -
einrichtungen können sich durch herabfallende Eisstücke erhöhte Gefährdungen
ergeben. „Eisabwurf“ bezeichnet den Vorgang, bei dem Eis sich von drehenden
Rotorblättern einer laufenden Windkraftanlage löst und dann in eine bestimmte
Richtung „geworfen“ wird. Unter „Eisabfall“ versteht man herabfallendes Eis an
einer stillstehenden Anlage.
Entsprechend Ziffer 5.6.3.3 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg sind
detaillierte Anforderungen zur Gefahrenabwehr bei zu unterstellendem Eisabwurf
in den technischen Baubestimmungen für Windkraftanlagen beschrieben. Danach
sind bestimmte Abstände von Windkraftanlagen zu Verkehrswegen und Gebäuden
wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten. Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser
plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen als ausreichend. Soweit
erforderliche Abstände nicht eingehalten werden, ist eine gutachterliche Stellung -
nahme zur Funktionssicherheit von Einrichtungen notwendig, durch die der Betrieb
der Windkraftanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann. Dieses
Gutachten muss auch eine Stellungnahme zur Gefährdung bei abgeschalteter
Anlage enthalten (Eisabfall). Im Aufenthaltsbereich unter den Rotorblättern einer
Windkraftanlage mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors
bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung
durch Eisabfall bei Rotorstillstand aufmerksam zu machen.
Derzeit kommen mehrere unterschiedliche Eiserkennungssysteme zur Anwendung.
Sobald das Eiserkennungssystem anspricht, wird die Windkraftanlage automatisch
abgeschaltet, gekoppelt mit einem automatischen Verhindern des Wiederanfahrens
einer nicht eisfreien Anlage. Das Wiederanfahren kann nur nach
Freigabe erfolgen. Zuvor ist sicherzustellen, dass die Anlage eisfrei ist. Damit ist
bei funktionstüchtigem System ein Eisabwurf von drehenden Rotorblättern einer
in Betrieb befindlichen Anlage praktisch ausgeschlossen.
Der Eisabfall von einer stillstehenden, vereisten Anlage kann bei Tauwetter oder
Inbetriebnahme der Rotorblattheizung nicht verhindert werden. Deshalb werden
entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Eine Rotorblattheizung hat lediglich
das Ziel, beim Wiederanfahren einer zuvor vereisten Anlage den Abtauvorgang
hervorzurufen. Damit sollen Stillstandzeiten verringert werden. Stillstehende Wind -
kraftanlagen unterscheiden sich hierbei nicht von Brücken, Strommasten oder
Gebäuden, bei denen es zu Eisabfall kommen kann.
Das Risiko durch Eisabwurf oder Eisabfall in der Umgebung einer Windkraft -
anlage zu Schaden zu kommen ist sehr gering, was sich im Übrigen auch in den
sehr niedrigen Policen für eine Haftpflichtversicherung einer Windkraftanlage
ausdrückt.
In Einzelfällen kommen Risikobetrachtungen zu dem Ergebnis, dass weitergehende
Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Risiko eines Unfalls zu senken.
Solche Maßnahmen können etwa Wegsperrungen bzw. Wegverlegungen im Umfeld
von Windkraftanlagen sein oder die Aufstellung von besonderen Schildern
mit warnendem Blinklicht, welches bei Wetterlagen aktiviert wird, bei denen Gefährdungen
auftreten können. Im Regelfall sind solche Maßnahmen jedoch nicht
erforderlich.


2. Welche konkreten entsprechenden Gefährdungssituationen für Mensch und
Tier sind ihr aus der Vergangenheit bekannt?

Konkrete Gefährdungssituationen sind weder aus Baden-Württemberg noch aus
anderen Bundesländern bekannt. Im Landkreis Reutlingen kam es im Jahr 2002
zu einem Vorfall im Zusammenhang mit Eisabwurf. Es wurden damals unter anderem
auf einem Wanderparkplatz und einer Schuppenanlage Eisstücke aufgefunden,
bei denen zu vermuten war, dass sie von einer Windkraftanlage stammen
könnten. Zu Personenschäden kam es dabei nicht. Daraufhin wurde ein Abschalten
der Anlagen bei für die Eisbildung relevanten Temperaturen angeordnet und
als weitergehende Maßnahme der Einbau von Eissensoren vorgegeben. Nach erfolgtem
Einbau der Eiserkennungssensoren gingen keine Berichte über Eisabwurf
mehr beim Landratsamt ein.


3. Wie bewertet sie die bestehenden Möglichkeiten für Kreise und Kommunen,
einschlägige Gefährdungsbereiche im Umkreis von Windkraftanlagen zu
sperren?

Die zuständigen Behörden haben ebenso wie die Anlagenbetreiber die Pflicht zur
Gefahrenabwehr gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Hierbei sind neben
dem Aufstellen von Warnschildern mit oder ohne Blinklicht auch Wegsperrungen
eine rechtlich zulässige Möglichkeit, den Gefahren durch Eisabwurf und Eisabfall
von Windkraftanlagen zu begegnen. Die Wahl des geeigneten Mittels unterliegt
dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


4. Wie bewertet sie die derzeitigen weiträumigen Geländesperrungen um Windkraftanlagen
im Schwarzwald von Oktober bis April?
5. Inwiefern sind auch Hauptwanderrouten wie der Westweg oder Schluchtensteig
von dieser Problematik betroffen?

Eine Sperrung und Wegverlegung wurde bisher lediglich im Fall eines Windparks
im Ortenaukreis von Oktober bis April verfügt. Der hiervon betroffene Westweg
verläuft relativ nahe an drei Windkraftanlagen. Die jeweiligen Mindestabstände
des ursprünglichen Verlaufs zu den Anlagen betrugen 15, 50 und 55 Meter. Nach
der winterlichen Verlegung liegen die Abstände nun zwischen 115 und 190 Meter.
Der gesamte Umweg gegenüber dem früheren Verlauf beträgt im Winter ca. 700
Meter. Dies verdeutlicht die Dimension der Änderung.
Ebenfalls im Ortenaukreis sind an zwei weiteren Windenergieanlagen in geringem
Umfang Wege von Sperrungen betroffen, wobei es sich aber um keine Haupt -
wanderrouten handelt.
In anderen Landesteilen waren Sperrungen von Wanderwegen bislang nicht notwendig.
So kam eine Risikoanalyse für einen Windpark im Landkreis Schwäbisch
Hall zu dem Ergebnis, dass das Eisfall-Risiko (an einem Rad- und Wanderweg
des Schwäbischen Albvereins) ohne besondere Maßnahmen nicht mehr im tolerablen
Bereich liegt. Der Betreiber hat deshalb nun an den Zugängen zum Gefahrenbereich
ein Eiswarnsystem installiert, das per Blinklicht auf die spezielle Gefährdung
durch Eisfall bei Stillstand der Windenergieanlagen hinweist.

6. Welche Erkenntnisse hat sie über die Auswirkungen der unter Frage 4 genannten
Sperrungen auf den regionalen Wandertourismus und die örtliche Gastronomie?
7. Welche Lösungsansätze sieht sie, um diese Nachteile für den Wandertourismus
und die örtliche Gastronomie künftig zu vermeiden?


Der Ausbau der Windenergie im Schwarzwald wirkt sich bislang im Wesentlichen
nur auf die angeführte winterliche Verlegung des Westwegs aus (siehe Frage 5).
Der Fernwanderweg führt oftmals über hohe und vergleichsweise schmale Bergkämme,
die auch als Windenergiestandorte von Interesse sein können. Bei einem
Umweg von lediglich 700 Metern in einem einzigen Fall einer betroffenen Hauptwanderroute
können nach Ansicht der Landesregierung negative Auswirkungen
auf den Wandertourismus und die Gastronomie nicht angenommen werden.
Die Regelungen im Windenergieerlass bieten ausreichend Lösungsansätze zur
Konfliktvermeidung zwischen Windenergieausbau und Wandertourismus. Die
Wahl einer geeigneten Lösung ist dabei stets auf die konkreten Verhältnisse am
jeweiligen Standort abzustellen.

Untersteller
Minister für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft