Dienstag, 2. Februar 2021

Antwort des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

auf den Fragebkatalog vom 6.12. 2020
 

 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Mathys,

 vielen Dank für Ihre Nachricht an Herrn Bundesminister Altmaier, in der Sie Ihre ablehnende Haltung zum Ausbau der erneuerbaren Energien und konkret zum Ausbau der Windenergie darlegen. Herr Altmaier hat uns gebeten, Ihnen zu antworten.

 Die aktuelle Energiepolitik basiert auf Entscheidungen des Deutschen Bundestages und ist das Ergebnis eines demokratischen Prozesses. Im Rahmen dieses Prozesses sind die derzeitigen Ziele diskutiert und formuliert worden. Sie sehen unter anderem vor, die Energieversorgung von primär fossilen und nuklearen Energieträgern auf primär erneuerbare Energieträger umzubauen. Dies umfasst auch den von Ihnen angesprochenen weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland.

 Neben Energieeinsparmaßnahmen sind die erneuerbaren Energien ein unerlässliches Mittel im Kampf gegen den Klimawandel, dessen Folgen auch in Deutschland spürbar sind.

 Die Energiewende ist in Deutschland in vollem Gange.  Energiewende bedeutet hierbei nicht nur Ausschalten von Kraftwerken, sondern auch Anschalten von Erneuerbaren-Anlagen.

 Das effizienteste Ausbaupotential in Deutschland haben dabei die Windenergie an Land und auf See sowie die Solarenergie. Im Vergleich zur Solarenergie hat die Windenergie an Land in Deutschland etwa doppelt so hohe Volllaststunden, übertroffen nur von der Windenergie auf See. Die Windenergie-Anlagen produzieren also pro installiertem MW noch mehr Strom.

 Es werden sowohl die Windenergie an Land wie auch die Windenergie auf See und die Photovoltaik benötigt, um zukünftig eine sichere, bezahlbare und umweltfreundliche, das heißt langfristig auch weitgehend CO2-neutrale Stromversorgung in Deutschland zu gewährleisten. Auch die Wasserkraft und die Bioenergie leisten hier Beiträge, allerdings sind die nachhaltig erschließbaren Potenziale beider Technologien in Deutschland bereits weitgehend ausgeschöpft.

Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind daher auch der Motor des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland.

 Im Jahr 2020 wurde fast die Hälfte (46 %) des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt. Im Vergleich zu 2019 ist der Anteil damit um 4 Prozentpunkte, im Vergleich zu 2018 sogar um über acht Prozentpunkte gestiegen. Insgesamt wurden 2020 über 564 Mrd. kWh Strom erzeugt, davon stammten 252 Mrd. kWh aus Erneuerbaren Energien:

•             105 Mrd. kWh durch Windkraft an Land (2019: 101 Mrd. kWh)

•             50 Mrd. kWh durch Photovoltaikanlagen (2019: 45 Mrd. kWh)

•             knapp 50 Mrd. kWh durch Biomasse (2019: 50 Mrd. kWh)

•             28 Mrd. kWh durch Windkraft auf See (2019: 15 Mrd. kWh)

•             18 Mrd. kWh durch Wasserkraftanlagen (2019: 20 Mrd. kWh)

Wind und PV stellen mehr als die Hälfte der Kraftwerkskapazität in Deutschland.

 Dank der Erneuerbaren Energien sinken die CO2-Emissionen der Energiewirtschaft (2020: minus 15% gegenüber 2019). Im Vergleich zu 1990 beträgt die Minderung der CO2-Emissionen seit 2020 rund 53 Prozent. Der beschlossene verlässliche Pfad zur Beendigung der Kohleverstromung ist ein weiterer wichtiger Beitrag zur Erreichung unserer Klimaschutzziele. Förderprogramme zur Unterstützung der Wärmewende und zur Steigerung der Energieeffizienz, eine wichtige Säule der Energiewende, wurden verbessert. Anreize zur Vermeidung von CO2-Emissionen setzt auch die CO2-Bepreisung im Wärme- und Verkehrssektor.

 Das EEG 2021, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist,  setzt ein weiteres klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien. Es schafft den Rahmen, mit dem wir mittels ambitionierte Erneuerbaren Ausbaupfade das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 und Treibhausgasneutralität in der Stromversorgung in Deutschland noch vor dem Jahr 2050 erreichen können. Das EEG 2021 leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Die darin für das EEG vorgesehenen Maßnahmen werden umgesetzt.

 Das neue EEG 2021 schafft zudem die Instrumente für einen stringenten jährlichen Mechanismus zur Evaluation und Nachsteuerung vor, damit sichergestellt ist, dass wir das 65 Prozent-Ziel im Jahr 2030 erreichen.

 Der Deutsche Bundestag hat zusätzlich einen Entschließungsantrag mit 16 Punkten verabschiedet. Ein zentraler Punkt des Entschließungsantrags ist die Frage der Fortentwicklung des EEG und hier u.a. die Definition eines weitergehenden Ausbaupfads der Erneuerbaren Energien, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 und den erwarteten Europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet.

 Für ausgeförderte Windenergieanlagen, also Windenergieanlagen deren 20-jähriger Vergütungszeitraum nach dem EEG ab 2021ausläuft, schafft das EEG 2021 eine klare Perspektive.

Für nicht repoweringfähige Windenergieanalgen an Land wird ein Ausschreibungsmodell eingeführt. Hierfür wird die Bundesregierung  eine entsprechende Verordnung vorlegen. Anlagen, die in den Ausschreibungen einen Zuschlag erhalten haben, erhalten in der Folge den in der Ausschreibung ermittelten anzulegenden Wert bis zum 31. Dezember 2022. Bis die Anlagen einen Zuschlag erhalten haben, erhalten sie einen leicht erhöhten Marktwert (vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 um 1 Ct/kWh, vom 1. Juli bis 30. September 2021 um 0,5 Ct/kWh und vom 1. Oktober bis 31.12.2020 um 0,25 ct/kWh).

Anlagen, die keinen Zuschlag erhalten haben, und repoweringfähige Anlagen erhalten ebenfalls den erhöhten Marktwert, allerdings nur bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Regelungen bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Es bleibt den Anlagenbetreiber unbenommen, die Anlagen ohne eine Förderung durch des EEG weiter zu betreiben, solange die Genehmigung für den Betrieb der Windenergieanlagen weiterhin gilt.

 Windenergieanlagen müssen die Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie nach den auf Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Länder erfüllen. Die Anforderungen sind während der gesamten Betriebszeit einzuhalten.

 In Deutschland besteht ein anerkannter und praxisbewährter Ansatz zur regelmäßigen Überwachung und Prüfung der Sicherheit von Windenergieanlagen. So erfolgen in regelmäßigen Abständen von zwei bis vier Jahren – abhängig vom Anlagenalter – sogenannte Wiederkehrende Prüfungen, also Überprüfungen der gesamten Windenergieanlage einschließlich der Stand- und Funktionssicherheit. Die Wiederkehrenden Prüfungen werden von unabhängigen Sachverständigen bzw. Prüfstellen durchgeführt, die durch die Genehmigungsbehörden anerkannt sein müssen. Auflagen im Rahmen der BImSchG-Genehmigung erfordern zudem regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Windenergieanlagen.

So wird ein verlässliches, ausreichend hohes Sicherheitsniveau der Windenergienutzung in Deutschland erreicht. Die technischen Regelungen werden kontinuierlich weiterentwickelt. Sie sind Grundlage für die Genehmigungsverfahren der zuständigen Landesbehörden.

 Rückbau und Entsorgung oder Recycling von stillgelegten Windenergieanlagen liegen in der Verantwortung des Anlagenbetreibers. Rückbau und Entsorgung oder Recycling werden finanziert aus den Rückstellungen, die vom Betreiber entsprechend der Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu bilden sind, sowie aus den Erlösen aus dem Verkauf der zurückgewonnen Rohstoffe.

Die Aufbereitung und Entsorgung ausgedienter Rotorblätter ist technisch komplexer als die Aufbereitung und Entsorgung von Stahl oder Beton als weiteren wesentlichen Komponenten von Windenergieanlagen. Die Studie des Umweltbundesamtes "Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen" hat das bestehende Verfahren zum Recycling von Rotorblättern, das in Deutschland bereits erfolgreich angewendet wird, untersucht und für geeignet befunden. Das Umweltbundesamt wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich wissenschaftlich begleiten.

 Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist sehr hoch, auch im internationalen Vergleich, und seit Jahren konstant zuverlässig. Der Ausbau der erneuerbaren Energien hat hier keine Nachteile gebracht.

 Um die Auswirkungen der Energiewende auf die Sicherheit der Stromversorgung stets genau im Blick zu haben, führt das Bundeswirtschaftsministerium ein kontinuierliches Monitoring der Versorgungssicherheit durch. Dabei werden auch die Vielzahl der verfügbaren energiestatistischen Informationen miteinbezogen. Bereits realisierte Maßnahmen stehen in der Analyse, genauso wie die Frage, in welchen Bereichen zukünftig Anstrengungen erforderlich sind. So entsteht jährlich ein Überblick zum Stand der Energiewende. Eine unabhängige Kommission aus vier renommierten Energieexpertinnen und -experten begleitet den Prozess und nimmt auf wissenschaftlicher Basis zu den jeweiligen Monitoring-Berichten Stellung.

 Der Monitoringbericht des Bundeswirtschaftsministeriums untersucht auch Szenarien mit geringer Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen sehr genau. Er kommt zu dem Ergebnis, dass in solchen Situationen Gaskraftwerke und Speicher zum Einsatz kommen. Zusätzlich können Lastmanagement und Importe genutzt werden.

Deutschland ist voll in die europäische Stromversorgung integriert. Alle Stromnetze in Europa sind miteinander verbunden. Der grenzüberschreitende Stromhandel ist auch kein Nachteil. Ein funktionierender Energiebinnenmarkt macht die Energieversorgung in Europa sicherer und wirtschaftlicher. Er führt täglich zu einer effizienteren und kostengünstigeren Nutzung des europäischen Kraftwerkparks. Der Bedarf an Erzeugungskapazitäten wird verringert. Zudem ermöglicht er die Nutzung von großräumigen Ausgleichseffekten bei der schwankenden Erzeugung aus Wind und Sonne.

 SMARD, die Informationsplattform der Bundesnetzagentur zum Strommarkt, bietet aktuelle Strommarktdaten. Zentrale Strommarktdaten für Deutschland, teilweise auch für Europa, werden hier nahezu in Echtzeit dargestellt. Erzeugung, Verbrauch, Großhandelspreise, Im- und Export und Daten zu Regelenergie können für unterschiedliche Zeiträume ermittelt und kombiniert abgerufen werden.

 Die EEG-Novelle enthält auch ein großes Bündel von Maßnahmen enthalten, um die erneuerbaren Energien weiter ins Stromsystem zu integrieren. Und natürlich muss parallel zum EEG auch der Netzausbau vorangehen. Durch das 65%-Ziel brauchen wir bis 2030 zusätzliche Netzausbaumaßnahmen. In der Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes, die vor kurzem vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, werden die vordringlich notwendigen Netzausbauvorhaben benannt. Wir verweisen hier auch auf das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, das die Verfahren für die Optimierung, die Verstärkung und den Bau von Stromleitungen vereinfacht und beschleunigt.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein und Ihr Verständnis für die Rolle der Windenergie bei der Energiewende und unserer Energieversorgung vertiefen.

 Bleiben Sie gesund und geben Sie acht auf sich und andere!

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team Bürgerdialog

 

Referat LB 3 - Bürgerdialog
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststr. 34-37

10115 Berlin

Tel.: 030 18615-0

Fax: 030 18615-5300

E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de

Internet: www.bmwi.de

Mittwoch, 27. Januar 2021

Dienstag, 26. Januar 2021

Brauchen wir mehr Windindustrie?


 

Fragen zur Windenergie an Minister Altmeier

 

Einundzwanzig Fragen zur EEG-Novelle – EEG 2021

 

1.       Warum wird nicht das EEG zu Gunsten einer europäischen Zertifikate-Regelung ersatzlos abgeschafft? Wie ist es zu verantworten, dass durch das nationale EEG ein teurer und ineffizienter Weg beschritten wird, um das Klima zu schützen und klimawirksame Alternativen wie das EU-CO2-Zertifikatesystem oder globale Konzepte („Klub der Willigen“) keine Berücksichtigung finden? Seit Jahren wird der Ausbau mit hohem Tempo und Kostenaufwand fortgesetzt. Die Fülle der Fakten, die das Scheitern der deutschen „Energiewende“ belegen, ist aber längst erdrückend - wirtschaftlich und technologisch ebenso wie ökologisch und eben auch klimapolitisch. Die Bilanz ist verheerend: Die Reduktionsziele wurden nicht erreicht, während zugleich die Belastungen für Umwelt, Unternehmen und Verbraucher explodieren und noch weiter steigen werden, und die Versorgungssicherheit in Kürze in Frage steht. Angesichts des „Erfolgs“ dieser Politik liegt es im öffentlichen Interesse, das planwirtschaftliche Subventionssystem EEG nicht zu novellieren, sondern abzuschaffen. Die freiwerdenden Mittel sollten für eine technologieoffene Forschung in zukunftsträchtige Technologien eingesetzt werden, die im globalen Maßstab genutzt werden können.

 

2.       Wie kann man eine Form der Energiegewinnung, die wetterabhängig und unzuverlässig Strom produziert, in den Rang der Öffentlichen Sicherheit erheben? Denn gerade die Bevorzugung der EE gefährdet die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße. Unser Stromversorgungssystem wird durch die volatile Wind- und Solarstromproduktion offensichtlich schon heute an die physikalischen Grenzen getrieben. Mit reduzierten Kapazitäten der konventionellen Anlagen und den zunehmenden Schwankungen der Wind- und Solarstromproduktion wird die Stabilität unserer Stromversorgung gefährdet. Hier per Gesetzestext zu behaupten, dass der weitere Ausbau erneuerbarer Energien der öffentlichen Sicherheit diene, ist nicht sachgerecht, sondern vielmehr abwegig. Gerade der rasante Ausbau wetterabhängiger Erzeuger mit Einspeisevorrang gefährdet die Stabilität der Stromversorgung und damit die öffentliche Sicherheit.

3.       Warum wird im EEG 2021 keine Entschädigungsregel z.B. für Immobilienbesitzer in der Nähe von Windkraftanlagen eingeführt, wie es z.B. in Dänemark erfolgt? Beim Wertverlust von Immobilien in der Nachbarschaft von WEA handelt es sich um einen enteignungsgleichen Vorgang. Dieser führt dazu, dass die Anwohner wirtschaftlich geschädigt werden, das Privateigentum beschädigt wird und sogar die Lebensgrundlage entzogen werden kann. In einem Gerichtsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts geht man von einer Wertminderung der Immobilie von bis zu 100/% aus. Laut Artikel 14 Abs. 3 GG sind Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheit zwar zulässig, dürfen jedoch nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, durchgeführt werden. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

4.       Warum wurden die Ausbauziele für Wind- und Photovoltaikanlagen drastisch erhöht, obwohl weder Speicher noch Hochspannungsnetze vorhanden sind und auch nicht in den Bau flexibler Gaskraftwerke investiert wird? Dadurch steigen die Kosten für Netzeingriffe, Überschussstrom muss teilweise als Abfall gegen Gebühr entsorgt werden (negative Börsenpreise) und die Importabhängigkeit wird immer höher. Die Gefahr eines folgenschweren Blackouts wächst.

5.       Wie ist es zu vertreten, unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Ausnahmetatbestand zu schaffen, der den Interessen der Windkraftindustrie maximal entspricht, Naturschutz und die Bürgerrechte aber massiv beschneidet?

6.       Warum werden die physikalischen Gesetze nicht beachtet? Von 2010 bis 2020 wurde die installierte Leistung von Solar- und Windenergieanlagen stetig erhöht. Die tatsächlich erzeugte Strommenge ist dagegen deutlich unterproportional gestiegen. Ohne Speicher oder ausreichende Backup-Kapazitäten kann eine gesicherte und grundlastfähige Leistung durch Wind und Sonne nicht bereitgestellt werden. Geeignete und bezahlbare Speicher zur Versorgung eines Industriestaates wie Deutschland sind nicht in Sicht! Der Ausbau flexibler Backup-Kraftwerke findet nicht statt.

7.       Wie sichert das EEG 2021, dass Menschen und Tiere nicht durch den beabsichtigten massiven Windkraftausbau und -betrieb gefährdet werden? Es ist wissenschaftlicher Konsens, dass das gehäufte Auftreten bestimmter Krankheitssymptome (WTS, VAD) im Umfeld von Wind“parks“ zu besorgen ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Windkraft und Gesundheitsschädigung sehr wahrscheinlich ist. Der massive Ausbau von WEA in der Nähe von Wohnsiedlungen entrechtet durch unzureichende oder fehlende Abstandsregeln die Landbevölkerung, insbesondere in Regionen mit Einzelbebauungen wie z.B. dem Münsterland, und setzt diese Menschen unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken aus. Der Bau von WEA in Wäldern, Schutzgebieten und ökologisch wertvollen Regionen schreitet massiv voran – mit verheerenden Folgen für die Biodiversität.

8.       Wie wird das Rechtsgutachten aus der Kanzlei Caemmerer/Lenz beurteilt, in dem dargelegt wird, warum der Gesetzgeber mit höherrangigen EU-Recht in Konflikt geriete, wenn er dem Ausbau von Windenergieanlagen eine Bedeutung für die öffentliche Sicherheit zuschriebe? Unter Berücksichtigung der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass der Passus den gezielten Versuch darstellt, höherrangiges EU-Recht zugunsten der Windkraftbranche zu unterlaufen.

9.       Wie ist angesichts der Defizite bei der Erhöhung der Biodiversität die Absichtserklärung zu beurteilen, wonach „das Natur-und Artenschutzrecht die ambitionierten Ausbauzielen für erneuerbare Energien widerspiegeln“ müsse? Mit diesen Formulierungen wird einer Beugung des Naturschutzrechts zugunsten bestimmter Projekte der Boden bereitet. Die Naturschutzrichtlinien nach EU-Recht dürfen durch ein Bundesgesetz nicht ausgehebelt werden.

10.   Wie ernst ist es den Verantwortlichen mit dem Naturschutz und dem Erhalt der Artenvielfalt? Die Absichtserklärung, den Natur-und Artenschutz an die Bedürfnisse der Erneuerbaren Energien anzupassen, ist eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig. Nicht der Natur-und Artenschutz, sondern die Ausbauziele müssen revidiert werden.

11.   Wie wird der Umstand beurteilt, dass der weitere Ausbau der Windkraft offensichtlich gegen die Staatszielbestimmung in Artikel 20a Grundgesetz verstößt? Wie erklärt man, dass es beim Ausbau der Windkraft keinen Abwägungsprozess gegeben hat, der die Vor- und Nachteile dieser Technik detailliert beurteilt? Warum gibt es keine Technikfolgenabschätzung, deren Ergebnisse in das EEG einfließen? Es ist mittlerweile offenkundig, dass der Windkraftausbau an Land sowie die energetische Nutzung von primärer, also speziell dafür angebauter Biomasse, dem Klimaschutz weder effizient noch effektiv dient, dabei aber die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere schädigt. Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen belegen darüber hinaus, dass Wind“parks“ die natürlichen atmosphärischen Systeme stören und ihrerseits einen Klimawandel hin zu höheren Temperaturen und mehr Trockenheit auslösen. Damit verstößt der ohne die erforderliche Abwägung durchgeführte Ausbau gegen die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG und ist verfassungswidrig.

12.   Wie wird beurteilt, dass es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass die Novelle von §35 BauGB rechtsunwirksam geblieben ist, weil sie gegen Art. 20a GG verstößt mit der Konsequenz, dass Windräder im Außenbereich nicht privilegiert sind? Die Tatsache, dass der Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Der Gesetzgeber ist für eine problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35 BauGB verantwortlich: Er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm verwandelt. Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die Behörden seit dem 01.01.1997 für Bau und Betrieb von WEA Baugenehmigungen erteilen müssen. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom 30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35 Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist. Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten Gesetzgeber solche Verschlechterungen.

 

13.   Warum wird vor Verabschiedung des EEG 2021 nicht eine abstrakte Normenkontrolle durch das BVerfG veranlasst, um die Verfassungsmäßigkeit des Ausbaus in Hinsicht auf Art. 20a GG und der Regelungen in Paragraf 35 Absatz 1 Nr.5 BauGB zu prüfen? Dies würde Rechtssicherheit schaffen und die kontroversen Diskussionen beenden.

 

14.   Wie stellt das EEG 2021 sicher, dass nicht der gesamte Außenbereich, der gesamte Naturraum, mit Windkraftanlagen besetzt wird und dass die Lebensräume der Tiere in ausreichendem Maße erhalten bleiben? Wieviel elektrische Energie wird für die „all-electricity-society“ bei erfolgreicher Sektorkopplung benötigt? Existiert eine belastbare Kalkulation, wie viele WEA, welche Flächen für Solar und welche Flächen für Biomasse zum Erreichen einer kompletten Dekarbonisierung und für die Wasserstofftechnologie benötigt werden? Ist dies in Deutschland überhaupt realisierbar? Zu berücksichtigen sind dabei die immensen Steigerungen des Stromverbrauchs durch fortschreitende Digitalisierung, Generierung von Kryptowährungen, Power-to-Gas und/oder Wasserstoffwirtschaft mit Rückverstromung und Umstellung industrieller und gewerblicher Prozesse auf die Wasserstofftechnologie, die mit den derzeit verfolgten Konzepten einen extrem schlechten Wirkungsgrad hat und besonders hohe Mengen an Strom erfordert. Die angestrebte Klimaneutralität wird eine Nachfrage nach grünem Strom entfachen, die sich aus Umgebungsenergien niemals wird befriedigen lassen.

15.   Wie ist es aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge und im Sinne des Artenschutzes zu verantworten, dass nach aktuellem Recht Mindererträge, die durch genehmigungsrechtliche Auflagen, z.B. nächtliche Schallreduzierungen oder Abschaltungen, durch den Standortgütefaktor ausgeglichen werden, so dass die Betreiber eine höhere Vergütung pro kWh erhalten? Der Effekt ist, dass Windenergieanlagen besonders dicht an Wohnhäuser gebaut werden, da die notwendigen nächtlichen Leistungsreduzierungen zur Schallminderung wirtschaftlich nicht mehr ins Gewicht fallen. Das Gleiche gilt bei Fragen des Artenschutzes und den dafür erteilten Auflagen. Volkswirtschaftlich unsinnig werden so ineffiziente Standorte auf Kosten der Allgemeinheit und der Natur gefördert.

16.   Wie ist es sachlich und wirtschaftlich zu verantworten, dass die geplante Neu-Einführung von zusätzlichen Vergütungen von Windkraftanlagen in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger windstarke“) Standorte eingerichtet wird? Dies widerspricht dem Ziel eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells. Dadurch würde die dem EEG innewohnende Ineffizienz noch einmal verstärkt. Der Gedanke, an besonders schlechten Standorten besonders hohe Subventionen auszuloben, ist intuitiv absurd. Mit gleicher Logik könnte man Photovoltaikanlagen an besonders schattigen Plätzen besonders stark fördern.

17.   Wie ist es wirtschaftlich und in Hinblick auf den Aspekt der Gerechtigkeit zu vertreten, Überlegungen anzustellen, für „ausgeförderte Anlagen“ den Rechtsrahmen anzupassen, um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern? Die Betreiber jener Anlagen genossen über volle 20 Jahre das Privileg, jederzeit auf Kosten der Allgemeinheit zu fixierten, weit über dem Marktwert liegenden Preisen ins Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der Länder unterlaufen, die darauf ausgerichtet sind, dass planerisch ungeeignete Standorte (vor allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Die Anlagen müssen in den freien Markt entlassen werden.

 

18.   Die Neufassung des §51wird ausdrücklich begrüßt, aber warum soll diese Regelung nur für Neuanlagen gelten? Die geplante Streichung der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen ist ein erster Schritt, um die zunehmende temporäre Überschussstromproduktion zu verringern bzw. in sinnvolle andere Vermarktungen zu lenken. Dies ist sinnvoll aber nur bei Einbeziehung aller Anlagen.

19.   Wie ist es zu begründen, dass ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am Spotmarkt nicht auch auf Anlagen mit weniger als 3 Megawatt installierter Leistung angewendet wird? Dies ebnet den Weg für Missbrauch. Die Praxis zeigt, dass häufig Anlagen mit einer Leistung knapp unter 3 Megawatt gebaut werden.

20.   Wie wird durch das EEG 2021 sichergestellt, dass Windkraftanlagen technisch sicher betrieben werden und eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung aller Bauteile von WEA erfolgt und dass nicht bei Unglücksfällen z.B. krebserregende Carbonfasern aus den Verbundstoffen freigesetzt werden, die im Brandfall unkontrolliert in die Umwelt gelangen? Warum werden WEA als industrielle Anlagen nicht vom TÜV überprüft? Die Betriebsgenehmigungen waren auch aus technischen Gründen für 20 Jahre erteilt worden. Die zunehmende Zahl der Havarien an Windkraftanlagen bestätigt diese Limitierung. In erheblicher Zahl liegen Berichte von schwerwiegenden Unglücksfällen oder technischem Versagen bei WEA vor, die zum Absturz ganzer Bauteile oder dem Brand der gesamten Anlage führen. Die Brände können durch die Feuerwehr nicht gelöscht werden, sondern es wird ein Schutzradius, der nicht betreten werden darf, um die Anlage errichtet, in dem möglicherweise sogar Wohnbebauungen vorhanden sind. Besonders problematisch ist die weiträumige Verteilung von krebserregenden Carbonfasern in die Umgebungsluft und auf landwirtschaftliche Flächen. Für die Anlagen besteht keine TÜV-Untersuchungspflicht. Das Entsorgungsproblem insbesondere der Verbundwerkstoffe ist ungelöst. Die Entsorger warnen vor einem Entsorgungsgau. Bei der Menge der anfallenden Betonteile (mehrere Tausend Tonnen pro Anlage) erscheint ein Recycling sehr unwahrscheinlich, da dafür kein Absatzmarkt existiert.

21.   Wie beurteilen Sie den Einfluss des EEG bzw. seiner Novelle 2021 auf das soziale Gefüge / die Demokratie in Deutschland? Bereits im August 2018 hatte der Bundesrechnungshof auf das Risiko des Vertrauensverlustes in die Fähigkeit von Regierungshandeln hingewiesen, wenn nicht die Koordination und Steuerung der Energiewende verbessert würde. Aus der Sicht sehr vieler Bürger ist die Energiewende nicht gesamtgesellschaftlich angelegt, da das ursprüngliche Zieldreieck: Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Umweltschutz in allen Punkten nach 20 Jahren EEG verfehlt wurde und eine Umverteilung zugunsten der Windkraftbranche mehr und mehr in den Vordergrund rückte.