23. Dezember 2020
Ministerin Scharrenbach und Minister Pinkwart:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat eine Verbände-anhörung über einen Gesetzentwurf eingeleitet, mit dem die Abstände von Windenergieanlagen gesetzlich geregelt werden sollen. Damit macht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen von einer neu geschaffenen Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch, für die sie sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative 2018 stark gemacht hat.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vor, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Des Weiteren wird für den Außenbereich der Tatbestand der „vorhandenen Wohnbebauung von einigem Gewicht“ eingeführt, der mit mindestens zehn Wohngebäuden definiert wird. Der Mindestabstand von Windkraftanlagen zu diesen Gebieten soll künftig 1.000 Meter betragen. Für Anlagen, die über eine Baugenehmigung verfügen, aber noch nicht errichtet sind, soll genauso wie für vollständig vorliegende Bauanträge ein Bestandsschutz gelten.
„Wind braucht Kraft: Mit dem vorliegenden Entwurf schafft die Landesregierung den Ausgleich zwischen dem weiteren Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen und den Bedürfnissen der Bevölkerung. Insbesondere in den Regionen, in denen die Anlagenhäufigkeit und die Anlagendichte viele Bürger auf die Barrikaden getrieben haben, soll das Regelwerk zu mehr Klarheit beitragen. Zugleich schafft die Regelung Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber: Die Windkraft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgungsstrategie in Nordrhein-Westfalen und ist neben anderen Erneuerbaren Energien ein Baustein für das Gelingen der Energiewende“, erläutert Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.
Energie- und Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Zukünftig gilt ein Mindestabstand von 1.000 Metern ab zehn zusammenstehenden Wohnhäusern. Im Ergebnis ist dies wirkungsgleich zu den bisherigen 1.500 Metern, die jedoch lediglich zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten waren. Gleichzeitig bleibt es bei den ambitionierten Zielen der Energieversorgungsstrategie für Nordrhein-Westfalen: Für die Windenergie machen wir einen Zubau von 10,5 Gigawatt möglich und schützen dabei mehr Anwohner durch angemessene Abstände zu den Anlagen!“
Die Landesregierung hat sich zudem auf weitere Maßnahmen für das Gelingen der Energiewende verständigt. Dafür wird im kommenden Jahr insbesondere das Repowering im Fokus stehen, um bundesgesetzliche Änderungen im Hinblick auf beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren zu erwirken. Ferner soll zur Harmonisierung von Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen der Landesentwicklungsplan überprüft werden und im Bereich der Erneuerbaren Energien naturverträglich weiterentwickelt werden.
Nordrhein-Westfalen belegt beim Ausbau der Windenergie in diesem Jahr den Spitzenplatz: In keinem anderen Bundesland wurden 2020 an Land nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie so viele Windenergieanlagen errichtet wie in Nordrhein-Westfalen: Zwischen Januar und Dezember 2020 (Stand: 21.12.2020) wurden hier deutschlandweit die meisten Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 285 Megawatt in Betrieb genommen. Deutschlandweit belief sich der Ausbau auf 1295 Megawatt.
Kontakt
MINISTERIUM
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Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Aufwind für Windenergieanlagen
Mittwoch, 23. Dezember 2020
"Endlich Rechtssicherheit für Flächennutzungspläne bei der Windkraft!"
Kreis Paderborn. Das Land Nordrhein-Westfalen regelt in einem Gesetzentwurf die Mindestabstände zu Windenergieanlagen neu und nutzt damit die Länderöffnungsklausel des Bundes. In Zukunft gilt ein Mindestabstand von 1000 Metern. Damit macht das Land von der Maximalvorgabe des Bundes Gebrauch. Es wären auch kleinere Mindestabstände als 1000 Meter möglich gewesen.
CDU und FDP im Land hatten sich 2017 in ihrem Koalitionsvertrag auf einen Mindestabstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten verständigt und diesen Abstand auch in den Landesentwicklungsplan (LEP) aufgenommen. Um einen Ausgleich für die „scheinbar verlorenen 500 Meter“ zu schaffen, hat das Land nun im Baurecht aber den Bereich deutlich ausgedehnt, zu dem der Mindestabstand gelten soll. Neben den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind jetzt auch dörfliche Strukturen und im Außenbereich zusammenhängende Bebauungen mit mindestens zehn Wohngebäuden geschützt. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann. Und noch in einem anderen Punkt weicht der Gesetzentwurf von Ministerin Ina Scharrenbach vom Koalitionsvertrag ab, es gibt keine Sonderregelung fürs Repowering, also den Austausch älterer Windenergielagen gegen neuere. Auch fürs Repowering gelten die 1000 Meter wie bei einem Neubau.
„Kleinere Mindestabstände fürs Repowering hätten zur Folge, dass die Regionen, die ohnehin schon am stärksten belastet sind, in Zukunft einen noch größeren Anteil beim Windkraftausbau hätten verkraften müssen“, ist der heimische CDU-Landesabgeordnete Bernhard Hoppe-Biermeyer (Paderborn-Land) froh, dass die Paderborner Sicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, denn Lichtenau, Bad Wünnenberg und Paderborn sind die drei Kommunen mit der meisten Windkraft in ganz Nordrhein Westfalen. „Es ging bei diesem Gesetzentwurf auch darum, die Akzeptanz für die Windenergie zu erhöhen. Wenn in Düsseldorf über Windenergie gesprochen wurde, dann immer auch über den Kreis Paderborn, weil der Ausbau hier übertrieben wurde. Das hat der Akzeptanz und dem Ausbau insgesamt geschadet. Weil jetzt auch die älteren Dorfbereiche und der Außenbereich besser geschützt sind, kann das der Akzeptanz nur gut tun“, ergänzt Bernhard Hoppe-Biermeyer.
„Diese klare und einheitliche Regelung beim Neubau und beim Repowering von Anlagen schafft endlich Rechtssicherheit für die Städte und Gemeinden bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die von Investoren zuletzt immer wieder erfolgreich beklagt wurden“, hebt der Paderborner CDU-Landtagsabgeordnete Daniel Sieveke das Interesse der Kommunen hervor. „Neue Flächennutzungspläne kosten Geld und erfordern personelle Ressourcen in den Verwaltungen, ganz abgesehen vom Aufwand für die juristischen Auseinandersetzungen. Das können wir uns mit der neuen Regelung in Zukunft zu einem großen Teil sparen“, macht der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Daniel Sieveke deutlich.
Dem Argument, dass mit der neuen Regelung die ambitionierten Ziele der Landesregierung für die Energiewende nicht zu schaffen seien, widerspricht Matthias Goeken, CDU-Landtagsabgeordneter aus dem benachbarten Kreis Höxter. „Um die Nennleistung der 3500 Windenergieanlagen in ganz Nordrhein-Westfalen in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln, müssen gerade einmal 1000 neue Anlagen neu gebaut werden, also genauso viele wie aktuell im ganzen Regierungsbezirk Detmold stehen. Das ist doch zu schaffen. Und die müssen ja nun wirklich nicht alle bei uns gebaut werden“, erklärt Matthias Goeken. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass moderne Windenergielagen bei gleicher Nennleistung einen höheren Energieertrag erreichen, weil sie auch bei schwachen Winden und mit verbesserter Technik arbeiten.
Soweit der Pressetext der CDU
Dazu einen Textauszug aus dem Gestezentwurf:
In Nordrhein-Westfalen sind 3.708 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5.937
Megawatt installiert (Quelle: LANUV, Energie-atlas Nordrhein-Westfalen, 2019). Die
Windenergieanlagen sind dabei wie folgt verteilt:
• Regierungsbezirk Detmold: 1.005 WEA (Anteil 27,1 % am Gesamtanlagenbe-
stand)
• Regierungsbezirk Münster: 951 (Anteil 25,6 %)
• Regierungsbezirk Köln: 656 (Anteil 17,7 %)
• Regierungsbezirk Arnsberg: 523 (Anteil 14,1 %)
• Regierungsbezirk Düsseldorf: 324 (Anteil 8,7 %)
• Regionalverband Ruhr: 249 (Anteil 6,7 %)
Nimmt man eine Betrachtung auf Kreisebene in Bezug auf die Verteilung der Wind-
energieanlagen vor, so zeigen sich verschiedene Windenergie-Schwerpunkte in Nord-
rhein-Westfalen:
• Paderborn (980 MW), Steinfurt (545 MW) und Borken (541 MW) sind die Kreise
mit der größten installierten Leistung, während
• Lichtenau (306 MW), Bad Wünnenberg (235 MW) und Paderborn (154 MW) die
Gemeinden mit der größten installierten Leistung sind.
Donnerstag, 17. Dezember 2020
Energiepolitische Realitätsverweigerung (Leserbrief F.A.Z. 17.12.2020)
Energiepolitische Realitätsverweigerung
Im Wirtschaftsteil der F.A.Z. berichten Sie, dass die Grünen-Che-
fin Annalena Baerbock gegenüber Wirtschaftsminister Peter
Altmaier (CDU) wegen dessen Energiepolitik Vorwürfe erhebt
(„Das ist Realitätsverweigerung“, F.A.Z. vom 3. November). Das
fordert mich zu einer Stellungnahme heraus: Realitätsverweige-
rung ist in Bezug auf die Energiefrage nicht nur beim Wirt-
schaftsminister, sondern in weiten Bereichen von Politik,
Medien, Gesellschaft und auch Teilen der Wirtschaft gegeben.
Zur Begründung seien vier naturgegebene Eigenschaften der
Windkraft angeführt: Erstens geht die Windgeschwindigkeit in
der dritten Potenz in die Leistungsdichte des Windes ein, was bei
der Stromherstellung hohe Ausschläge nach oben wie nach unten
zur Folge hat. Verdoppelung der Windgeschwindigkeit heißt
achtfache Leistungsdichte, Halbierung ergibt nur noch ein
Achtel. Zweitens gibt es in Europa eine hohe Korrelation des
Windaufkommens: Schwach- und Starkwindphasen sind mit ho-
her Wahrscheinlichkeit nicht lokal, sondern großflächig auftre-
tende Ereignisse, wie eine statistische Auswertung zeigt.
Diese beiden Eigenschaften haben zur Folge, dass bereits geringe
Schwankungen in der Windgeschwindigkeit gezwungenermaßen
zu Mangel und Überangebot führen. Zugespitzt ausgedrückt kön-
nen die Anlagen entweder nicht liefern, oder sie machen sich
gegenseitig Konkurrenz. Das zeigen die Erzeugerdaten in Gegen-
überstellung zur Nachfrage Tag für Tag. Drittens ist das Windauf-
kommen statistisch betrachtet vollkommen unabhängig von der
Nachfrage nach Strom. Das führt neben den hohen Angebots-
schwankungen zu heftigen und irrealen Preisausschlägen an der
Strombörse. Schließlich gibt es, viertens, generell eine geringe
Leistungsdichte des Windes. Diese führt letztlich zu geringen
Energieerntefaktoren weit unter der wirtschaftlich sinnvollen
Schwelle. Der Zubau von Windkraftanlagen führt zur Verstär-
kung der genannten Effekte von Mangel und Überangebot. Hier
helfen auch Speicher nichts, zudem diese weder in technischer
noch wirtschaftlicher Hinsicht in Sicht sind.
Alle aufgeführten Eigenschaften unterliegen naturgegebenen und
damit unveränderbaren Gesetzmäßigkeiten und lassen bei ratio-
naler Betrachtung nur einen Schluss zu: Windkraftanlagen sind
für die flächendeckende Stromversorgung unwirtschaftlich und
unbrauchbar. Wäre dem nicht so, brauchte es keine Subvention
nach dem EEG, mit deren Hilfe sich Windindustrie und Investo-
ren seit 20 Jahren risikolos auf Kosten der Allgemeinheit berei-
chern. Im Entwurf der aktuellen EEG-Gesetzesnovelle einleitend
zu behaupten, dass der Ausbau von Windkraft dem öffentlichen
Interesse und der öffentlichen Sicherheit dient, ist allein schon
aus den vier oben genannten Eigenschaften ebenso dreist wie
falsch. Das Bedrückendste daran ist, wie beharrlich Politik und
Medien einfachste physikalische und wirtschaftliche Zusammen-
hänge ignorieren und das Land in existentielle Nöte führen. Die
Fortsetzung dieser Realitätsverweigerung kann nur im Scheitern
enden, was mit wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit, massivem
Wohlstandsverlust und steigenden sozialen Spannungen verbun-
den sein wird.
Michael Saier, Freiburg
Donnerstag, 10. Dezember 2020
Dienstag, 8. Dezember 2020
21 Fragen an die politischen Entscheidungsträger zur Novelle des EEG – EEG 2021
Samstag, 5. Dezember 2020
Manifest zur Beendigung der Verfassungswidrigkeit der Windenergiepolitik
sternkekandidatkreistagvg.wordpress.com
renesternke
von Norbert Große Hündfeld, Dr. Björn Peters
und Dr. René Sternke
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom
16.6.1994 (4c 2093) entschieden, dass Windenergieanlagen
(WEA) bauplanungsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB
beurteilt werden müssen.
In der Systematik von Paragraf 35 bedeutet diese Feststellung,
dass Anlagen-Vorhaben der Windindustrie nicht genehmigt
werden dürfen, für den Außenbereich gilt ein striktes
Schonungsgebot, mit dem alle Bauvorhaben, die nicht im
Sinne von Absatz 1 Nr. 5 „privilegiert“ sind, verhindert werden
sollen.
Damit aber solche Bauvorhaben verwirklicht werden können,
die Bauherren nur auf dem jeweiligen
Außenbereichsgrundstück errichten können, hat der
Gesetzgeber geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen
Baugenehmigungen nach § 35 Absatz 1 erteilt werden können.
Auch der privilegierte Bauherr muss sein Bauvorhaben so
ausführen, dass Natur und Landschaft geschont werden (§ 35
Absatz 5).
2. Für den Umweltschutz entfaltet das Schonungsgebot eine
besonders hochrangige Schutzwirkung! Die Tatsache, dass der
Staat die „Zersiedelung des Außenbereichs“ mit einer strikten
Handhabung des Bauverbots für nichtprivilegierte Vorhaben hat
abwehren können, ist in vielfacher Hinsicht von fundamentaler
Bedeutung für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und der Tiere.
Das Anliegen des Verfassungsgebers ist zweifellos, dass diese
Schutzwirkung zumindest erhalten bleibt. In einer Zeit, in der ein
fortschreitender Landschaftsverbrauch tagtäglich die Funktion
des Außenbereichs für die menschliche Erholung, den
Artenschutz und den Lebensraum der Tiere beeinträchtigt, gibt
es wichtige Gründe für eine Verbesserung der Schutzwirkung!
3. Der Gesetzgeber der Energiewende ist jedoch für eine
problematische Veränderung der Schutznorm in Paragraf 35
verantwortlich,
er hat die Verbotsnorm in eine Zulassungsnorm
verwandelt!
Paragraf 35 bestimmt nunmehr in Absatz 1 Nummer 5, dass die
Behörden seit dem 1.1.1997 für Bau und Betrieb von WEA-
Baugenehmigungen erteilen müssen.
4. Niemand kann bezweifeln, dass mit der Normänderung vom
30.07.1996 die Schutzwirkung des Bauverbots in Paragraf 35
Absatz 2 drastisch verschlechtert worden ist.
Artikel 20a GG verbietet aber dem zum Schutz verpflichteten
Gesetzgeber solche Verschlechterungen.
Die Politik hat sich – weitgehend unbemerkt – über das
Verschlechterungsverbot hinweggesetzt. Dies konnte
geschehen, ohne dass je das Ausmaß der Schadwirkungen des
Anlagenbaus ermittelt worden ist. Eine
Technikfolgenabschätzung ist nie vorgenommen worden. Die
Regierung hat zudem die vielen kritischen Stimmen
ausgeblendet, die die Klimaschutzwirkungen bei NULL
angesetzt haben.
5. Obwohl Schaden und Nutzen des Anlagenbaus der
Windenergie nie gegeneinander abgewogen worden sind, zielt
die aktuelle Politik auf den Bau von immer mehr WEA!
Die Politik der Energiewende ist mit der Pflicht, das
Schutzgebot in Artikel 20a GG zu befolgen, unvereinbar.
In Deutschland ist gegen den Willen des
Verfassungsgebers mit 30.000 WEA ein Schaden
angerichtet worden, dessen Verschlimmerung der
Bundestag verhindern muss!
Berlin, den 10.10.2020
Norbert Große Hündfeld
Dr. Björn Peters
Dr. René Sternke