Die jährliche Hauptversammlung des
Vernunftkraft-NRW e.V.
eingeladen zum 28. März 2020, ist abgesagt und wird auf
unbestimmte Zeit verschoben.
Ein Ersatztermin kann noch nicht genannt werden.
Diese Terminabsage aufgrund der Corona-Virus-Epidemie haben
sicher alle erwartet oder sogar gewünscht.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichen Gesundheitswünschen
Vorstand Vernunftkraft-NRW e.V.
Landesverband NRW der Bürgerinitiativen für vernünftige Energiepolitik
Dienstag, 17. März 2020
Donnerstag, 12. März 2020
Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist
https://kpkrause.de/2020/02/12/windkraftanlagen-duerfen-voegel-nicht-toeten/
Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutzinitiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30.000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer.
Die Naturschutzinitiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium
Das Regierungspräsidium hatte seine Genehmigung auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützt. In ihm sieht Paragraph 45 Absatz 7 Satz 1 Ausnahmen vom Paragraphen 44 vor. Nach diesem ist es unter anderem verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Diesen Genehmigungsbescheid hat das Gericht nach dem Erörterungstermin am 22. Januar 2020 am 28. Januar aufgehoben. Der Umweltverband NI hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So habe der Bescheid für den Wespen- und Mäusebussard Ausnahmen vom Tötungsverbot zugelassen, die aus Sicht des Verbandes mit der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren seien.
Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist
Wie der Verband in seinem Rundbrief vom 10. Februar mitteilt, folgt die Erste Kammer des Gerichts der NI-Argumentation in ihrer Urteilsbegründung in vollem Umfang. Hiernach sehe sie das Tötungsverbot zu Lasten der Arten Wespenbussard und Mäusebussard als verletzt an. Dabei verweise sie auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des „Helgoländer Papiers“, die Fachkonvention der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot sei deswegen rechtswidrig, weil sie gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Diese Ausnahme dürfe nicht angewandt werden. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Mit der Argumentation gescheitert
Das Regierungspräsidium als der Beklagte hatte versucht, dem Umweltverband die Klagebefugnis abzusprechen. Es scheiterte damit aber ebenso wie mit seinem Versuch, nachträglich die Ausnahme auch auf andere Weise zu erreichen, nämlich dadurch, dass es sich auf die Gewährleistung der „öffentlichen Sicherheit“ durch die Errichtung von Windenergieanlagen berief (Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes). Bei dieser Norm gehe es nach Auffassung des Gerichts und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um Fragen, die sich „wesentlich“ auf die „Existenz des Staates“ auswirken würden. Doch sei, so die Kammer, nicht „ernsthaft“ zu befürchten, „dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen“ würde. „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“
Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen
Ferner heißt es im Urteil: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 circa 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“. Ferner stellt das Gericht klar, dass sich der Umweltverband NI bei seiner Klage auch dann auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften berufen kann, wenn der Artenschutz bei einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden muss. Damit stehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 1 K 6019/18.GI).
Der NI-Umweltschutzverband ist ein Ausnahmefall
Für den NI-Bundes- und Landesvorsitzenden Harry Neumann ist das Urteil „ein wichtiger Meilenstein für den Natur- und Artenschutz“. Er rechnet damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Entscheidung bestätigen wird, sollte das Land Hessen gegen das Urteil in Berufung gehen. Mit seiner Klage ist der NI-Umweltschutzverband als Ausnahmefall zu würdigen. Denn andere Umwelt- und Naturschutzverbände nehmen das Töten der Vögel, Fledermäuse und Insekten durch Windkraftanlagen in Kauf und segeln insofern unter falscher Flagge.
Dürfen die Butzbacher Windkraftanlagen nur die beiden Bussard-Arten nicht meucheln?
Zu bedenken ist, dass nach dieser Darstellung des Urteils die Ausnahmegenehmigung nur für Mäuse- und Wespenbussarde als rechtswidrig gilt. Wenn das so ist, würde es bedeuten, dass jene drei Butzbacher Windkraftanlagen alles übrige fliegende Getier weiterhin meucheln dürfen. Doch weil die drei Flügel der Anlagen bestimmt große Schwierigkeiten haben, die beiden Bussarde von der ganzen übrigen Avifauna zu unterscheiden – „die dürfen wir nicht erschlagen, die anderen weiterhin“ – wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen töten weiterhin
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen drehen sich weiter und töten weiter. Sollen die das immer noch dürfen? Die Antwort muss „nein“ lauten. Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Gießen wird, so ist zu hoffen, zu weiteren Klagen ermuntern. Der erste Schritt dahin wäre, die anderen Ausnahmegenehmigungen aufzuspüren und auf ihre gleichfalls mögliche Rechtswidrigkeit zu prüfen. Mut macht dieser Kernsatz des Gießener Urteils: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“ Das gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Ein merkwürdiger Gegensatz
Dazu im merkwürdigen Gegensatz steht allerdings dieser Satz des Urteils: „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“ Das heißt im Klartext: Töten dürfen die Anlagen Europas Vögel durchaus, nur nicht in signifikanten Mengen.
Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraftbranche
Leider wimmelt das Bundesnaturschutzgesetz von unbestimmten, daher deut- und dehnbaren Begriffen. Das erleichtert der Windkraftindustrie das „Weiter wie bisher“. Lebensfähig ist sie nur durch die massiven Subventionen. Von diesem süßen Gift ist sie wie Drogensüchtige abhängig geworden. Daher wird sie keine Mühe scheuen, Verfahren gegen sie in die Länge zu ziehen und durch die Instanzen zu schleppen, damit ihre sich drehenden Goldesel so lange wie möglich weiterlaufen.
Pressemitteilung der Naturschutzinitiative e.V.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zum Naturschutz Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten
Klimapolitische Zielsetzungen haben zurückzustehen
Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutzinitiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30.000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer.
Die Naturschutzinitiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium
Das Regierungspräsidium hatte seine Genehmigung auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützt. In ihm sieht Paragraph 45 Absatz 7 Satz 1 Ausnahmen vom Paragraphen 44 vor. Nach diesem ist es unter anderem verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Diesen Genehmigungsbescheid hat das Gericht nach dem Erörterungstermin am 22. Januar 2020 am 28. Januar aufgehoben. Der Umweltverband NI hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So habe der Bescheid für den Wespen- und Mäusebussard Ausnahmen vom Tötungsverbot zugelassen, die aus Sicht des Verbandes mit der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren seien.
Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist
Wie der Verband in seinem Rundbrief vom 10. Februar mitteilt, folgt die Erste Kammer des Gerichts der NI-Argumentation in ihrer Urteilsbegründung in vollem Umfang. Hiernach sehe sie das Tötungsverbot zu Lasten der Arten Wespenbussard und Mäusebussard als verletzt an. Dabei verweise sie auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des „Helgoländer Papiers“, die Fachkonvention der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot sei deswegen rechtswidrig, weil sie gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Diese Ausnahme dürfe nicht angewandt werden. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Mit der Argumentation gescheitert
Das Regierungspräsidium als der Beklagte hatte versucht, dem Umweltverband die Klagebefugnis abzusprechen. Es scheiterte damit aber ebenso wie mit seinem Versuch, nachträglich die Ausnahme auch auf andere Weise zu erreichen, nämlich dadurch, dass es sich auf die Gewährleistung der „öffentlichen Sicherheit“ durch die Errichtung von Windenergieanlagen berief (Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes). Bei dieser Norm gehe es nach Auffassung des Gerichts und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um Fragen, die sich „wesentlich“ auf die „Existenz des Staates“ auswirken würden. Doch sei, so die Kammer, nicht „ernsthaft“ zu befürchten, „dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen“ würde. „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“
Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen
Ferner heißt es im Urteil: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 circa 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“. Ferner stellt das Gericht klar, dass sich der Umweltverband NI bei seiner Klage auch dann auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften berufen kann, wenn der Artenschutz bei einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden muss. Damit stehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 1 K 6019/18.GI).
Der NI-Umweltschutzverband ist ein Ausnahmefall
Für den NI-Bundes- und Landesvorsitzenden Harry Neumann ist das Urteil „ein wichtiger Meilenstein für den Natur- und Artenschutz“. Er rechnet damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Entscheidung bestätigen wird, sollte das Land Hessen gegen das Urteil in Berufung gehen. Mit seiner Klage ist der NI-Umweltschutzverband als Ausnahmefall zu würdigen. Denn andere Umwelt- und Naturschutzverbände nehmen das Töten der Vögel, Fledermäuse und Insekten durch Windkraftanlagen in Kauf und segeln insofern unter falscher Flagge.
Dürfen die Butzbacher Windkraftanlagen nur die beiden Bussard-Arten nicht meucheln?
Zu bedenken ist, dass nach dieser Darstellung des Urteils die Ausnahmegenehmigung nur für Mäuse- und Wespenbussarde als rechtswidrig gilt. Wenn das so ist, würde es bedeuten, dass jene drei Butzbacher Windkraftanlagen alles übrige fliegende Getier weiterhin meucheln dürfen. Doch weil die drei Flügel der Anlagen bestimmt große Schwierigkeiten haben, die beiden Bussarde von der ganzen übrigen Avifauna zu unterscheiden – „die dürfen wir nicht erschlagen, die anderen weiterhin“ – wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen töten weiterhin
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen drehen sich weiter und töten weiter. Sollen die das immer noch dürfen? Die Antwort muss „nein“ lauten. Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Gießen wird, so ist zu hoffen, zu weiteren Klagen ermuntern. Der erste Schritt dahin wäre, die anderen Ausnahmegenehmigungen aufzuspüren und auf ihre gleichfalls mögliche Rechtswidrigkeit zu prüfen. Mut macht dieser Kernsatz des Gießener Urteils: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“ Das gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Ein merkwürdiger Gegensatz
Dazu im merkwürdigen Gegensatz steht allerdings dieser Satz des Urteils: „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“ Das heißt im Klartext: Töten dürfen die Anlagen Europas Vögel durchaus, nur nicht in signifikanten Mengen.
Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraftbranche
Leider wimmelt das Bundesnaturschutzgesetz von unbestimmten, daher deut- und dehnbaren Begriffen. Das erleichtert der Windkraftindustrie das „Weiter wie bisher“. Lebensfähig ist sie nur durch die massiven Subventionen. Von diesem süßen Gift ist sie wie Drogensüchtige abhängig geworden. Daher wird sie keine Mühe scheuen, Verfahren gegen sie in die Länge zu ziehen und durch die Instanzen zu schleppen, damit ihre sich drehenden Goldesel so lange wie möglich weiterlaufen.
Pressemitteilung der Naturschutzinitiative e.V.
Montag, 9. März 2020
Ist Landschaftszerstörung grundgesetzwidrig?
Ist Landschaftszerstörung grundgesetzwidrig?
[Foto: Vernunftkraft NRW]
Verstößt der geplante forcierte Windradausbau gegen die Verfassung?
Eifel: Der ökologische Nutzen der Windkraftförderung lässt sich kaum exakt berechnen. Wer eine politische Weichenstellung, die auf eine Verdoppelung oder Verdreifachung der Windanlagen in Deutschland hinausläuft und immense Umweltbeeinträchtigungen verursachen wird, durchsetzen will, hat die Argumentationslast dafür, dass der ökologische Nutzen größer ist als die Schäden. Es reicht nicht aus, dass die Bundesregierung einfach auf den globalen Klimawandel hinweist. Sie müsste in rational nachvollziehbaren Abschätzungen zeigen, welche CO2-Einsparungen durch den Windkraftausbau netto zu erwarten sind und wie diese sich auf die Erderwärmung auswirken.
Der weitere Ausbau der Windkraft ist verfassungswidrig. Die Organe des Staates müssen die Verfassungsmäßigkeit ihres weiteren Tuns durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.“
ist sich Prof. Dr. Werner Mathys, Sprecher für den Landesverband Vernunftkraft NRW e.V., sicher.
Es müsse abgewogen werden, ob der Nutzen der Windkraft für den Klimaschutz – genauer für die Vermeidung von Umweltschäden, die durch eine menschenverursachte Erderwärmung entstehen – größer ist als die Umweltschäden, die von dieser Technologie verursacht werden. Das verlangt der Artikel 20a des Grundgesetzes.
Im geplanten weiteren massiven Ausbau der Windenergie wird ein Verstoß gegen das im Artikel 20a GG definierte Staatsziel des Schutzes der Umwelt gesehen. Im Fokus der Argumentation von Vernunftkraft NRW steht der „Abwägungsausfall“, den die Politik bei ihrer Entscheidung für die Erneuerbaren Energien verursacht hat. Der Verein stützt sich dabei auf die ausführliche Analyse des namhaften Staatsrechtslehrers und Grundgesetzkommentators Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Freiburg.
Er hat das Thema aufgegriffen und sich mit den staatsrechtlichen Aspekten des geplanten forcierten Ausbaues der Windkraft beschäftigt.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ lautet Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
Alle Entscheidungsträger sind nach Art. 20a GG in der Pflicht, Schaden von der Natur und den Bürgern abzuwenden. Dies gilt für alle Staatsorgane, wie Behörden und alle Politiker bis hin zur kommunalen Ebene. Jeder ist persönlich verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu bilden und kann sich nicht allein auf die Verwaltungspraxis verlassen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des einschlägigen Verwaltungshandelns dargestellt werden. Parlament und Verwaltungsbehörden sind an Artikel 20a GG gebunden.
Prof. Murswiek ist überzeugt, dass einem weiteren ungebremsten Ausbau der Windkraft in Deutschland erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Windenergie soll Strom liefern und gilt als CO2-schonende Alternative zu konventionellen Kraftwerken. Andererseits beeinträchtigen die Windanlagen Natur und Umwelt. Art. 20a GG verlangt hier eine Abwägung: Überwiegt der Nutzen oder der Schaden, den die Anlagen hervorrufen?
Nach vorgelegten Zahlen des Umweltbundesamtes sparten Windräder im Jahr 2018 circa 75 Millionen Tonnen CO2 ein. Im Gegensatz dazu stehen die in Europa erlaubten jährlichen Emissionswerte von 1.800 Millionen Tonnen. Der effektive Nutzen unserer Windräder wirkt dagegen eher bescheiden. Dazu Prof. Murswieck:
Es wird wohl weniger als ein Tausendstel Grad sein, um das die Erderwärmung vermindert werden könnte, wenn die Zahl der Windräder in Deutschland verdreifacht wird – eine Auswirkung, die für das Klima völlig unerheblich ist.“
Der Schaden für die Umwelt durch Windanlagen sei groß. Einen Nutzen in Hinblick auf die Begrenzung der globalen Temperatur und der durch sie befürchteten negativen Konsequenzen habe sie nicht. Eine gerichtliche Kontrolle über Nutzen und Schaden der Windanlagen, seitens der Bundesregierung, fehle bisher.
Art. 20a GG verlangt die Abwägung bei staatlichen Programmen mit weitreichenden Umweltauswirkungen. Eine solche fällt eindeutig zu Lasten der Windenergie aus: Ihr Schaden für die Umwelt und den Menschen ist groß. Einen messbaren Nutzen für die Begrenzung der globalen Erwärmung und der durch diese befürchteten Umweltschäden hat sie nicht. Zumindest unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist eine weitere Förderung der Windenergie, nach Ansicht von Vernunftkraft e.V. verfassungswidrig. Prof. Murswieck:
Wenn die Regierung sich folgenlos über geltendes Verfassungsrecht hinwegsetzt, weil – wie im Fall des Art. 20a GG – gerichtliche Kontrolle nicht stattfindet, muss eine andere Kontrollinstanz die Verfassung verteidigen: die kritische Öffentlichkeit. Zur Öffentlichkeit gehören wir alle.“
Dies sehen inzwischen auch viele um den Rechtsstaat besorgte Bürger und fragen sich, ob Behörden und Politik sich dieser verfassungsrechtlichen Problematik bewusst sind.
Bürger und Bürgerinitiativen starten mit bundesweiter Aktion
Viele Bürger und Bürgerinitiativen für eine vernünftige Energiewende schließen sich daher einer bundesweiten Aktion an und fordern eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und einen Stopp des weiteren Ausbaus der Windkraft bis zur Klärung dieser Verfassungsfrage.
Wir unterstützen die besorgten Bürger und werden uns selbst mit entsprechenden Fragen an die Behörden und die Politik wenden“, so Prof. Werner Mathys von Vernunftkraft-NRW e.V. „Wir werden u.a. fragen, wie Verwaltung und Politik sicherstellen wollen, dass ihre Entscheidungen – speziell bei Planungen zur Förderung oder zum weiteren Ausbau der Windenergienutzung vor Ort – nicht gegen das Grundgesetz Artikel 20a verstoßen und wie sie ihre Bürger darüber informieren wollen.“
Der Artikel 20a GG diene dem Schutz des Gemeinwohls. Deshalb könne der Einzelne die Verletzung von Art. 20a GG nicht unmittelbar einklagen. Jedoch: Die Beeinträchtigung des privaten Nachbareigentums durch die Genehmigung einer Windanlage lässt sich dann nicht rechtfertigen, wenn diese Anlage wegen Verstoßes gegen Art. 20a GG gar nicht gebaut werden dürfte. Gegen eine Wirkung, die in eine grundrechtlich geschützte nachbarliche Position eingreift, muss von den Verwaltungsgerichten immer Rechtschutz gewährt werden. Der Abwehranspruch eines, in seinem Recht verletzten Grundrechtsträgers muss zur Aufhebung des staatlichen Eingriffsaktes – die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Windanlage – führen, ist Mathys überzeugt.
Einfacher und mit größerer Erfolgswahrscheinlichkeit lässt sich die Verletzung von Art. 20a GG im Rahmen einer von einem Naturschutzverband gemäß dem Umweltrechtsbehelfsgesetz angestrengten Verbandsklage geltend machen. Anerkannte Umweltschutzverbände dürfen auch die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften, hier Art. 20a GG, vor Gericht vorbringen. Klagemöglichkeiten auf Grundlage von Art. 20a GG eröffnen sich auch bei Klagen in Zusammenhang mit der geplanten Lockerung des Artenschutzes, da diese direkt der Förderung der Windenergie dienen würden.
Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Ausbau der Windenergie oder in Zusammenhang mit Flächennutzungsplänen unter Berufung auf Art. 20a GG klagen und sich dabei auf die Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Insbesondere kleineren Kommunen ist diese Möglichkeit aber nicht bewusst, weil es sich hier um eine rechtlich nicht einfache Materie handelt. Deswegen sei den Kommunen zu raten, sich zusammenzuschließen und gemeinsam eine rechtliche Analyse der Klagemöglichkeiten unter Berufung auf Art. 20a GG zu beauftragen. Auch in juristischen Kreisen ist das Wissen um die Anwendungsmöglichkeiten von Art. 20a GG nicht sehr ausgeprägt. Deswegen bedarf es einer gewissen Hartnäckigkeit der Kommunen, diesen Aspekt als unverzichtbar einzufordern.
„von unten nach oben“
Vernunftkraft NRW hat eine Kampagne gestartet. „von unter nach oben“ fordert Bürger und die angeschlossenen Bürgerinitiativen auf, ihre Rats- und Gemeindevertreter, Bürgermeister und Landräte anzuschreiben und über die begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des weiteren Ausbaues der Windenergie zu informieren. Gleichzeitig anzufragen, wie Gemeinde und Räte sicherstellen wollen, dass ein weiterer Ausbau nicht gegen das Staatsziel Umweltschutz nach Art. 20a GG verstößt:
Das Grundgesetz bindet alle Staatsgewalten und damit auch die Exekutive. Als Staatsorgan unterliegt jede Kommune und jeder Politiker, also auch der Bürgermeister, die Verwaltung und alle Ratsmitglieder, der in Art. 20a GG definierten Schutzvorschrift für Natur und Umwelt. Jeder ist verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu bilden und kann sich nicht allein auf die Verwaltungspraxis verlassen, wenn – wie hier – begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des einschlägigen Verwaltungshandelns dargestellt werden.“
Darüber hinaus regt Vernunftkraft NRW an, die Gemeinde möge eine Anfrage an Kreisbehörden und Bezirksregierungen stellen, um bei den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Ausbau der Windenergie eine Klärung durch das Bundes-Verfassungsgericht einzufordern. Bis zur Klärung der Verfassungsbedenken sollte der weitere Windrad-Ausbau ausgesetzt werden, auch um persönliche Haftungsfolgen auszuschließen.
Auf der Seite von gegenwind-greven im Downloadbereich (ZIP-Datei) können entsprechende Musterbriefe an Gemeinden und Behörden heruntergeladen werden.
Quelle: EIFELON
[Foto: Vernunftkraft NRW]
Verstößt der geplante forcierte Windradausbau gegen die Verfassung?
Eifel: Der ökologische Nutzen der Windkraftförderung lässt sich kaum exakt berechnen. Wer eine politische Weichenstellung, die auf eine Verdoppelung oder Verdreifachung der Windanlagen in Deutschland hinausläuft und immense Umweltbeeinträchtigungen verursachen wird, durchsetzen will, hat die Argumentationslast dafür, dass der ökologische Nutzen größer ist als die Schäden. Es reicht nicht aus, dass die Bundesregierung einfach auf den globalen Klimawandel hinweist. Sie müsste in rational nachvollziehbaren Abschätzungen zeigen, welche CO2-Einsparungen durch den Windkraftausbau netto zu erwarten sind und wie diese sich auf die Erderwärmung auswirken.
Der weitere Ausbau der Windkraft ist verfassungswidrig. Die Organe des Staates müssen die Verfassungsmäßigkeit ihres weiteren Tuns durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.“
ist sich Prof. Dr. Werner Mathys, Sprecher für den Landesverband Vernunftkraft NRW e.V., sicher.
Es müsse abgewogen werden, ob der Nutzen der Windkraft für den Klimaschutz – genauer für die Vermeidung von Umweltschäden, die durch eine menschenverursachte Erderwärmung entstehen – größer ist als die Umweltschäden, die von dieser Technologie verursacht werden. Das verlangt der Artikel 20a des Grundgesetzes.
Im geplanten weiteren massiven Ausbau der Windenergie wird ein Verstoß gegen das im Artikel 20a GG definierte Staatsziel des Schutzes der Umwelt gesehen. Im Fokus der Argumentation von Vernunftkraft NRW steht der „Abwägungsausfall“, den die Politik bei ihrer Entscheidung für die Erneuerbaren Energien verursacht hat. Der Verein stützt sich dabei auf die ausführliche Analyse des namhaften Staatsrechtslehrers und Grundgesetzkommentators Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Freiburg.
Er hat das Thema aufgegriffen und sich mit den staatsrechtlichen Aspekten des geplanten forcierten Ausbaues der Windkraft beschäftigt.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ lautet Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
Alle Entscheidungsträger sind nach Art. 20a GG in der Pflicht, Schaden von der Natur und den Bürgern abzuwenden. Dies gilt für alle Staatsorgane, wie Behörden und alle Politiker bis hin zur kommunalen Ebene. Jeder ist persönlich verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu bilden und kann sich nicht allein auf die Verwaltungspraxis verlassen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des einschlägigen Verwaltungshandelns dargestellt werden. Parlament und Verwaltungsbehörden sind an Artikel 20a GG gebunden.
Prof. Murswiek ist überzeugt, dass einem weiteren ungebremsten Ausbau der Windkraft in Deutschland erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Windenergie soll Strom liefern und gilt als CO2-schonende Alternative zu konventionellen Kraftwerken. Andererseits beeinträchtigen die Windanlagen Natur und Umwelt. Art. 20a GG verlangt hier eine Abwägung: Überwiegt der Nutzen oder der Schaden, den die Anlagen hervorrufen?
Nach vorgelegten Zahlen des Umweltbundesamtes sparten Windräder im Jahr 2018 circa 75 Millionen Tonnen CO2 ein. Im Gegensatz dazu stehen die in Europa erlaubten jährlichen Emissionswerte von 1.800 Millionen Tonnen. Der effektive Nutzen unserer Windräder wirkt dagegen eher bescheiden. Dazu Prof. Murswieck:
Es wird wohl weniger als ein Tausendstel Grad sein, um das die Erderwärmung vermindert werden könnte, wenn die Zahl der Windräder in Deutschland verdreifacht wird – eine Auswirkung, die für das Klima völlig unerheblich ist.“
Der Schaden für die Umwelt durch Windanlagen sei groß. Einen Nutzen in Hinblick auf die Begrenzung der globalen Temperatur und der durch sie befürchteten negativen Konsequenzen habe sie nicht. Eine gerichtliche Kontrolle über Nutzen und Schaden der Windanlagen, seitens der Bundesregierung, fehle bisher.
Art. 20a GG verlangt die Abwägung bei staatlichen Programmen mit weitreichenden Umweltauswirkungen. Eine solche fällt eindeutig zu Lasten der Windenergie aus: Ihr Schaden für die Umwelt und den Menschen ist groß. Einen messbaren Nutzen für die Begrenzung der globalen Erwärmung und der durch diese befürchteten Umweltschäden hat sie nicht. Zumindest unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist eine weitere Förderung der Windenergie, nach Ansicht von Vernunftkraft e.V. verfassungswidrig. Prof. Murswieck:
Wenn die Regierung sich folgenlos über geltendes Verfassungsrecht hinwegsetzt, weil – wie im Fall des Art. 20a GG – gerichtliche Kontrolle nicht stattfindet, muss eine andere Kontrollinstanz die Verfassung verteidigen: die kritische Öffentlichkeit. Zur Öffentlichkeit gehören wir alle.“
Dies sehen inzwischen auch viele um den Rechtsstaat besorgte Bürger und fragen sich, ob Behörden und Politik sich dieser verfassungsrechtlichen Problematik bewusst sind.
Bürger und Bürgerinitiativen starten mit bundesweiter Aktion
Viele Bürger und Bürgerinitiativen für eine vernünftige Energiewende schließen sich daher einer bundesweiten Aktion an und fordern eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und einen Stopp des weiteren Ausbaus der Windkraft bis zur Klärung dieser Verfassungsfrage.
Wir unterstützen die besorgten Bürger und werden uns selbst mit entsprechenden Fragen an die Behörden und die Politik wenden“, so Prof. Werner Mathys von Vernunftkraft-NRW e.V. „Wir werden u.a. fragen, wie Verwaltung und Politik sicherstellen wollen, dass ihre Entscheidungen – speziell bei Planungen zur Förderung oder zum weiteren Ausbau der Windenergienutzung vor Ort – nicht gegen das Grundgesetz Artikel 20a verstoßen und wie sie ihre Bürger darüber informieren wollen.“
Der Artikel 20a GG diene dem Schutz des Gemeinwohls. Deshalb könne der Einzelne die Verletzung von Art. 20a GG nicht unmittelbar einklagen. Jedoch: Die Beeinträchtigung des privaten Nachbareigentums durch die Genehmigung einer Windanlage lässt sich dann nicht rechtfertigen, wenn diese Anlage wegen Verstoßes gegen Art. 20a GG gar nicht gebaut werden dürfte. Gegen eine Wirkung, die in eine grundrechtlich geschützte nachbarliche Position eingreift, muss von den Verwaltungsgerichten immer Rechtschutz gewährt werden. Der Abwehranspruch eines, in seinem Recht verletzten Grundrechtsträgers muss zur Aufhebung des staatlichen Eingriffsaktes – die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Windanlage – führen, ist Mathys überzeugt.
Einfacher und mit größerer Erfolgswahrscheinlichkeit lässt sich die Verletzung von Art. 20a GG im Rahmen einer von einem Naturschutzverband gemäß dem Umweltrechtsbehelfsgesetz angestrengten Verbandsklage geltend machen. Anerkannte Umweltschutzverbände dürfen auch die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften, hier Art. 20a GG, vor Gericht vorbringen. Klagemöglichkeiten auf Grundlage von Art. 20a GG eröffnen sich auch bei Klagen in Zusammenhang mit der geplanten Lockerung des Artenschutzes, da diese direkt der Förderung der Windenergie dienen würden.
Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Ausbau der Windenergie oder in Zusammenhang mit Flächennutzungsplänen unter Berufung auf Art. 20a GG klagen und sich dabei auf die Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Insbesondere kleineren Kommunen ist diese Möglichkeit aber nicht bewusst, weil es sich hier um eine rechtlich nicht einfache Materie handelt. Deswegen sei den Kommunen zu raten, sich zusammenzuschließen und gemeinsam eine rechtliche Analyse der Klagemöglichkeiten unter Berufung auf Art. 20a GG zu beauftragen. Auch in juristischen Kreisen ist das Wissen um die Anwendungsmöglichkeiten von Art. 20a GG nicht sehr ausgeprägt. Deswegen bedarf es einer gewissen Hartnäckigkeit der Kommunen, diesen Aspekt als unverzichtbar einzufordern.
„von unten nach oben“
Vernunftkraft NRW hat eine Kampagne gestartet. „von unter nach oben“ fordert Bürger und die angeschlossenen Bürgerinitiativen auf, ihre Rats- und Gemeindevertreter, Bürgermeister und Landräte anzuschreiben und über die begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des weiteren Ausbaues der Windenergie zu informieren. Gleichzeitig anzufragen, wie Gemeinde und Räte sicherstellen wollen, dass ein weiterer Ausbau nicht gegen das Staatsziel Umweltschutz nach Art. 20a GG verstößt:
Das Grundgesetz bindet alle Staatsgewalten und damit auch die Exekutive. Als Staatsorgan unterliegt jede Kommune und jeder Politiker, also auch der Bürgermeister, die Verwaltung und alle Ratsmitglieder, der in Art. 20a GG definierten Schutzvorschrift für Natur und Umwelt. Jeder ist verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu bilden und kann sich nicht allein auf die Verwaltungspraxis verlassen, wenn – wie hier – begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des einschlägigen Verwaltungshandelns dargestellt werden.“
Darüber hinaus regt Vernunftkraft NRW an, die Gemeinde möge eine Anfrage an Kreisbehörden und Bezirksregierungen stellen, um bei den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Ausbau der Windenergie eine Klärung durch das Bundes-Verfassungsgericht einzufordern. Bis zur Klärung der Verfassungsbedenken sollte der weitere Windrad-Ausbau ausgesetzt werden, auch um persönliche Haftungsfolgen auszuschließen.
Auf der Seite von gegenwind-greven im Downloadbereich (ZIP-Datei) können entsprechende Musterbriefe an Gemeinden und Behörden heruntergeladen werden.
Quelle: EIFELON
Sonntag, 1. März 2020
WP 28.2.2020 Marsberg
Marsber: Der Ausbau von Groß-Windpark spitzt sich zu
https://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/marsberg-streit-um-ausbau-von-gross-windpark-spitzt-sich-zu-id228573043.html?fbclid=IwAR1XxJvoB2dqc6ogKrPj1vUaqVSzs4AqlRe1pIOpFLe7-mwDK_mBk1Z822o
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