Mittwoch, 25. November 2020

Pressemitteilung: Windenergieplanung in der gesamten Region Mittlerer Oberrhein unwirksam


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom
20. November 2020 - 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1710/18 - die Windenergieplanung des
Regionalverbands Mittlerer Oberrhein insgesamt für unwirksam erklärt


Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren die Stadt Baden-Baden sowie die
Gemeinde Malsch, die beide von uns beraten und vertreten wurden. Die Stadt Ettlingen hat sich
ebenfalls gegen die Planung gewendet.
In dem Verfahren ging es um die Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein
für Windkraftanlagen (Plansätze 4.2.5.1 und 4.2.5.2), die im Rahmen einer Planungszeit von ca.
sieben Jahren erstellt wurde. Das von der Planung betroffene Gebiet umfasst die Stadtkreise
Karlsruhe und Baden-Baden sowie die beiden Landkreise Karlsruhe und Rastatt und damit eine
Fläche von 2.137 Quadratkilometern. Streitig waren in dem Verfahren verschiedene Themen:
-    unzulässige „Kappung“ der Abwägung;
-    fehlerhafte Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (z.B. Klimaschutz,
Landschaftsbeeinträchtigung, Immissionsschutz, Artenschutz);
-    unrealistische Referenzanlage;
-    unterlassene Landschaftsrahmenplanung;
-    Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur SUP-
Richtlinie (strategische Umweltprüfung);
„Wir sehen uns in unserer Einschätzung bestätigt, dass bei dieser Planung weniger die
Einhaltung von Recht und Gesetz maßgebend war, sondern eher die Umsetzung politischer
Vorstellungen der Landesregierung “, so Dr. Rico Faller, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der
die Stadt Baden-Baden und die Gemeinde Malsch vor Gericht vertreten hat. „Die Entscheidung
hat gezeigt, dass auf einen rationalen Umgang mit Annahmen und Prognosen gerade bei der
dringend erforderlichen Reduktion des globalen C02-Ausstoßes nicht verzichtet werden kann.
Auch in der Regionalplanung gilt, dass sich Maßnahmen daran messen lassen müssen, was sie
tatsächlich bewirken, und nicht daran, ob sie ein gutes Gefühl verschaffen."
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese in
wenigen Tagen vorliegen wird. Die Revision wurde durch den fünften Senat nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Regionalverband Mittlerer Oberrhein binnen
eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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Montag, 16. November 2020

Pressemitteilung : Staatsziel Umweltschutz wird 26


- höchste Zeit, das Verfassungsgebot
endlich zu beachten!

Berlin, 15. November 2020
Seit nunmehr 26 Jahren verpflichtet das Grundgesetz den
Gesetzgeber, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
vorrangig zu beachten. Zum Geburtstag des Staatsziels mahnt
VERNUNFTKRAFT e.V. zu dessen konsequenterer Beachtung.
Insbesondere im Bereich der Energiepolitik erkennen Juristen des
Verbands Missachtungen des Verfassungsgebots.

Am 15. November 1994 - heute vor 26 Jahren - ist der Umweltschutz als Staatsziel im
Grundgesetz verankert worden. Am 17. März 1994 hatte die Regierung Kohl in einer
Stellungnahme an die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
hervorgehoben: „Der Schutz und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für
die Menschen eine Existenzfrage und damit eine ständige Aufgabe
Wie wurde dieser Schutzaufgabe von der Gesetzgebung der Energiewende bisher
entsprochen?
Auf die konkrete Frage: „Durfte der Gesetzgeber der Energiewende mit dem EEG solche
Regelungen normieren, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verschlechtern?"
gibt es nur eine Antwort - „nein".

Der Gesetzgeber darf mit der EEG-Novelle 2021 die Windkraftindustrie nicht zum öffentlichen
Interesse erklären und sie nicht zu verstärktem Ausbau ermächtigen, ohne ihre Eignung und
ihre Kollateralschäden mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung abgewogen zu haben,
wie es das Staatsziel, Grundgesetz, Artikel 20 a, zwingend erfordert.
Eine Vereinigung von Mitgliedern unseres Vereins hat genau diese Frage seit langem zur
öffentlichen Debatte gestellt. Waltraud Plarre und weitere vier Mitglieder haben eine Antwort
in Form eines Manifestes vorgelegt mit Erläuterungen von Rechtsanwalt und Notar a.D.
Norbert Große Hündfeld auf dem Blog für Energieverfassungsrecht (www.artikel-20a-gg.org).
Ein fundamental bedeutsamer Text mit Argumenten aus der Staatsrechtswissenschaft
existiert - von der politischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen - bereits seit mehr als
einem Jahr.
25 Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatszielbestimmung hat der Freiburger
Verfassungsrechtler, Professor Dr. Dietrich Murswiek, in seinem am 22.Oktober 2019 in
München gehaltenen Vortrag unter der Überschrift „Klimaschutz und Grundgesetz / Wozu
verpflichtet das Staatsziel Umweltschutz?"
(https://www.wbu.de/media/seiten/verein/ausschuesse/20191022_Murswieck_Vortrag_Klima
schutz.pdf) eine Warnung an den Gesetzgeber ausgesprochen.

Das erwähnte Manifest enthält als Schlussfolgerung aus der Argumentation des Experten für
Verfassungsrecht die Aussage „In der Energiewende sind etwa 30.000 WEA gesetzwidrig
genehmigt worden. Sie werden gegen den Willen des Verfassungsgebers betrieben und
verursachen in Natur und Landschaft verheerende Schäden".
Ein Jahr später will der Deutsche Bundestag mit der EEG Novelle 2021 genau das
beschließen, was die Mahnung von Herrn Murswiek verhindern sollte. Sein Argument lautet:
Ein Gesetzgeber, der es unterlässt, die Folgewirkungen seiner Entscheidung für die
Windstromtechnik abzuschätzen, verstößt grob fahrlässig gegen das Verbot des Artikels 20a
GG, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.
In dieser Situation sollen die von unseren Verfassungsrechtlern vorgesehenen Beiträge für
Klarheit in der Bürgerschaft sorgen.
Rechtzeitig vor Beginn der Bundestagswahl 2021 muss für den Wähler erkennbar werden,
wie die in seinem Wahlkreis aufgestellten Kandidaten den weiteren Anlagenbau der
Windindustrie beurteilen und ob sie bereit sind, kritisch über die Verfassungsfrage und die
fehlende Abwägung von Nutzen und Schaden zu diskutieren.
Kontakt: Pressesprecherin Waltraud Plarre, , Tel. 0173 23 62 974 presse@vernunftkraft.de

Mittwoch, 11. November 2020

Stellungnahme VK zur neuen Schall-Studie des UBA

 Vernunftkraft hat in einem Arbeitskreis eine gemeinsame, ausführliche Stellungnahme verfasst zur neuen Schall-Studie des UBA und uns die Stellungnahme als Datei zur Verfügung gestellt.
"Statement zur UBA-Studie Infraschall-lang 20201110.pdf"

Statement zur UBA-Studie Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen UBA Texte 163/2020, Juni 2020

Wir von Vernunftkraft begrüßen, dass nach langer Zeit nun auch vom UBA erste Schritte unternommen worden sind, zunächst die kurzzeitige Wirkung von Infraschall auf den Menschen zu untersuchen.  

Von Okt. 2017 bis Feb. 2018 wurde eine Laborstudie durchgeführt (veröffentlicht im Juni 2020), bei der Versuchspersonen 30 Minuten lang verschiedenen Geräuschszenarien im Frequenzbereich von 3 bis 18 Hz und Schalldruckpegeln von 85 bis 105 dB ausgesetzt wurden. Die vielen vom Schall Betroffenen fragen sich: Warum ist die Studie erst mehr als zwei Jahre später veröffentlicht worden? Ist es Hinhaltetaktik? Ist es wirklich so schwer, die charakteristische Form des Schallpulses, die typische Periodizität, die zeitlichen Schwankungen der Pegel (Amplitudenmodulation) sowie die Wechselwirkungen der Schallemissionen und die Einwirkdauer der Windenergieanlagen realistisch abzubilden und zu untersuchen?  

Zwei Jahre Wartezeit ging weiter zu Lasten der Menschen, die in ihrem Wohnumfeld einer andauernden Exposition mit Infraschall -ausgehend von Windenergieanlagen- ausgesetzt waren und noch weiter sind. Das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird weiterhin verletzt. 

weiterlesen HIER 

Freitag, 6. November 2020

Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.

 Pressemitteilung
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­     Nebelkerzen nützen nichts: Geplante EEG-Regelung zur "öffentlichen Sicherheit" bleibt rechtswidrig.            ­
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­                                                                     6. November 2020

Die Bundesregierung plant, gesetzlich zu definieren, dass Windkraftanlagen der öffentlichen Sicherheit dienen. Ein Rechtsgutachten erkannte das Vorhaben bereits als unzulässig.

Vertreter der Regierungsfraktionen reagierten darauf mit wortgleichen Ausführungen. VERNUNFTKRAFT. hat diese auf ihren Gehalt prüfen lassen. Die neuerliche juristische Stellungnahme erkennt die Antworten als am Thema vorbeigehend - das Vorhaben bleibe unverändert rechtswidrig.      ­
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­     Im Vorfeld der Parlamentsdebatte zur EEG-Novellierung am hatte die Bundesinitiative Vernunftkraft alle Abgeordneten über ein Rechtsgutachten informiert, welches die geplanten Formulierungen zur „öffentlichen Sicherheit“ durch Windenergieanlagen als rechtswidrig erkennt. Die meisten Vertreter der Regierungsparteien, die darauf reagierten, argumentierten unisono anhand einer Verteidigungslinie, die auch BMWi-Staatssekretär Feicht gegenüber der FAZ vortrug. Demnach beinhalte der fragliche Passus lediglich eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage und sei im Einklang mit Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs. Zu diesen dutzendfach wortgleich artikulierten Antworten hat Vernunftkraft erneut juristische Expertise eingeholt. Die Stellungnahme der Kanzlei Caemmerer/Lenz resümiert:      ­
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­     „Die im Gutachten vom 22. Oktober 2020 dargelegte Rechtswidrigkeit wird durch den Textbaustein nicht in Zweifel gezogen.“     ­
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­     Für die Auftraggeber erklärt Dr.-Ing. Detlef Ahlborn:     ­
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­     „Windenergieanlagen als Erfordernis der öffentlichen Sicherheit zu deklarieren, ist unhaltbar. Über die technische Unmöglichkeit einer sicheren Versorgung durch Windkraft hinaus hat unser Rechtsgutachten die rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens dargelegt. Leider sind die Verantwortlichen auf den Kern der Kritik nicht eingegangen. Stattdessen wurden Nebelkerzen gezündet und Allgemeinplätze formuliert, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Die neuerliche juristische Stellungnahme entkräftet die Standardantworten als irrelevant bis unsinnig. Wir hoffen, dass sich der Gesetzgeber zu einem seriösen Umgang mit der fundierten Kritik durchringt – und  sich eines Besseren besinnt.“      ­
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­     Die Stellungnahme steht  unter
https://www.vernunftkraft.de/stellungnahme-zu-textbausteinen/
zur Ansicht und zum Download bereit.      ­
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­     Kontakt:
Waltraud Plarre (Pressesprecherin)
Tel.: 01732362974
E-Mail: presse@vernunftkraft.de

Stellungnahme zum - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes -

 VERNUNFTKRAFT. Bundesinitiative für vernünftige Energiepolitik.

www.vernunftkraft.de

BundesinitiativeVERNUNFTKRAFT.e.V. –Kopernikusstraße 9 –10245 Berlin

An das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferat III B 2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinPer E-Mail an: Buero-IIIB2@bmwi.bund.de Referentenentwurf für ein Gesetz  zur  Änderung  des  Erneuerbare-EnergienGesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften(„EEG-Novelle“)Berlin, 17.September2020
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf.
In Abschnitt A präsentieren wir die u.E. wichtigsten Punkte in Kürze.
In Abschnitt B erläutern wir diese im Detail.
Abschnitt C enthält allgemeinere Hinweise zum Gesamtentwurf.

Wir  hoffen,  dass  diese  Anmerkungen  und  Anregungen  hilfreich für  Sie sind und  im weiteren Verfahren  Berücksichtigung  finden. Für  Rückfragen  stehen  wir  gerne  zur

Mit freundlichem Gruß Dr. Nikolai Ziegler 1. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Volkswirtschaft    Dr.-Ing. Detlef Ahlborn 2. Vorsitzender und Fachbereichsleiter Technologie

 

 

 A. Die wichtigsten Punkte
1.Öffentliches Interesse besteht an einer preiswerten, sicheren und umweltverträglichen Strom-und  Energieversorgung  sowie  an  einem  für  alle  dazu  notwendigen  Anlagen gleichermaßen  gültigen  Rechtsrahmen,  der  Mensch und Natur  den  nötigen  Schutz gewährt. Teile dieses Entwurfs sind geeignet, genau diesen Schutz zu unterlaufen.

Die Einführung des Textes„

(5)Die  Nutzung  erneuerbarer  Energien  zur  Stromerzeugung  liegt  im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“

ist zu  verwerfen.  Zwar  ist  hier  nur  von Nutzun gdie   Rede,  es könnte aber herausgelesen werden,  dass  auch  der Ausbau der  entsprechenden  Anlagen  im öffentlichen  Interesse  läge.  Indem  er  dieser  Deutung  Vorschub  leistet, würde der Passus das  Partikularinteresse  einer  Branche  zum  Gemeinwohl (v) erklären. Dies ist nicht hinnehmbar.

2.Die  geplante Neu-Einführung  von  zusätzlichen  Vergütungen  von  Windkraftanlagen  in bestimmten Landesteilen sowie die Wiedereinführung von Vergütungen für besonders ungeeignete („weniger   windstarke“) Standorte   widerspricht   dem   Ziel   eines kosteneffizienten Ausbaus und konterkariert den Grundgedanken des Ausschreibungsmodells.  Von  diesen  Modifizierungen  ist  abzusehen. Mit ihnen würde die  dem  EEG innewohnende  Ineffizienz noch  einmal  verstärkt.  Dies  würde  einzig  dem  Partikularinteresse  der  Windkraftindustrie  (insbesondere  Herstellern  und  Projektbüros)  dienen. Das Gemeinwohl würde erheblich verletzt.

3.Dasselbe gilt für Absichtserklärung, wonach hinfort „das Natur-und Artenschutzrecht die  ambitionierten  Ausbauzielen  für  erneuerbare  Energien  widerspiegeln“müsse.  Mit diesen   Formulierungen   wird   einer   Beugung   des   Naturschutzrechts   zugunsten bestimmter  Projekte  der  Boden  bereitet. Die  Naturschutzrichtlinien  nach  EU-Recht dürfen  durch  ein  Bundesgesetz  nicht  ausgehebelt  werden. Diese  Passagen  sind  zu streichen.

4.Die  Beobachtung,  dass  insbesondere  der  Ausbau  von  Windkraftanlagen  kaum  noch Akzeptanz  genießt, ist  zutreffend.  Die  Ursachenanalyse  lässt  allerdings  zu  wünschen übrig. Die  vorgesehen „direkten  Zahlungen,/.../ damit  vor  Ort  neue  Flächen  für  die Windenergie  ausgewiesen  werden“ laufen  darauf  hinaus,  Menschen  gegeneinander auszuspielen. Im  Kern  sind  es Bestechungsgelder.  Sie würden die  Kluft  zwischen Profiteuren   und   Geschädigten   des   EEG weiter vertiefen.   Wir   lehnen   dies   als unmoralisch ab und verweisen stattdessen auf unseren Beitrag zur Akzeptanzdebatte.

5.Die Überlegungen für „ausgeförderte  Anlagen“den    Rechtsrahmen  anzupassen,  um weiterhin einen auskömmlichen Betrieb zu sichern, sind zu verwerfen.  Die  Betreiber jener  Anlagen genossen  über  volle  20  Jahre das Privileg,  jederzeit  auf  Kosten  der Allgemeinheit  zu  fixierten,  weit  über dem Marktwert liegenden  Preisen  ins  Netz einspeisen zu können. Eine Weiterförderung von Altanlagen würde in vielen Regionen die Regionalplanungen der  Länder  unterlaufen,  die  darauf  ausgerichtet  sind,  dass  planerisch  ungeeignete Standorte (vor Allem zu nahe an Wohnbebauung) möglichst bald aufgegeben werden sollen. Statt  eines  auskömmlichen  Weiterbetriebs  ist  der  Gesetzgeber  gefordert,  die umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.

6.Die Neufassung des §51 wird ausdrücklich begrüßt! Die geplante  Streichung  der  Vergütung  bei  negativen  Börsenstrompreisen  ist  ein erster   Schritt,   um   die   zunehmende   temporäre   Überschussstromproduktion   zu verringern  bzw.  in  sinnvolle  andere  Vermarktungen  zu  lenken.  Die  Erneuerbaren Energien werden so an den Markt herangeführt und können wenigstens teilweise die selbst eingeforderte Verantwortung für das Versorgungssystem übernehmen. Es  ist  allerdings  unverständlich,  warum  der  Wegfall  der  Vergütung bei  negativen Preisen nur für Neuanlagen gelten soll. Die Marktintegration sollte –wie ursprünglich vorgesehen -auf   die   Bestandsanlagen   ausgeweitet   werden.   Der ursprüngliche Vorschlag (Referentenentwurf  vom  25.8.)  zur  Neufassung  des  §51  sollte  beibehalten werden. Dass  dieser  Passus bereits vor  der  offiziellen  Verbändeanhörung  gestrichen wurde, deutet auf eine Vorabintervention der Windkraftbranche hin. Wir mahnen an, deren Interessen nicht mit dem Allgemeinwohl zu verwechseln. Weiterhin muss ein Wegfall der Entschädigung nach 15 Minuten negativer Strompreise am  Spotmarkt  auch  auf  Anlagen  mit  weniger  als  3  Megawatt  installierter  Leistung angewendet werden. Aktuell  ist  verstärkt  zu  beobachten,  dass  die  Windkraftbranche trickreich Anlagen mit 2990 kW auf den Markt bringt (z.B. Enercon E-115), um den § 51 nach Abs. 3 Nr.1 desEEG 2017 auszuhebeln. 

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