Donnerstag, 12. März 2020

Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist

https://kpkrause.de/2020/02/12/windkraftanlagen-duerfen-voegel-nicht-toeten/

Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zum Naturschutz Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten

Klimapolitische Zielsetzungen haben zurückzustehen


Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutzinitiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30.000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer.
Die Naturschutzinitiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium
Das Regierungspräsidium hatte seine Genehmigung auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützt. In ihm sieht Paragraph 45 Absatz 7 Satz 1 Ausnahmen vom Paragraphen 44 vor. Nach diesem ist es unter anderem verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Diesen Genehmigungsbescheid hat das Gericht nach dem Erörterungstermin am 22. Januar 2020 am 28. Januar aufgehoben. Der Umweltverband NI hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So habe der Bescheid für den Wespen- und Mäusebussard Ausnahmen vom Tötungsverbot zugelassen, die aus Sicht des Verbandes mit der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren seien.
Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist
Wie der Verband in seinem Rundbrief vom 10. Februar mitteilt, folgt die Erste Kammer des Gerichts der NI-Argumentation in ihrer Urteilsbegründung in vollem Umfang. Hiernach sehe sie das Tötungsverbot zu Lasten der Arten Wespenbussard und Mäusebussard als verletzt an. Dabei verweise sie auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des „Helgoländer Papiers“, die Fachkonvention der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot sei deswegen rechtswidrig, weil sie gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Diese Ausnahme dürfe nicht angewandt werden. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Mit der Argumentation gescheitert
Das Regierungspräsidium als der Beklagte hatte versucht, dem Umweltverband die Klagebefugnis abzusprechen. Es scheiterte damit aber ebenso wie mit seinem Versuch, nachträglich die Ausnahme auch auf andere Weise zu erreichen, nämlich dadurch, dass es sich auf die Gewährleistung der „öffentlichen Sicherheit“ durch die Errichtung von Windenergieanlagen berief (Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes). Bei dieser Norm gehe es nach Auffassung des Gerichts und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um Fragen, die sich „wesentlich“ auf die „Existenz des Staates“ auswirken würden. Doch sei, so die Kammer, nicht „ernsthaft“ zu befürchten, „dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen“ würde. „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“
Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen
Ferner heißt es im Urteil: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 circa 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“. Ferner stellt das Gericht klar, dass sich der Umweltverband NI bei seiner Klage auch dann auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften berufen kann, wenn der Artenschutz bei einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden muss. Damit stehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 1 K 6019/18.GI).
Der NI-Umweltschutzverband ist ein Ausnahmefall
Für den NI-Bundes- und Landesvorsitzenden Harry Neumann ist das Urteil „ein wichtiger Meilenstein für den Natur- und Artenschutz“. Er rechnet damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Entscheidung bestätigen wird, sollte das Land Hessen gegen das Urteil in Berufung gehen. Mit seiner Klage ist der NI-Umweltschutzverband als Ausnahmefall zu würdigen. Denn andere Umwelt- und Naturschutzverbände nehmen das Töten der Vögel, Fledermäuse und Insekten durch Windkraftanlagen in Kauf und segeln insofern unter falscher Flagge.
Dürfen die Butzbacher Windkraftanlagen nur die beiden Bussard-Arten nicht meucheln?
Zu bedenken ist, dass nach dieser Darstellung des Urteils die Ausnahmegenehmigung nur für Mäuse- und Wespenbussarde als rechtswidrig gilt. Wenn das so ist, würde es bedeuten, dass jene drei Butzbacher Windkraftanlagen alles übrige fliegende Getier weiterhin meucheln dürfen. Doch weil die drei Flügel der Anlagen bestimmt große Schwierigkeiten haben, die beiden Bussarde von der ganzen übrigen Avifauna zu unterscheiden – „die dürfen wir nicht erschlagen, die anderen weiterhin“ – wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen töten weiterhin
Aber alle anderen knapp 30.000 Windkraftanlagen drehen sich weiter und töten weiter. Sollen die das immer noch dürfen? Die Antwort muss „nein“ lauten. Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Gießen wird, so ist zu hoffen, zu weiteren Klagen ermuntern. Der erste Schritt dahin wäre, die anderen Ausnahmegenehmigungen aufzuspüren und auf ihre gleichfalls mögliche Rechtswidrigkeit zu prüfen. Mut macht dieser Kernsatz des Gießener Urteils: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“ Das gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.
Ein merkwürdiger Gegensatz
Dazu im merkwürdigen Gegensatz steht allerdings dieser Satz des Urteils: „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“ Das heißt im Klartext: Töten dürfen die Anlagen Europas Vögel durchaus, nur nicht in signifikanten Mengen.
Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraftbranche
Leider wimmelt das Bundesnaturschutzgesetz von unbestimmten, daher deut- und dehnbaren Begriffen. Das erleichtert der Windkraftindustrie das „Weiter wie bisher“. Lebensfähig ist sie nur durch die massiven Subventionen. Von diesem süßen Gift ist sie wie Drogensüchtige abhängig geworden. Daher wird sie keine Mühe scheuen, Verfahren gegen sie in die Länge zu ziehen und durch die Instanzen zu schleppen, damit ihre sich drehenden Goldesel so lange wie möglich weiterlaufen.
Pressemitteilung der Naturschutzinitiative e.V.

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