Samstag, 25. Januar 2020

Schutzabstand - Schall von Windrädern - Gesundheit

Wieder ein Fall von massiven Gesundheitsfolgen - diesmal am Stadtrand von Münster - vor Gericht unterlegen

In der Presse bekannt geworden als Fall "Hollenhorst"
https://www.wn.de/Muenster/3523462-Stoerfaktor-Windrad-Das-Windrad-hat-mich-vertrieben

Verwaltungsgericht Münster: Windrad Loevelingloh in Münster-Hiltrup darf sich weiter drehen
Aktenzeichen: 10 K 435/17, 10 K 7302/17 – (zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht rechtskräftig)
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/23_01_2020_1/index.php

Aus der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Münster vom 23.01.2020:

"Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020 die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 175 m mit der Bezeichnung "Windenergieanlage Loevelingloh" in Münster-Hiltrup gerichteten Klagen abgewiesen.
...
Die Kläger hatten sich gegen die Genehmigung unter anderem mit der Begründung gewandt: Die von der Windenergieanlage ausgehenden Lärmbelastungen lägen oberhalb der für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Werte.
...
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht.
...
Der durch eine Windenergieanlage erzeugte Infraschall liege im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führe nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Die diesbezüglich von den Klägern eingereichten Unterlagen rechtfertigten kein anderes Ergebnis, weil diese lediglich einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses darstellten. Wissenschaftliche Erkenntnisse könnten erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrundegelegt werden, wenn sich diese durchgesetzt hätten. Es sei in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien sei es nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. ..."

Mit anderen Worten: Damit bestätigt das Gericht eigentlich die kritische Situation und bedauert fast, dass es zwar einleuchtende wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, es diese aber in der derzeitigen formalen Rechtslage leider NICHT zur Urteilsfindung verwenden kann.
Es ist also immer noch die uralte Rechtsauffassung von 1997 (DIN 45680) ausschlaggebend. Regeln aus einer Zeit, als es noch keine Erfahrung mit Windrädern gab, weder politische noch medizinische!

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